5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich in Bezug auf A.________ nunmehr auf die Freisprüche vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 15. November 2016 in F.________ z.N. G.________, sowie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, angeblich begangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11. November 2016, ev. zuvor, bis am 19. November 2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz. C.______