in Absprache mit A.________ zunächst an, dieser sei den Stapler gefahren. Am 17. November 2016 korrigierte er diese Aussage telefonisch gegenüber der Polizei und wurde daraufhin am 18. November 2016 einvernommen (pag. 31). An dieser Einvernahme gab E.________ an, den Namen des Staplerfahrers nicht zu kennen. Vor einer Woche habe ihm A.________ gesagt, dies sei sein Cousin (pag. 384 Z. 97). Am 26. März 2018 führte E.________ sodann aus, er habe den Unfallverursacher nicht gekannt. Die Polizei habe ihm gesagt, er sei auch von der Familie von A.________. Er glaube, er habe ihn schon eine oder zwei Wochen vorher gesehen, davor aber nicht.