Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, die Berufung gegen A.________ in zwei Punkten zurückzuziehen und zwar in Bezug auf die Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des Aufenthalts (Ziff. A.I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Widerhandlungen gegen das AHVG (Ziff. A.I.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In allen anderen Punkten werde an der Berufung festgehalten (pag. 888).