__ in ihren Einvernahmen, dass nicht A.________, sondern H.________ im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Stapler gefahren ist (pag. 439 ff., pag. 454 ff.). H.________ wurde mit Strafbefehl vom 20.07.2018 wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von G.________, wegen Führens eines Staplers ohne Ausweis und wegen Widerhandlungen gegen das AuG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bestraft (pag. 693 f.). Der Strafbefehl vom 20.07.2018 ist soweit ersichtlich rechtskräftig (vgl. pag. 696 f.).