14 bereits vor dem Tag des Unfalls in der P.________(AG) gesehen zu haben. Die Tatsache, dass er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im September 2020 nicht mehr genau sagen konnte, ob und wann er den Unfallverursacher gesehen hatte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht. Da erstellt ist, dass sich H.________ bereits vor dem Unfall in der P.________(AG) aufgehalten hat, erscheint zudem die Aussage plausibel, wonach E.________ H.________ bereits in den Tagen vor dem Unfall gesehen habe. Dem Widerspruch von A._____