So war auch L.________ nicht primär in der Schweiz, um in der P.________(AG) zu arbeiten, sondern um Ware einzukaufen (pag. 420 und pag. 445 Z. 39). H.________ hat während seines Aufenthalts bei A.________ gewohnt und sowohl A.________ wie auch C.________ als Angestellter der P.________(AG) haben für H.________ im Zusammenhang mit dessen Autohandel Übersetzungsarbeiten vorgenommen (pag. 967 Z. 1 und pag. 977 Z. 25 ff.). Selbst wenn A.________ H.________ keinen Geldbetrag als Lohn ausbezahlt hat, hat H.________ für seine Tätigkeit also durchaus eine Gegenleistung erhalten. Auch im Fall von H.________ hat A.____