Auf Vorhalt der Aussagen von H.________ räumte er jedoch ein, dass dieser ihm vor dem Unfall bereits während zwei Stunden mit den Kabeln geholfen habe. Er wisse nicht, ob das am Tag des Unfalls gewesen sei oder vorher (pag. 969 Z. 12 ff.). In Anbetracht dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen kann als erstellt erachtet werden, dass H.________ am Unfalltag und am Montag zuvor während wenigen Stunden in der P.________(AG) Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten verrichtete. A.________ hatte Kenntnis von dieser Tätigkeit und hat sie, wenn nicht ausdrücklich, so doch durch die fehlende Intervention gutgeheissen.