Er habe den Eindruck, dass A.________ gewusst habe, dass H.________ mit dem Stapler fahre, dieser habe ja dort gearbeitet (pag. 394 Z. 276). Am 28. Juni 2018 bestätigte E.________, H.________ schon ca. 14 Tage vor dem Unfall im Betrieb von A.________ gesehen zu haben (pag. 403 Z. 213). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 gab er an, den Unfallverursacher nicht gekannt zu haben. Er wisse auch nicht mehr, ob er ihn vom Sehen her gekannt habe. Er sei ihm nicht bekannt vorgekommen. Er wisse nicht mehr, ob er den Fahrer bereits früher bei A.________ gesehen habe, es sei zu lange her (pag. 954 Z. 14 ff.).