Bevor G.________ und E.________ gekommen seien, sei er selber dabei gewesen, die Maschine zu putzen und habe diese stehen lassen. H.________ habe ihm helfen und die Maschine weiter putzen wollen (pag. 465 Z. 186 ff., pag. 466 Z. 195 und pag. 471 Z. 396). In den Tagen zuvor sei H.________ nicht mit dem Stapler gefahren (pag. 467 Z. 244). Diese Aussagen hat er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 im Wesentlichen bestätigt (pag. 967 Z. 17 ff). An diesen Aussagen fällt zunächst auf, dass H.________ angab, er habe Reinigungsarbeiten am Boden ausgeführt, A.________ hingegen aussagte, H.________ habe eine Maschine geputzt. Weiter fällt auf, dass A._____