Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass E.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung in Abweichung vom Anzeigerapport vom 29. Dezember 2016 (pag. 28) und zu den Feststellungen der Vorinstanz angab, nur die Ambulanz, nicht aber die Polizei verständigt zu haben – die Polizei sei von alleine gekommen (pag. 954 Z. 35 ff.). Da sich daraus keine Konsequenzen für die Beweiswürdigung ergeben, wird auf diesen Widerspruch nicht weiter eingegangen. 8. A.________