7. Unbestrittener Rahmensachverhalt Zu beurteilen sind die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2016, ca. 10:30 Uhr, in der Werkhalle der P.________ (AG) in F.________. Den Vorwürfen liegt der unbestrittene Rahmensachverhalt zugrunde, welcher von der Vorinstanz zutreffend wie folgt geschildert wurde (pag. 786, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 15.11.2016, ca. 10:30 Uhr, ereignete sich in der Werkhalle der P.________(AG) in F.________ ein Unfall mit einem Elektro-Gabelstapler, bei welchem G.________ lebensgefährlich verletzt wurde (pag. 29, pag. 533 ff.).