Sowohl A.________, Geschäftsführer der Firma P.________(AG), als auch E.________ gaben gegenüber der Polizei zunächst an, dass A.________ den Stapler im Unfallzeitpunkt gefahren ist (pag. 31, pag. 451 Z. 88 ff., pag. 392 Z. 197 ff.), dies obschon beide wussten, dass dies nicht der Wahrheit entspricht (E.________: pag. 383 Z. 24 ff., A.________: pag. 455 Z. 28 ff.). E.________ teilte der Polizei am 17.11.2016 sodann telefonisch mit, dass nicht A.________, sondern ein anderer Mann mit dem Gabelstapler gefahren ist (pag. 31 unten). Am 18.11.2016 gestanden sowohl A.________ als auch H.________ in ihren Einvernahmen, dass nicht A.__