In die Würdigung miteinzubeziehen sind ausserdem die Aussagen von A.________, C.________ und E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. September 2020 (pag. 953 ff.). In Bezug auf diese Aussagen wird vorab festgehalten, dass alle drei Befragten in einigen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht haben, in anderen Punkten hingegen durchaus glaubwürdig erschienen. Aus diesem Grund werden die einschlägigen Aussagen im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung einzeln auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft.