Dem Widerspruch von A.________ kommt diesbezüglich kein grosses Gewicht zu, gab dieser doch selber lediglich an «er glaube», die beiden hätten sich vor dem Unfall noch nie gesehen (pag. 473 Z. 477). Auf diese Aussagen von E.________ kann demnach abgestellt werden. Im Vergleich zur ersten Einvernahme im November 2016 hat E.________ in der Einvernahme vom 26. März 2018 zusätzlich angegeben, schon vor dem Unfalltag gesehen zu haben, wie H.________ Stapler gefahren sei und bereits damals bemerkt zu haben, dass dieser das Manövrieren mit dem Stapler nicht beherrsche.