Die Generalstaatsanwaltschaft gab darin an, die Berufung beziehe sich auf sämtliche Freisprüche, die Strafzumessung sowie die Verfahrenskostenausscheidung. Mit Verfügung vom 23. September 2019 erhielten die Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären und Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 837). Die Beschuldigten liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, die Berufung gegen A.______