ohne Bewilligung, 2.4 Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, 2.5 Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, 2.6 Widerhandlungen gegen das GSchG durch Nichtvorschriftsgemässes Lagern von Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen, 2.7 Widerhandlungen gegen das USG durch Annehmen von kontrollpflichtigen Abfällen ohne Bewilligung, 2.8 Widerhandlungen gegen das BauG durch Überschreiten des Gesamtbauentscheides vom 19.07.2013 durch Lagern von Abfällen und Fahrzeugen ausserhalb von Abfallanlagen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: