in der Zeit vom 11. November 2016, eventuell zuvor, bis am 19. November 2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz. 5. Die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 (ausmachend total CHF 3600.00) in Verbindung mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 3000.00 sei zweitinstanzlich zu bestätigen. 6. Es sei festzustellen, dass die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziffer A II, «verurteilt:», Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.