Der Elektro-Gabelstapler wurde im Zeitpunkt des Unfalls durch H.________, welcher der Cousin des Beschuldigten A.________ ist (pag. 466 Z. 206 f.), gefahren (pag. 29, pag. 441 Z. 69 f.). H.________ befand sich als Tourist legal in der Schweiz, verfügte aber weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Staplerausweis (pag. 32, pag. 443 ff.).