___ und M.________ am 27. Oktober 2016 zwei Arbeitskräfte fehlten und es deshalb naheliegt, dass A.________ froh darum war, wenn ihm sein Cousin während seinem Aufenthalt in der Schweiz aushalf. Andererseits hat A.________ am 2. März 2018 selber angegeben, in dieser Zeit habe ausser ihm niemand in der Firma gearbeitet, der über einen Staplerführerausweis verfügt habe (pag. 467 Z. 263). An der oberinstanzlichen Verhandlung sagte er dann zwar zunächst, an diesem Tag sei auch ein anderer Mitarbeiter anwesend gewesen, der hätte Stapler fahren dürfen.