1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. August 2019; 2. zu einer Busse von CHF 4'500.00, zum Teil als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. November 2016 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Juli 2017 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. August 2019 (Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen); 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).