8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel in Bezug auf die Vorwürfe gegen A.________ weitgehend korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 793, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist die Aufzählung um die Anzeigerapporte vom 22. November 2016 (pag. 74 ff.) und 24. Januar 2017 (pag. 157 ff.). Darin wurden die Umstände protokolliert, unter denen mehrere, nachweislich illegal beschäftigte Personen in der P.________(AG) aufgegriffen wurden. In die Würdigung miteinzubeziehen sind ausserdem die Aussagen von A._______