3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts, angeblich begangen am 31.05.2017 in I.________; 4. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das AHVG, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in F.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘764.70 (Untersuchung: CHF 2‘564.70; Gericht: CHF 200.00) und Auslagen von CHF 32.00 (Anteil Zeugengeld E.________ II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: