Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung vorliegend durch die Generalstaatsanwaltschaft und damit zu Ungunsten der Beschuldigten erhoben worden ist, gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten somit auch zum Nachteil der Beschuldig- 8 ten abändern. Sie ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).