2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 8. März 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 775). Die Berufungserklärung datiert vom 20. September 2019 und ging innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 834). Die Generalstaatsanwaltschaft gab darin an, die Berufung beziehe sich auf sämtliche Freisprüche, die Strafzumessung sowie die Verfahrenskostenausscheidung.