Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 356 Telefon +41 31 635 48 08 SK 19 357 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2020 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand fahrlässige Körperverletzung, Irreführung der Rechtspflege, ver- suchte Begünstigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 28.02.2019 (PEN 2018 161/162) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. Februar 2019 folgendes Urteil: A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 15.11.2016 in F.________ z.N. G.________; 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, angeblich begangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11.11.2016, ev. Zuvor, bis am 19.11.2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz; 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts, angeblich begangen am 31.05.2017 in I.________; 4. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das AHVG, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in F.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘764.70 (Untersuchung: CHF 2‘564.70; Gericht: CHF 200.00) und Auslagen von CHF 32.00 (Anteil Zeugengeld E.________ II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 2. der versuchten Begünstigung, begangen in der Zeit vom 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 3. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers (C.________) ohne Bewilligung in der Zeit von ca. Ende Mai 2016 bis am 27.10.2016 in F.________; 4. der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenver- kehrs (VEP), mehrfach begangen wie folgt: 4.1. in der Zeit von ca. Anfang November 2016 bis am 18.11.2016 in F.________ (durch Be- schäftigen von K.________); 4.2. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von L.________); 4.3. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von M.________); 2 5. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen wie folgt: 5.1. am 14.02.2017 in F.________; 5.2. am 25.10.2016 in N.________; 5.3. am 01.03.2017 in N.________; 5.4. am 24.10.2017 in F.________; 6. der Widerhandlungen gegen das GschG durch Nichtvorschriftgemässes Lagern von Ge- binde mit wassergefährdenden Stoffen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 09.03.2017 in F.________; 7. der Widerhandlungen gegen das USG durch Annehmen von kontrollpflichtigen Abfällen ohne Bewilligung, mehrfach begangen in der Zeit von 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________; 8. der Widerhandlungen gegen das BauG durch Überschreiten des Gesamtbauentscheides vom 19.07.2013 durch Lagern von Abfällen und Fahrzeugen ausserhalb von Abfallanlagen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________ und in Anwendung der Art. 22, 34, 47, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 106, 304, 305 aStGB Art. 117 Abs. 3 AuG Art. 9 Abs. 1bis, 32a VEP Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 70 Abs. 1 lit. b GSchG Art. 61 Abs. 1 lit. h USG Art. 50 BauG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, zum Teil als Zusatzstrafe zum Urteil vom 09.08.2016 der Staatsanwaltschaft Zofingen, zum Urteil vom 07.11.2016 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, zum Urteil vom 12.07.2017 der Staatsanwaltschaft Zug und zum Urteil vom 27.09.2018 der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 3‘000.00, zum Teil als Zusatzstrafe zum Urteil vom 07.11.2016 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und zum Urteil vom 12.07.2017 der Staatsanwaltschaft Zug. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 5‘529.50 (Untersuchung: CHF 5‘129.50; Gericht: CHF 400.00) und Auslagen von CHF 63.00 (Anteil Zeugengeld E.________), insgesamt bestimmt auf CHF 5‘592.50. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöht sich die Gebühr um CHF 500.00. Die erhöh- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6‘092.50. 3 B. C.________ C.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, evtl. zu fal- schem Zeugnis, angeblich begangen am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo; 2. von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 16.11.2016 bis am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo z.N. E.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘776.10 (Untersuchung: CHF 1‘376.10; Gericht: CHF 400.00) und Auslagen von CHF 200.00 (Anteil Zeugengeld E.________), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘946.10, an den Kanton Bern. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöht sich die Gebühr um CHF 500.00. Die erhöhten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘446.10. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 8. März 2019 fristgerecht die Beru- fung an (pag. 775). Die Berufungserklärung datiert vom 20. September 2019 und ging innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 834). Die General- staatsanwaltschaft gab darin an, die Berufung beziehe sich auf sämtliche Frei- sprüche, die Strafzumessung sowie die Verfahrenskostenausscheidung. Mit Verfügung vom 23. September 2019 erhielten die Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären und Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 837). Die Beschuldigten liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, die Beru- fung gegen A.________ in zwei Punkten zurückzuziehen und zwar in Bezug auf die Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des Aufenthalts (Ziff. A.I.3 des vorin- stanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Widerhandlungen gegen das AHVG (Ziff. A.I.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In allen anderen Punkten werde an der Berufung festgehalten (pag. 888). 3. Bestellung der amtlichen Verteidigung Mit Verfügung vom 8. November 2019 wurden A.________ Herr Rechtsanwalt B.________ und C.________ Herr Rechtsanwalt D.________ je als amtlicher Ver- teidiger beigeordnet (pag. 842). 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgen- de Anträge (pag. 999): 4 A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28.02.2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen 1.1 der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts, 1.2 der Widerhandlungen gegen das AHVG; 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 Irreführung der Rechtspflege, 2.2 versuchter Begünstigung, 2.3 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers (C.________) ohne Bewilligung, 2.4 Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, 2.5 Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, 2.6 Widerhandlungen gegen das GSchG durch Nichtvorschriftsgemässes Lagern von Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen, 2.7 Widerhandlungen gegen das USG durch Annehmen von kontrollpflichtigen Abfällen ohne Bewilligung, 2.8 Widerhandlungen gegen das BauG durch Überschreiten des Gesamtbauentscheides vom 19.07.2013 durch Lagern von Abfällen und Fahrzeugen ausserhalb von Abfallanlagen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 15.11.2016 in F.________, zum Nachteil von G.________; 2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, begangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11.11.2016 evtl. zuvor, bis am 19.11.2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 125, 304, 305 StGB, 117 Abs. 2 und 3 AuG, Art. 9 Abs. 1 bis, 32a VEP, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 70 Abs. 1 lit. b GSchG, Art. 61 Abs. 1 lit. h USG, Art. 50 BauG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. August 2019; 2. zu einer Busse von CHF 4'500.00, zum Teil als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. November 2016 und zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zug vom 12. Juli 2017 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. August 2019 (Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen); 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 5 B. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, begangen am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, evtl. in O.________, F.________ oder anderswo; 2. der versuchten Nötigung, begangen in der Zeit vom 16.11.2016 bis 18.11.2016 an einem un- bekannten Ort, evtl. in O.________, F.________ oder anderswo zum Nachteil von E.________. II. C.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 181, 303, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 4'500.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Arrondissement du Nord Vaudois in Yver- don vom 10. August 2017 (Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen); 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl., ei- ne angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand mitzuteilen (Art. 82 VZAE). Rechtsanwalt B.________ stellte im Namen von A.________ folgende Anträge (pag. 1002): 1. Es sei festzustellen, dass die ergangenen Schuldsprüche gemäss Ziffer A ll 1 bis 8 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei festzustellen, dass die ergangenen Freisprüche gemäss Ziffer A I 3 bis 4 des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs aufgrund des teilweise erklärten Rückzugs der Berufung vom 24. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. In Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Urteils sei A.________ freizusprechen vom Vor- wurf der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 15. November 2016 in F.________ zum Nachteil von G.________. 4. In Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Urteils sei A.________ freizusprechen vom Vor- wurf der Wiederhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers oh- ne Bewilligung, angeblich begangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11. November 2016, eventuell zuvor, bis am 19. November 2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz. 5. Die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 (ausmachend total CHF 3600.00) in Verbindung mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 3000.00 sei zweitinstanzlich zu bestätigen. 6. Es sei festzustellen, dass die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Zif- fer A II, «verurteilt:», Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6 8. Die oberinstanzlichen Anwaltskosten seien gemäss der eingereichten Honorar- und Kostennote dem Kanton Bern aufzuerlegen. 9. Die weiteren Beschlüsse seien von Amtes wegen vorzunehmen. Rechtsanwalt D.________ stellte im Namen von C.________ folgende Anträge (pag. 1003): 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. März 2019 gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Februar 2019 sei abzuweisen und Herr C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung: 1.1. der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, evtl. zu falschem Zeugnis, angeblich be- gangen am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder an- derswo; 1.2. der versuchten Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 16.11.2016 bis am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo z.N. von E.________. 2. Die Verfahrenskosten — insbesondere auch für das oberinstanzliche Berufungsverfahren — seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich in Bezug auf A.________ nunmehr auf die Freisprüche vom Vorwurf der fahrlässigen Körperver- letzung, angeblich begangen am 15. November 2016 in F.________ z.N. G.________, sowie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, angeblich be- gangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11. November 2016, ev. zuvor, bis am 19. November 2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz. C.________ betreffend sind die Freisprüche von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, evtl. zu falschem Zeugnis, angeblich began- gen am 18. November 2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo, sowie von der Anschuldigung der versuchten Nöti- gung, angeblich begangen in der Zeit vom 16. November 2016 bis am 18. Novem- ber 2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder an- derswo z.N. E.________, angefochten. Die Berufung bezieht sich weiter auf die Strafzumessung sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Somit sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: […] 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts, angeblich begangen am 31.05.2017 in I.________; 7 4. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das AHVG, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in F.________ […] II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 2. der versuchten Begünstigung, begangen in der Zeit vom 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 3. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers (C.________) ohne Bewilligung in der Zeit von ca. Ende Mai 2016 bis am 27.10.2016 in F.________; 4. der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenver- kehrs (VEP), mehrfach begangen wie folgt: 4.1. in der Zeit von ca. Anfang November 2016 bis am 18.11.2016 in F.________ (durch Be- schäftigen von K.________); 4.2. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von L.________); 4.3. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von M.________); 5. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen wie folgt: 5.1. am 14.02.2017 in F.________; 5.2. am 25.10.2016 in N.________; 5.3. am 01.03.2017 in N.________; 5.4. am 24.10.2017 in F.________; 6. der Widerhandlungen gegen das GschG durch Nichtvorschriftgemässes Lagern von Ge- binde mit wassergefährdenden Stoffen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 09.03.2017 in F.________; 7. der Widerhandlungen gegen das USG durch Annehmen von kontrollpflichtigen Abfällen ohne Bewilligung, mehrfach begangen in der Zeit von 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________; 8. der Widerhandlungen gegen das BauG durch Überschreiten des Gesamtbauentscheides vom 19.07.2013 durch Lagern von Abfällen und Fahrzeugen ausserhalb von Abfallanlagen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________ […] Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung vorliegend durch die Generalstaatsanwaltschaft und damit zu Ungunsten der Beschuldigten erhoben worden ist, gilt das Verbot der re- formatio in peius nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer darf das erstinstanzli- che Urteil in den angefochtenen Punkten somit auch zum Nachteil der Beschuldig- 8 ten abändern. Sie ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, so dass auf ihre Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann (pag. 783 ff., S. 5 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Hervorzuheben und deshalb zu wiederholen sind indes die Grundlagen für den In- dizienbeweis. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der er- folgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein be- trachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – kön- nen Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweisen). 7. Unbestrittener Rahmensachverhalt Zu beurteilen sind die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. No- vember 2016, ca. 10:30 Uhr, in der Werkhalle der P.________ (AG) in F.________. Den Vorwürfen liegt der unbestrittene Rahmensachverhalt zugrunde, welcher von der Vorinstanz zutreffend wie folgt geschildert wurde (pag. 786, S. 8 der vorinstanz- lichen Urteilsbegründung): Am 15.11.2016, ca. 10:30 Uhr, ereignete sich in der Werkhalle der P.________(AG) in F.________ ein Unfall mit einem Elektro-Gabelstapler, bei welchem G.________ lebensgefährlich verletzt wurde (pag. 29, pag. 533 ff.). Der Elektro-Gabelstapler wurde im Zeitpunkt des Unfalls durch H.________, welcher der Cousin des Beschuldigten A.________ ist (pag. 466 Z. 206 f.), gefahren (pag. 29, pag. 441 Z. 69 f.). H.________ befand sich als Tourist legal in der Schweiz, verfügte aber weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Staplerausweis (pag. 32, pag. 443 ff.). 9 H.________ fuhr mit dem Gabelstapler rückwärts und übersah dabei G.________. G.________ wur- de vom Gabelstapler erfasst und zu Boden geworfen. Seine Beine gerieten unter den Fahrzeugbau, wobei er sich am linken Unterschenkel vom Fussgelenk bis zum Knie ein sogenanntes Décollement, Blutgefässverletzungen, mehrere Knochenbrüche und weitere Verletzungen zu zog, welche diverse Operationen zur Folge hatten (pag. 29, vgl. auch pag. 533 ff.). H.________ verliess unmittelbar nach dem Unfall die Werkhalle (pag. 31, pag. 441 Z. 103). Der Sohn von G.________, E.________, wel- cher im Zeitpunkt des Unfalls neben seinem Vater stand, meldete den Unfall bei der Einsatzzentrale der Polizei des Kantons Q.________ um 10:37 Uhr (pag. 28). Beim Eintreffen der Polizei war die Am- bulanz bereits vor Ort und G.________ war bereits medizinisch versorgt worden (pag. 31). Sowohl A.________, Geschäftsführer der Firma P.________(AG), als auch E.________ gaben ge- genüber der Polizei zunächst an, dass A.________ den Stapler im Unfallzeitpunkt gefahren ist (pag. 31, pag. 451 Z. 88 ff., pag. 392 Z. 197 ff.), dies obschon beide wussten, dass dies nicht der Wahrheit entspricht (E.________: pag. 383 Z. 24 ff., A.________: pag. 455 Z. 28 ff.). E.________ teilte der Po- lizei am 17.11.2016 sodann telefonisch mit, dass nicht A.________, sondern ein anderer Mann mit dem Gabelstapler gefahren ist (pag. 31 unten). Am 18.11.2016 gestanden sowohl A.________ als auch H.________ in ihren Einvernahmen, dass nicht A.________, sondern H.________ im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Stapler gefahren ist (pag. 439 ff., pag. 454 ff.). H.________ wurde mit Strafbefehl vom 20.07.2018 wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nach- teil von G.________, wegen Führens eines Staplers ohne Ausweis und wegen Widerhandlungen ge- gen das AuG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bestraft (pag. 693 f.). Der Strafbefehl vom 20.07.2018 ist soweit ersichtlich rechtskräftig (vgl. pag. 696 f.). Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass E.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung in Abweichung vom Anzeige- rapport vom 29. Dezember 2016 (pag. 28) und zu den Feststellungen der Vorin- stanz angab, nur die Ambulanz, nicht aber die Polizei verständigt zu haben – die Polizei sei von alleine gekommen (pag. 954 Z. 35 ff.). Da sich daraus keine Konse- quenzen für die Beweiswürdigung ergeben, wird auf diesen Widerspruch nicht wei- ter eingegangen. 8. A.________ 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Von den verschiedenen Vorwürfen, welche A.________ in der Anklageschrift vom 25. Juli 2018 (pag. 698) zur Last gelegt werden, sind vorliegend noch zwei strittig: Unter Ziff. A.1 der Anklageschrift wird A.________ vorgeworfen, er habe H.________ einen Elektro-Gabelstapler fahren, bedienen und ihn damit in der Werkhalle Umladearbeiten verrichten lassen, obschon er gewusst habe, dass H.________ weder über die nötige Ausbildung und Erfahrung, noch über eine Prü- fung für das Bedienen und Lenken eines Gabelstaplers verfügte. Eventualiter habe A.________ es unterlassen, dies nachzuprüfen, bevor er H.________ den Stapler bedienen liess. Er habe gewusst, oder habe wissen müssen, dass er nach der Ver- ordnung für Unfallverhütung nur Personen mit dem Stapler fahren lassen durfte, wenn diese entsprechend ausgebildet waren. Weiter habe es der Beschuldigte un- 10 terlassen, H.________ über die nötigen Sicherheits- und Verhaltensvorschriften im Zusammenhang mit der Bedienung eines Staplers zu instruieren und ihn zu über- wachen. Damit habe A.________ in grober Weise gegen seine Sorgfaltspflichten als Betriebsinhaber und de facto Arbeitgeber von H.________ verstossen, was letztlich dazu geführt habe, dass H.________ beim Rückwärtsfahren den hinter ihm stehenden G.________ mit dem Heck des Staplers umgefahren habe, wodurch G.________ diverse schwere Verletzungen erlitten habe. Dieser Sachverhalt wurde als fahrlässige Körperverletzung angeklagt. Damit in Zusammenhang steht der Vorwurf gemäss Ziff. A.4.1 der Anklageschrift wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung. Darin wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, H.________ als Staatsangehörigen von R.________ bei sich im Betrieb (P.________(AG)) beschäftigt und arbeiten gelassen zu haben, oh- ne die erforderlichen Bewilligungen einzuholen bzw. einholen zu lassen und ohne ihn bei den zuständigen Behörden anzumelden, sowie gewusst zu haben, dass der Arbeitnehmer nicht über die nötigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen verfügt habe. A.________ bestreitet, dass H.________ für ihn gearbeitet habe. Gestützt darauf bestreitet er auch, für die Körperverletzung zum Nachteil von G.________ straf- rechtliche Verantwortung zu tragen. 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel in Bezug auf die Vorwürfe gegen A.________ weitgehend korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 793, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist die Aufzählung um die Anzeigerapporte vom 22. November 2016 (pag. 74 ff.) und 24. Januar 2017 (pag. 157 ff.). Darin wurden die Umstände proto- kolliert, unter denen mehrere, nachweislich illegal beschäftigte Personen in der P.________(AG) aufgegriffen wurden. In die Würdigung miteinzubeziehen sind ausserdem die Aussagen von A.________, C.________ und E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. September 2020 (pag. 953 ff.). In Bezug auf diese Aussagen wird vorab festgehalten, dass alle drei Befragten in einigen Punkten widersprüchliche Anga- ben gemacht haben, in anderen Punkten hingegen durchaus glaubwürdig erschie- nen. Aus diesem Grund werden die einschlägigen Aussagen im Rahmen der kon- kreten Beweiswürdigung einzeln auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. 8.3 Beschäftigung von H.________ (Ziff. A.4.1 der Anklageschrift) Da der Hauptvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung in einem engen Zusam- menhang mit der Frage nach dem Arbeitsverhältnis zwischen A.________ und H.________ steht, rechtfertigt es sich, zuerst den Vorwurf der Beschäftigung von H.________ ohne Bewilligung zu prüfen und ausgehend von diesem Beweisergeb- nis den als fahrlässige Körperverletzung angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. A.1 der Anklageschrift zu würdigen (siehe Ziff. 8.4 unten). 11 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können den Akten zahlreiche Hinweise auf eine Arbeitstätigkeit von H.________ für die P.________(AG) entnommen werden. 8.3.1 Aussagen von A.________ und H.________ Ein erster Hinweis auf eine Arbeitstätigkeit von H.________ in der P.________(AG) ist in den Aussagen von A.________ selbst sowie von H.________ zu sehen: H.________ gab am 18. November 2016 an, er habe bei der P.________(AG) für zwei Stunden ausgeholfen (pag. 440 Z. 40). Er habe die Isolation von Kabeln ent- fernt und Reinigungsarbeiten am Boden erledigt (pag. 440 Z. 46). Er sei am Mon- tag und Dienstag, 14. und 15. November 2016, dort gewesen und habe an beiden Tagen Kabel abisoliert (pag. 441 Z. 58). Er sei jedoch nicht in die Schweiz gekom- men, um zu arbeiten, sondern um Occasionautos zu kaufen. Er habe diese Arbei- ten ausgeführt, weil er gerade dort gewesen sei und um zu helfen (pag. 442 Z. 114 ff.). A.________ bestätigte diese Aussagen wenige Stunden später insofern, als dass er angab, H.________ habe am Montag davor von ca. 16:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr bei ihm gearbeitet. Am Dienstag, 15. November 2016, habe er mehrheitlich Autos über sein Handy gesucht. Er [A.________] habe ihm nicht befohlen, zu arbeiten. Er habe ihm nicht den Auftrag gegeben, Kabelummantelungen abzunehmen. Er habe aber gesehen, dass H.________ diese Arbeiten gemacht habe. Aber das sei ja keine Arbeit, er habe ja nur Plastik in einen Container gelegt (pag. 456 Z. 76 ff.). An der Einvernahme vom 2. März 2018 gab A.________ sodann an, H.________ habe nicht gearbeitet, er sei ja nicht mit Arbeitskleidern dort gewesen. Er habe ein Auto kaufen wollen (pag. 463 Z. 92). H.________ habe nie bei ihm gearbeitet (pag. 466 Z. 222 und pag. 468 Z. 304). In der gleichen Einvernahme erklärt er aber auch, H.________ habe den Stapler behändigt, weil er ihm habe helfen wollen, eine Ma- schine zu putzen (pag. 465 Z. 186 ff., pag. 466 Z. 195 und pag. 471 Z. 396). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 hat A.________ zunächst abgestritten, dass H.________ bei ihm gearbeitet habe (pag. 966 Z. 43, pag. 969 Z. 19 und pag. 996 [letztes Wort]). Auf Vorhalt der Aussagen von H.________ räumte er jedoch ein, dass dieser ihm vor dem Unfall bereits während zwei Stunden mit den Kabeln geholfen habe. Er wisse nicht, ob das am Tag des Unfalls gewesen sei oder vorher (pag. 969 Z. 12 ff.). In Anbetracht dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen kann als er- stellt erachtet werden, dass H.________ am Unfalltag und am Montag zuvor während wenigen Stunden in der P.________(AG) Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten verrichtete. A.________ hatte Kenntnis von dieser Tätig- keit und hat sie, wenn nicht ausdrücklich, so doch durch die fehlende Intervention gutgeheissen. Unklar bleibt aber weiterhin, weshalb H.________ am 15. November 2016 den Ga- belstapler behändigt hat, mit dem er kurz darauf den Unfall mit G.________ verur- sachte. Er selber hat dazu erklärt, es sei eine Mulde im Weg gestanden und er ha- be einen Stapler genommen, um die Mulde wegzustellen (pag. 441 Z. 65). Er habe A.________ nicht um Erlaubnis gefragt. Er habe nur die Mulde zur Seite stellen wollen. Er habe keine Arbeitsanweisung von A.________ gehabt, mit dem Stapler 12 zu fahren (pag. 441 Z. 90). A.________ gab am 18. November 2016 lediglich an, er habe sich gewundert, dass H.________ mit dem Stapler gefahren sei, weil dieser das noch nie gemacht habe (pag. 456 Z. 59). Am 2. März 2018 gab A.________ sodann zu Protokoll, H.________ habe ihm gesagt, er habe mit dem Stapler eine Mulde wegräumen und eine Maschine putzen wollen. Er wisse aber nicht, wieso H.________ das habe machen wollen. Bei der Maschine, mit der man Kabel abiso- lieren könne, sei eine Mulde gestanden. Diese habe H.________ wegnehmen wol- len, damit er die Maschine putzen könne. Bevor G.________ und E.________ ge- kommen seien, sei er selber dabei gewesen, die Maschine zu putzen und habe diese stehen lassen. H.________ habe ihm helfen und die Maschine weiter putzen wollen (pag. 465 Z. 186 ff., pag. 466 Z. 195 und pag. 471 Z. 396). In den Tagen zu- vor sei H.________ nicht mit dem Stapler gefahren (pag. 467 Z. 244). Diese Aus- sagen hat er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 im Wesentlichen bestätigt (pag. 967 Z. 17 ff). An diesen Aussagen fällt zunächst auf, dass H.________ angab, er habe Reini- gungsarbeiten am Boden ausgeführt, A.________ hingegen aussagte, H.________ habe eine Maschine geputzt. Weiter fällt auf, dass A.________ relativ ausführlich berichtete, wie er diese Maschine zuerst geputzt habe und die Arbeit unterbrochen habe, als G.________ und E.________ gekommen seien. H.________ habe die angefangene Arbeit zu Ende führen wollen. Gerade weil diese Schilderungen aus- führlich ausfielen, erstaunt es, dass diese Begebenheiten von H.________ mit kei- nem Wort erwähnt wurden. Innerhalb der Erklärung von A.________ erscheint ausserdem unlogisch, dass H.________ die Mulde wegstellen musste, weil sie beim Putzen im Weg war, wo A.________ doch nach eigenen Angaben vorher be- reits selber an dieser Maschine geputzt hatte, und ihm die Mulde dabei offenbar nicht im Weg war. Weder H.________ noch A.________ haben zudem erläutert, inwiefern diese Mulde im Weg war und verschoben werden musste. Dies er- schliesst sich auch nicht aus der Fotodokumentation, in der der rote Stapler und die Situation im Betrieb kurz nach dem Unfall abgebildet wurden (pag. 51 ff.). Diese Diskrepanzen in den Aussagen von A.________ resp. im Vergleich seiner Aussagen mit jenen von H.________ erwecken Zweifel daran, dass in Bezug auf die Behändigung des Staplers vorliegend die Wahrheit gesagt wurde. Die Tatsa- che, dass sich H.________ ohne einleuchtende Erklärung veranlasst sah, den Stapler zu behändigen und eine Mulde zu verschieben, wirft den Verdacht auf, er habe in der P.________(AG) mehr getan, als lediglich die Böden zu putzen und Kabel abzuisolieren, zumal es sich beim Verschieben einer Mulde um eine Arbeit handelt, die in einem AA.________-Unternehmen wie der P.________(AG) typi- scherweise anfällt. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass H.________ den Stapler behändigt hat, um die Mulde zu verschieben, weil dies zu den Arbeiten gehört, die bei der P.________(AG) üblicherweise erledigt werden mussten. Verstärkt wird dieser Verdacht durch die Tatsache, dass A.________ H.________ nach eigenen Angaben früher gezeigt hatte, wie man einen Stapler fährt. Zwar er- gänzte A.________, H.________ habe damals nicht bei ihm gearbeitet. Er habe einfach den Wunsch gehabt, einmal mit einem Stapler zu fahren (pag. 456 Z. 65 ff., pag. 466 Z. 230 und pag. 967 Z. 29 ff.). Auch hier vermag die Erklärung von 13 A.________ nicht gänzlich zu überzeugen. Logischer erschiene vielmehr, dass er ihm zeigte, wie man Stapler fährt, damit dieser künftig in der P.________(AG) ei- nen Stapler bedienen könnte. Die Zweifel an der Erklärung von A.________ wer- den vergrössert durch die Aussagen von H.________, der abstreitet, von A.________ eine Einführung ins Staplerfahren erhalten zu haben und angab, er sei beim Unfall das erste Mal mit diesem Stapler gefahren. Er sei vorgängig nicht durch A.________ am Stapler ausgebildet worden, er habe nur gesehen, wie man damit fahre. In R.________ sei er auch schon selber Stapler gefahren (pag. 441 Z. 79 ff.). Auch hier weckt die Diskrepanz zwischen den Aussagen der beiden den Verdacht, dass in Bezug auf das Staplerfahren etwas verheimlicht wurde. Insgesamt bestehen deshalb allein aufgrund der Aussagen von A.________ und H.________ bereits Zweifel daran, dass H.________ in der P.________(AG) tatsächlich nur Kabel abisoliert und Reinigungsarbeiten verrichtet hat. 8.3.2 Aussagen von E.________ Kurz nach dem Unfall gab E.________ in Absprache mit A.________ zunächst an, dieser sei den Stapler gefahren. Am 17. November 2016 korrigierte er diese Aus- sage telefonisch gegenüber der Polizei und wurde daraufhin am 18. November 2016 einvernommen (pag. 31). An dieser Einvernahme gab E.________ an, den Namen des Staplerfahrers nicht zu kennen. Vor einer Woche habe ihm A.________ gesagt, dies sei sein Cousin (pag. 384 Z. 97). Am 26. März 2018 führ- te E.________ sodann aus, er habe den Unfallverursacher nicht gekannt. Die Poli- zei habe ihm gesagt, er sei auch von der Familie von A.________. Er glaube, er habe ihn schon eine oder zwei Wochen vorher gesehen, davor aber nicht. Er sei auch schon vor dem Unfall mit dem Stapler gefahren, man habe aber gesehen, dass er nicht fahren könne. Er habe ihn vor dem Unfall vielleicht ein oder zwei Mal gesehen. Ihm sei bereits vor dem Unfalltag aufgefallen, dass dieser nicht manövrie- ren könne. Am Unfalltag habe er ihn vor dem Unfall nicht gesehen (pag. 388 Z. 59 ff.). Die Aussage von A.________, wonach er und sein Vater H.________ am Tag des Unfalls zum ersten Mal gesehen hätten, stimme nicht (pag. 390 Z. 155). Er habe den Eindruck, dass A.________ gewusst habe, dass H.________ mit dem Stapler fahre, dieser habe ja dort gearbeitet (pag. 394 Z. 276). Am 28. Juni 2018 bestätigte E.________, H.________ schon ca. 14 Tage vor dem Unfall im Betrieb von A.________ gesehen zu haben (pag. 403 Z. 213). Anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung vom 1. September 2020 gab er an, den Unfallverursacher nicht gekannt zu haben. Er wisse auch nicht mehr, ob er ihn vom Sehen her gekannt ha- be. Er sei ihm nicht bekannt vorgekommen. Er wisse nicht mehr, ob er den Fahrer bereits früher bei A.________ gesehen habe, es sei zu lange her (pag. 954 Z. 14 ff.). Konfrontiert mit der eigenen Aussage, wonach der Fahrer ein Cousin von A.________ gewesen sei, gab er an, das könne sein, er wisse es nicht mehr. Er könne sich nicht an diese Person erinnern, es sei jemand, den er nicht richtig wahrgenommen habe. Er wisse aber, dass es nicht jemand gewesen sei, der «ein- fach dort gewesen» sei (pag. 958 Z. 15 ff.). Die Aussagen von E.________ in diesen drei Einvernahmen stimmen im Wesentli- chen miteinander überein, soweit er sich an die erfragten Gegebenheiten noch er- innern konnte und soweit er angab, H.________ nicht gekannt zu haben, ihn aber 14 bereits vor dem Tag des Unfalls in der P.________(AG) gesehen zu haben. Die Tatsache, dass er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Septem- ber 2020 nicht mehr genau sagen konnte, ob und wann er den Unfallverursacher gesehen hatte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht. Da erstellt ist, dass sich H.________ bereits vor dem Unfall in der P.________(AG) aufgehalten hat, erscheint zudem die Aussage plausibel, wonach E.________ H.________ be- reits in den Tagen vor dem Unfall gesehen habe. Dem Widerspruch von A.________ kommt diesbezüglich kein grosses Gewicht zu, gab dieser doch selber lediglich an «er glaube», die beiden hätten sich vor dem Unfall noch nie gesehen (pag. 473 Z. 477). Auf diese Aussagen von E.________ kann demnach abgestellt werden. Im Vergleich zur ersten Einvernahme im November 2016 hat E.________ in der Einvernahme vom 26. März 2018 zusätzlich angegeben, schon vor dem Unfalltag gesehen zu haben, wie H.________ Stapler gefahren sei und bereits damals be- merkt zu haben, dass dieser das Manövrieren mit dem Stapler nicht beherrsche. Diese Steigerung im Detailgrad mit Fortschreiten des Zeitablaufs überrascht grundsätzlich. Wie im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber C.________ ausführlich begründet wird, ist E.________ an dieser Einvernahme mit einem stark aggravierenden Aussageverhalten aufgefallen, welches er in den darauffolgenden Einvernahmen wiederum relativierte. Dieser Umstand, sowie die Tatsache, dass E.________ in diesem Zeitpunkt aufgrund eines neuen Konflikts eine starke Abnei- gung gegenüber den Beschuldigten verspürte, lassen die Kammer an der Glaub- haftigkeit dieser Aussagen zweifeln (siehe ausführlich Ziff. 9.4 unten). 8.3.3 Systematischer Einsatz von illegal beschäftigten Personen Der Einsatz von H.________ ist ausserdem im Zusammenhang mit der systemati- schen illegalen Beschäftigung ausländischer Personen in der P.________(AG) zu betrachten. Es ist auffällig, dass die Eckpunkte des Aufenthalts und der Tätigkeiten von H.________ in der P.________(AG) exakt dem Muster entsprechen, dass sich im Zusammenhang mit anderen illegal Beschäftigten in der P.________(AG) be- reits mehrfach gezeigt hat. Exemplarisch kann dazu die unangemeldete Betriebskontrolle in der P.________(AG) vom 18. November 2016 angeführt werden, an der K.________ aufgegriffen wurde. Dieser hatte ohne Arbeitsbewilligung in der P.________(AG) gearbeitet und dazu folgende Angaben gemacht (pag. 74 und pag. 412 ff.): Er sei am 1. November 2016 in die Schweiz eingereist, um in der P.________(AG) zu ar- beiten. Sein Chef habe ihm in der Nähe der Firma eine Schlafgelegenheit gegeben. Ihm sei versprochen worden, dass er eine Arbeitsbewilligung erhalten würde. Bis es soweit sei, sollte er CHF 600 erhalten, die Ende Monat fällig gewesen wären. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, Metalle und andere Materialien zu ordnen und di- verse Maschinen zu bedienen. A.________ gab an, er habe K.________ testen wollen, um zu schauen, wie er arbeite, um ihn später anzustellen. Er habe ihm kei- nen ordentlichen Lohn ausgezahlt. Er habe ihm nur das Essen und das Logis be- zahlt. Geld sei keins geflossen (pag. 457). 15 Ein ähnliches Muster zeigte sich bereits zuvor anlässlich der gezielten Kontrolle der P.________(AG) vom 27. Oktober 2016. Während dieser Kontrolle wurden zwei Personen – L.________ und M.________ – aufgegriffen, die ohne die nötigen Be- willigungen in der P.________(AG) arbeiteten (pag. 157). Aus den Aussagen der beiden geht folgendes hervor: M.________ kam in die Schweiz, um bei der P.________(AG) zu arbeiten. Er erhielt pro Stunde einen Lohn von CHF 15.00, welcher ihm in bar ausbezahlt wurde. Eine Arbeitsbewilligung wäre erst nach der Probezeit eingeholt worden. Wie lange diese Probezeit dauern würde, war M.________ nicht bekannt (pag. 408). L.________ gab an, in die Schweiz gereist zu sein, um bei der P.________(AG) Ware zu kaufen. Wenn er dort sei, helfe er aber auch. Er [der Chef] gebe ihnen «Sachen». Sie würden ihm einfach helfen und machen, was er sage. Manchmal würden sie putzen. Er sei der Chef und sage ih- nen, was sie machen sollten. Er gebe ihnen dafür Geld. Er habe bereits früher so Arbeit resp. Geld erhalten. Das sei genau dasselbe gewesen: Sie seien hierher ge- kommen, hätten vier bis fünf Tage gearbeitet, dann habe er ihnen Geld gegeben und sie seien wieder gegangen (pag. 420). A.________ gab zu diesem Sachverhalt an, L.________ und M.________ hätten aktuell geschnuppert. Er hätte sie nach einer Zeit angemeldet, wenn er gesehen hätte, wie sie arbeiteten. Bezüglich Entlöhnung sei noch nichts vereinbart worden. Er habe den beiden nie Bargeld gegeben, ausser Geld für ein Znüni und das Mit- tagessen (pag. 445). Die beiden würden bei seinem Sohn wohnen, in der Woh- nung, in der er vorher mit einer Freundin gewohnt habe. Diese Freundin sei die Mutter von M.________. Die beiden müssten für die Unterkunft nichts bezahlen (pag. 446). Auf die Frage, wie viele Personen er in seiner Firma beschäftige, gab er an, neben den festangestellten Personen auch noch drei weitere Personen im Stundenlohn zu beschäftigten, die nur etwa 5-10 Stunden im Monat arbeiten wür- den (pag. 447). Diese letzte Angabe hat er an der Einvernahme vom 15. Novem- ber 2016 bestätigt, wobei er angab, die drei Personen in Teilzeitbeschäftigung wür- den drei bis vier Stunden pro Woche arbeiten (pag. 450 Z. 53). Erneut auf diese Beschäftigungen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ange- sprochen gab A.________ am 2. März 2018 an, die Personen, die einen guten Job gemacht hätten, angestellt zu haben. Aber jemand, der die Arbeit nicht gut mache, werde er nicht anmelden. Er habe ja nur gewollt, dass diese «ein paar Tage bei ihm arbeiten und dann wieder gehen» würden (pag. 476 Z. 579 ff.). Zu bemerken ist schlussendlich, dass K.________, L.________ und M.________ alle drei mit einer Busse belegt wurden und diese Bussen resp. die Bussen- und Kostendeposita von A.________ bezahlt wurden (pag. 76, pag. 174, pag. 410 und pag. 422). In allen drei Fällen wurde A.________ rechtskräftig verurteilt wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203; pag. 1014, Ziff. A.I.2.4 des Urteilsdispositivs). Zudem war A.________ bereits zuvor zweimal wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung verurteilt worden (pag. 879 ff.) Die Fälle zeigen auf, dass A.________ systematisch Personen aus dem Ausland für eine kurze Zeit (einzelne Stunden oder Tage bis hin zu wenigen Wochen) in seinem Betrieb hat arbeiten las- 16 sen, ohne die nötigen Bewilligungen dafür einzuholen und ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Diese Personen führten im Betrieb niederschwellige Arbeiten aus, wie putzen oder Material sortieren. Tätigkeiten also, bei denen es durchaus Sinn macht, Leute auf Stundenlohnbasis zu beschäftigen, weil der Ar- beitsanfall aufgrund der unterschiedlichen Lieferungen nicht immer gleich hoch ist. Dabei war es nicht unüblich, dass A.________ für die Beschäftigten Kost und Logis übernahm, mit ihnen jedoch keine verbindliche Vereinbarung über einen Lohn ge- troffen hat. Weiter hat er offenbar mit System sämtliche Verfahrenskosten und Bussen bezahlt, die aus dem Auffliegen dieser Beschäftigungen resultierten. Die festgestellten Tätigkeiten von H.________ sind auch im Lichte dieser systema- tischen Vorgehensweise in der P.________(AG) zu betrachten. Dabei fällt auf, dass die von ihm geschilderten Tätigkeiten und die Dauer seines Einsatzes mit an- deren illegalen Arbeitseinsätzen in der P.________(AG) durchaus vergleichbar sind. Der Vergleich zeigt insbesondere auch auf, dass die von A.________ und H.________ an sich glaubhaft geschilderten Eckdaten zum Aufenthalt von H.________ in der Schweiz (Todesfall, Handel mit Occasionautos, Begleitung durch die Ehefrau, Aufenthaltsdauer von ca. 10 Tagen) der kurzzeitigen Beschäfti- gung in der P.________(AG) in keiner Weise entgegenstehen. So war auch L.________ nicht primär in der Schweiz, um in der P.________(AG) zu arbeiten, sondern um Ware einzukaufen (pag. 420 und pag. 445 Z. 39). H.________ hat während seines Aufenthalts bei A.________ gewohnt und sowohl A.________ wie auch C.________ als Angestellter der P.________(AG) haben für H.________ im Zusammenhang mit dessen Autohandel Übersetzungsarbeiten vorgenommen (pag. 967 Z. 1 und pag. 977 Z. 25 ff.). Selbst wenn A.________ H.________ keinen Geldbetrag als Lohn ausbezahlt hat, hat H.________ für seine Tätigkeit also durchaus eine Gegenleistung erhalten. Auch im Fall von H.________ hat A.________ das Kosten- und Bussendepositum bezahlt (pag. 33). Die Tätigkeiten von H.________ reihen sich somit von der Art der Tätigkeiten, der Dauer der Beschäftigung und der Art der Gegenleistung ohne weiteres in die be- reits in zahlreichen Fällen beobachtete Vorgehensweise der P.________(AG) bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ein. Dies ist als starkes Indiz für die Beschäftigung von H.________ in der P.________(AG) zu gewichten. 8.3.4 Fehlende Arbeitskräfte Untermauert wird dieser Verdacht einerseits durch die Tatsache, dass der P.________(AG) durch die Festnahmen von L.________ und M.________ am 27. Oktober 2016 zwei Arbeitskräfte fehlten und es deshalb naheliegt, dass A.________ froh darum war, wenn ihm sein Cousin während seinem Aufenthalt in der Schweiz aushalf. Andererseits hat A.________ am 2. März 2018 selber angegeben, in dieser Zeit habe ausser ihm niemand in der Firma gearbeitet, der über einen Staplerfüh- rerausweis verfügt habe (pag. 467 Z. 263). An der oberinstanzlichen Verhandlung sagte er dann zwar zunächst, an diesem Tag sei auch ein anderer Mitarbeiter an- wesend gewesen, der hätte Stapler fahren dürfen. Er präzisierte dann jedoch, dass er nicht mehr sicher sei, ob dieser genau in der Zeit bei ihm gearbeitet habe 17 (pag. 967 f. Z. 37 ff.). Auch dieser Umstand ist Hinweis darauf, dass die Motivation, jemanden ohne Staplerprüfung am Stapler einzusetzen, bestanden haben dürfte. 8.3.5 Motiv für die Verheimlichung des wahren Unfallverursachers Ein weiterer Hinweis auf eine unbewilligte Arbeitstätigkeit von H.________ findet sich in der Tatsache, dass A.________ zunächst versuchte, sich selber als Unfall- verursacher auszugeben und dafür bis hin zur oberinstanzlichen Verhandlung im- mer wieder neue Gründe angab: In der Einvernahme vom 2. März 2018 schilderte er zunächst, er wisse nicht mehr, warum er E.________ vorgeschlagen habe, sich selber als Unfallverursacher auszugeben, er sei richtig verloren gewesen und habe nicht mehr gewusst, was er mache (pag. 462 Z. 73). Vermutlich habe er es aus Angst gemacht, dass noch etwas mehr passiere. Dass es ein Problem geben wür- de. Er könne es nicht erklären (pag. 463 Z. 87). Auf den Vorhalt, er habe es aus Angst gemacht, dass die illegale Beschäftigung seines Verwandten auffliegen könnte, antwortete er lediglich mit dem Widerspruch, H.________ habe nicht bei ihm gearbeitet (pag. 463 Z. 90 ff. und pag. 468 Z. 301 ff.). In derselben Einvernah- me gab er sodann an, er habe verhindern wollen, dass sein Cousin eingesperrt werde. Das sei «bei ihnen» so, für einen Cousin gehe man auch ins Gefängnis. Er habe ihn nicht verraten wollen (pag. 468 Z. 283 ff.). Kurz darauf, noch immer in derselben Einvernahme, gab er an, er habe Angst gehabt, dass noch etwas Schlimmeres passieren würde. Der Sohn des Verletzten sei ja sehr aggressiv ge- wesen, er habe Angst gehabt, dass dieser seinen Cousin vielleicht umbringen wür- de (pag. 469 Z. 319). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte A.________, er habe sich als Unfallverursacher ausgegeben, weil er vorher bereits «viele Sachen gehabt habe wegen der Firma, insbesondere wegen Schwarzarbei- tern». In diesem Moment habe er dann gedacht, wenn so etwas passiere, sei die Firma definitiv zu. Es sei auch um ihn selber gegeben und darum, dass er wegen der Firma weniger Probleme erhalte (pag. 765 Z. 5 ff.). Auf dieselbe Frage antwor- tete er an der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst, er habe Angst gehabt we- gen der Firma. Er habe gewusst, dass die Firma geschlossen würde (pag. 964 Z. 40). Er sei dann von der Polizei aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen und habe das zuerst nicht machen wollen. Ihre Mentalität sei ein bisschen anders, er habe gesagt, er gehe in Gefängnis für seinen Cousin (pag. 965 Z. 6). In der selben Befragung gab er dann zusätzlich noch an, er habe dies gemacht, um G.________ zu helfen, weil er eine Versicherung habe und H.________ nicht (pag. 966 Z. 9 ff.). Zudem schilderte er, er habe E.________ gebeten zu sagen, dass er selber gefah- ren sei, weil es «für ihn [E.________] besser sei, wenn er [A.________] in dieser Firma sei» (pag. 968 Z. 22). Über drei Einvernahmen verteilt hat A.________ also fünf verschiedene Gründe für diese Begünstigungshandlung angegeben: a) Er sei verwirrt gewesen, b) er habe Angst gehabt, E.________ würde H.________ umbringen, c) er habe verhindern wollen, dass sein Cousin ins Gefängnis komme, d) er habe Angst gehabt, der Vor- fall habe Konsequenzen für die Firma und e) er habe damit erreichen wollen, dass seine Versicherung die Kosten übernehme. Einige dieser Versionen sind schlicht unlogisch. So macht es etwa keinen Sinn, mit E.________ zu vereinbaren, gegenüber der Polizei A.________ als Unfallverursa- 18 cher auszugeben, um H.________ vor E.________ zu schützen. Dieser war ja in die Planung der Falschaussage involviert und wusste, wer der richtige Unfallverur- sacher war. Ebenso weit hergeholt erscheint die Begründung, er habe damit si- cherstellen wollen, dass G.________ die Kosten durch die Versicherung erstattet würden: Zum einen fällt auf, dass diese Begründung erstmals an der oberinstanzli- chen Verhandlung und dort innerhalb der Einvernahme noch in einem anderen Kontext vorgebracht wurde. Weiter geht aus der Einvernahme vom 2. März 2018 hervor, dass A.________ den Unfall zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht der Versicherung gemeldet hatte – das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn A.________ die Erstattung der Heilungskosten an G.________ tatsächlich wichtig gewesen wäre (pag. 475 Z. 531 ff.). Zuletzt beschrieben sämtliche Beteiligten glaubhaft und detailliert, dass das Geschehen unmittelbar nach dem Unfall chao- tisch, hektisch und emotional sehr aufgeladen gewesen sei (A.________: pag. 964 Z. 34 und pag. 966 Z. 23; E.________: pag. 954 Z. 24; C.________: pag. 974 Z. 37). Es erscheint unwahrscheinlich, dass A.________ – der offenbar durch den Unfall emotional besonders mitgenommen war – in dieser Situation einen so abge- klärten Plan getroffen und in Tat umgesetzt haben soll, wie jener, zu Gunsten von G.________ die Versicherung über den wahren Unfallverursacher zu täuschen. Es erscheint aus diesen Gründen unglaubhaft, dass A.________ sich als Unfallverur- sacher ausgab, um die Erstattung der Heilungskosten an G.________ sicherzustel- len. Am häufigsten gab A.________ die Begründung zu Protokoll, er habe Angst ge- habt, dass mit der Firma etwas passieren würde. Insbesondere an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung und an der oberinstanzlichen Verhandlung hat er diesen Grund als direkte Antwort auf die entsprechende Frage gegeben. Sie erscheint im Vergleich mit den anderen Antworten ungleich einleuchtender, gerade da er sie je- weils mit der resignierten Bemerkung ergänzte, dass die Firma ja dann tatsächlich geschlossen worden sei (pag. 765 Z. 9 und pag. 964 Z. 41). In der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung hat er dabei explizit auch den Zusammenhang mit der mehrfachen Schwarzarbeit in der P.________(AG) hergestellt. Auch schilderte er an der oberinstanzlichen Verhandlung, wie er E.________ gebeten habe, ihn sel- ber als Fahrer anzugeben, weil es für E.________ auch besser sei, wenn er «in dieser Firma sei» (pag. 968 Z. 22). Auch diese Aussage legt offen, dass es A.________ primär darum ging, die Firma halten zu können. Die Ängste, der Unfall würde wegen den gehäuften Fällen von Schwarzarbeit nega- tive Konsequenzen für das Unternehmen nach sich ziehen, wenn herauskäme, dass H.________ den Stapler gefahren ist, macht jedoch nur Sinn, wenn A.________ in dem Moment bewusst war, dass H.________ nicht mit diesem Stap- ler hätte fahren dürfen und dadurch der begründete Verdacht aufkommen würde, dass H.________ in der P.________(AG) gearbeitet hatte. Auch diese Reaktion von A.________ deutet somit daraufhin, dass die Tätigkeit von H.________ in der P.________(AG) verdeckt werden sollte, weil diese nicht rechtmässig war. Sie zeigt zudem, dass A.________ durchaus bewusst war, dass der Einsatz von H.________ nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. 19 8.3.6 Umstände der Anhaltung von H.________ Zu erwähnen ist ferner, dass sich H.________ am 18. November 2016 offenbar er- neut in der P.________(AG) aufgehalten hat: Im Polizeirapport zur unangekündig- ten Betriebskontrolle wurde vermerkt, es hätten gleich zwei Schwarzarbeiter ange- halten werden können – K.________ und H.________. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Polizei jedoch auch H.________ als Unfallverursacher bekannt gemacht, weshalb sich die weitere Rapportierung auf den Unfall bezieht und deshalb unklar bleibt, welche Beobachtungen die rapportierenden Polizisten dazu veranlasst ha- ben, H.________ im Rapport als «Schwarzarbeiter» zu bezeichnen (pag. 74 ff.). 8.3.7 Fehlende Arbeitskleidung Der von A.________ resp. seiner Verteidigung vorgebrachte Einwand, H.________ habe keine Arbeitskleider getragen und seine Kleider und Hände seien nicht schmutzig gewesen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (pag. 463 Z. 92). Zunächst einmal ist es durchaus denkbar, dass H.________ für seine Einsätze in der P.________(AG) während seinem zeitlich begrenzten Aufenthalt keine besonderen Arbeitskleider erhielt, zumal E.________ angab, A.________ habe zwischendurch mal jemanden angestellt, diese hätten aber nicht «die glei- chen Kleider» gehabt (pag. 958 Z. 41). Weiter kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, welche Kleider die anderen, für kurze Einsätze beschäftigten Personen jeweils trugen, da die Rapporte der Kantonspolizei und jene der Arbeitsmarktkon- trolle zur Anhaltung von M.________ und L.________ in diesem Punkt nicht über- einstimmen und nicht klar ist, ob die beiden nun Arbeitskleider oder Trainerhosen trugen (pag. 158 und pag. 164). Zu K.________ wurden keine entsprechenden Be- obachtungen festgehalten. Zudem wurde H.________ erst am 18. November 2016 und somit nicht am Unfalltag selber von der Polizei aufgegriffen. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die Behauptung von A.________ zu den Kleidern von H.________ der Wahrheit entspricht. Erst recht kann nicht eruiert werden, ob H.________ in diesem Zeitpunkt verschmutzte Hände hatte oder nicht. 8.3.8 Fazit Zusammenfassend ist aufgrund der Aussagen von A.________ und H.________ zunächst erstellt, dass H.________ am Unfalltag und am Tag zuvor während weni- gen Stunden in der P.________(AG) Kabelummantelungen abnahm und Reini- gungsarbeiten verrichtete. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Hinweise, dass H.________ während seines gut zehntägigen Aufenthalts in der Schweiz auch wei- tere Arbeiten für die P.________(AG) verrichtet hat und dass diese Arbeiten auch das Bedienen eines Gabelstaplers umfassten. In der Gesamtschau dieser ver- schiedenen Indizien verbleiben der Kammer keine ernsthaften Zweifel daran, dass H.________ nicht nur Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten ver- richtete, sondern darüber hinaus auch andere, in der P.________(AG) gerade an- fallende Arbeiten verrichtete und ihn dies dazu veranlasst hat, am 15. November 2016 den Gabelstapler einzusetzen. Für die Kammer bestehen weiter keine Zweifel daran, dass A.________ als Geschäftsinhaber über den Einsatz von H.________ in der P.________(AG) und die Art der dort verrichteten Tätigkeit im Bilde war und er beides guthiess. 20 8.3.9 Massgeblicher Sachverhalt Die Kammer erachtet demnach folgenden Sachverhalt als erstellt: In der Zeit vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 verrichtete H.________ als Staatsangehöriger von R.________ diverse Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________. A.________ als Geschäftsfüh- rer und -inhaber der P.________(AG) wusste, dass H.________ nicht über die dafür erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen verfügte. Dennoch un- terliess er es, diese Bewilligungen einzuholen und liess H.________ in der P.________(AG) arbeiten. H.________ wurde für die geleistete Arbeit nicht mo- netär entschädigt, wohnte aber während dieser Zeit bei A.________ und durfte für Übersetzungsarbeiten sowohl auf A.________, wie auch auf den Angestellten der P.________(AG), C.________, zurückgreifen. 8.4 Fahrlässige Körperverletzung (Ziff. A.1 der Anklageschrift) 8.4.1 Unfall und Verletzungsfolgen Der Unfallhergang und dessen Verletzungsfolgen für G.________ sind nicht bestrit- ten. Es wird dazu auf die Ausführungen zum unbestrittenen Rahmensachverhalt verweisen (siehe Ziff. 7 oben). 8.4.2 Arbeitsverhältnis von H.________ Der Beweiswürdigung bezüglich den Vorwurf der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung kann entnommen werden, dass H.________ im Wissen von A.________ in der Zeit vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 diver- se Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________ verrichtete. Aus dieser Beweiswürdigung geht weiter hervor, dass diese Arbeiten nicht nur das Abisolieren von Kabeln und Reinigungsarbeiten umfassten, sondern darüber hin- aus auch andere, in der P.________(AG) anfallende Arbeiten und dass diese H.________ dazu veranlasst haben, am 15. November 2016 den Gabelstapler ein- zusetzen (siehe Ziff. 8.3.8 und Ziff. 8.3.9 oben). Zu ergänzen ist diese Sachver- haltsfeststellung darum, dass sowohl H.________ wie auch A.________ überein- stimmend beschrieben haben, wie H.________ den Gabelstapler behändigt habe, ohne mit A.________ Rücksprache zu nehmen und ohne eine entsprechende An- weisung erhalten zu haben (H.________: pag. 441 Z. 90; A.________: pag. 456 Z. 59 und pag. 967 Z. 11 ff.). Diese Aussagen erscheinen glaubwürdig, es wird darauf abgestellt. 8.4.3 Fehlende Ausbildung, Instruktion und Sicherheitsvorrichtungen Es ist unbestritten, dass H.________ keinen Staplerausweis hatte (siehe Ziff. 7 oben). Zusätzlich geht aus den Akten hervor, dass H.________ nicht einmal über die grundlegenden Sicherheitsvorschriften für die Bedienung von Gabelstaplern aufgeklärt worden war: A.________ gab stets an, H.________ zuvor (zwei Jahre resp. ein Jahr vor dem Unfall) gezeigt zu haben, wie man einen Stapler bediene (pag. 456 Z. 63 ff. und pag. 466 Z. 229). Er habe es ihm etwa eine halbe Stunde lang gezeigt (pag. 467 Z. 248 ff.). Er wisse nicht, ob H.________ Erfahrung damit habe, Stapler zu fahren. Er denke aber nicht, dass dieser vorher schon mal einen 21 Stapler gefahren sei (pag. 467 Z. 248 ff.). Er habe ihm damals nur gezeigt, wie er den Stapler fahren müsse. Er habe ihm nichts zu den Sicherheitsvorschriften für die Bedienung von Staplern gesagt (pag. 467 f. Z. 267). Auf die Frage, ob er H.________ gesagt oder ihn darauf aufmerksam gemacht ha- be, dass er einen Ausweis brauche, um Stapler zu fahren, antwortete A.________: «Das brauchte ich ihm ja nicht zu sagen, denn er arbeitete ja nicht mit dem Stap- ler» (pag. 468 Z. 273). Er habe in seinem Betrieb keine Massnahmen ergriffen, damit niemand den Stapler benützen könne, der dazu nicht befugt sei. Die Schlüs- sel seien immer bei den Staplern gewesen. Im Betrieb dürften nur diejenigen Stap- ler fahren, die einen Ausweis hätten. Er habe das jeweils nicht kontrolliert, aber sie danach gefragt. Das habe ihm gereicht (pag. 470 Z. 363 ff.). An der oberinstanzli- chen Verhandlung bestätigte er, dass die Schlüssel immer im Stapler gewesen sei- en (pag. 968 Z. 10). Weiter bestätigte er, selber einen Staplerausweis zu haben und gab an, befugt zu sein, andere Leute zu instruieren, wie man Gabelstapler fah- re (pag. 467 Z. 256 und pag. 970 Z. 22 ff.). Über die pauschale Aussage hinaus, er sei zur Instruktion befugt, gab A.________ jedoch nicht an, über eine offizielle An- erkennung als Staplerfahrer-Instruktor zu verfügen. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass A.________ H.________ vor dem Unfall gezeigt hat, wie man einen Gabelstapler bedient, ihn aber nicht über die dazugehö- rigen Sicherheitsvorschriften aufklärt hat und ihn auch nicht darauf hingewiesen hat, dass er den Stapler trotz der erfolgten Unterweisung künftig nicht würde be- nutzen dürfen. Darüber hinaus hat er in seinem Betrieb keine Massnahmen getrof- fen, die verhindern könnten, dass Unbefugte einen Gabelstapler bedienen. 8.4.4 Massgeblicher Sachverhalt Gestützt auf diese Erwägungen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als er- stellt: H.________ verrichtete während seines Aufenthalts in der Schweiz vom 11. No- vember 2016 bis am 18. November 2016 mit dem Einverständnis von A.________ diverse, gerade anfallende Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________. Im Rahmen dieses Einsatzes bediente er am 15. November 2016, ca. 10:30 Uhr, ohne Rücksprache mit A.________ einen Elektro-Gabelstapler. Beim Rückwärtsfahren übersah er den hinter ihm stehenden G.________. Dieser wurde vom Gabelstapler erfasst und zu Boden geworfen. Seine Beine gerieten un- ter den Fahrzeugbau, wobei er sich am linken Unterschenkel vom Fussgelenk bis zum Knie ein sogenanntes Décollement, Blutgefässverletzungen, mehrere Kno- chenbrüche und weitere Verletzungen zuzog, welche diverse Operationen zur Fol- ge hatten. H.________ hatte im Zeitpunkt des Unfalls keinen Staplerausweises und hatte auch keine entsprechende anerkannte Ausbildung erhalten. Ihm war lediglich eini- ge Monate bis wenige Jahre früher von A.________ gezeigt worden, wie man mit einem Stapler fährt. A.________ ist jedoch nicht als Staplerfahrer-Instruktor aner- kannt. A.________ hat es zudem unterlassen, H.________ dabei auf die erforderli- chen Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Insbesondere hat er H.________ nicht 22 darüber informiert, dass es ihm trotz der erfolgten Unterweisung nicht erlaubt war, einen Stapler zu bedienen. Darüber hinaus hat es A.________ als Geschäftsführer und -inhaber unterlassen, die innerbetrieblichen Abläufe der P.________(AG) so zu gestalten, dass die Be- nutzung der Gabelstapler durch Unbefugte nicht möglich war oder zumindest er- schwert worden wäre. A.________ wusste, dass H.________ keinen Staplerausweis hatte. Da A.________ selber die Staplerfahrerprüfung abgelegt und die entsprechenden Kur- se besucht hat, wusste er, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit je- mand mit einem Stapler fahren darf. Ihm war somit bewusst, dass H.________ nicht befugt war, den Elektro-Gabelstapler zu bedienen. Trotz dieser Umstände liess A.________ H.________ für die P.________(AG) Ar- beiten ausführen, welche das Bedienen eines Gabelstaplers erforderten. 9. C.________ 9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift C.________ wird zunächst vorgeworfen, eine versuchte Anstiftung zu falscher An- schuldigung und evtl. zu falschem Zeugnis begangen zu haben, indem er am Vor- mittag des 18. November 2016 und somit am Tag der ersten polizeilichen Einver- nahme von E.________ diesen angerufen und ihn darum ersucht habe, bei der Po- lizei auszusagen, A.________ und nicht H.________ sei mit dem Stapler gefahren und habe den Unfall vom 15. November 2016 verursacht. A.________ komme sonst ins Gefängnis, da H.________ keine Arbeitsbewilligung und keine Stapler- prüfung habe. E.________ solle dies auch seinem Vater sagen und man könne sich dann am Abend noch einmal treffen und darüber sprechen (Ziff. B.1 der An- klageschrift). Sodann soll er E.________ in der Zeit vom 16.-18. November 2016 angerufen und ihm gedroht haben, ihn «um z’lah» bzw. ihn umzubringen, wenn er nicht aussage, A.________ sei mit dem Stapler gefahren und habe den Unfall vom 15. November 2016 verursacht, bei dem der Vater des Geschädigten verletzt worden war (Ziff. B.2 der Anklageschrift). Dieser Sachverhalt wurde als versuchte Nötigung an- geklagt. C.________ bestreitet nicht, dass zwischen ihm und E.________ im Nachgang zum Unfall vom 15. November 2016 ein Telefonat stattgefunden hat. Er weist je- doch von sich, E.________ darin gebeten zu haben, bei der Polizei A.________ als Fahrer auszugeben und E.________ unter Druck gesetzt oder bedroht zu haben. 9.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass vorliegend in erster Linie die Aus- sagen von C.________, E.________ und A.________ als Beweismittel zur Verfü- gung stehen (pag. 788, S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend können den Anzeigerapporten vom 29. Dezember 2016 und 22. No- vember 2016 Angaben zum Geschehen rund um die angeklagten Beeinflussungs- 23 versuche und Drohungen entnommen werden (pag. 28 ff. und pag. 74 ff.). Soweit relevant sind sodann die von C.________ eingereichten Empfangsscheine der P.________(AG) zu würdigen (pag. 438). Aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Vorwürfe werden nachfolgend zunächst die Aussagen der involvierten Personen gewürdigt. Danach wird in Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte eine Gesamtwürdigung der Beweismittel vorge- nommen. Auch hier kann vorabgestellt werden, dass das Aussageverhalten aller drei Befragten als durchzogen bezeichnet werden muss und deshalb keine allge- meine Aussage über deren Glaubwürdigkeit getroffen werden kann. Es müssen vielmehr die einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin analysiert werden. 9.3 Aussagen C.________ Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2016 wurde C.________ erstmals am 11. April 2018 und somit anderthalb Jahre nach dem Unfall einver- nommen. Danach hat er an der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 und an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 erneut Aussagen zu Sache gemacht. 9.3.1 Unfallsituation Die Aussagen zur Unfallsituation von C.________ stimmen im Wesentlichen mit- einander überein: Er gab stets an, während des Unfalls nicht vor Ort gewesen zu sein und erst gekommen zu sein, als die Polizei und das Krankenauto schon da gewesen seien, der Helikopter jedoch noch nicht (pag. 430 Z. 28 ff., pag. 431 Z. 71, pag. 762 Z. 37 ff. und pag. 974 Z. 34). Er sei dann mit E.________ und dessen Frau ins Krankenhaus gefahren (pag. 430 Z. 40). Am 11. April 2018 präzisierte er zudem, er sei zwischen 9:00 Uhr und 11:00 Uhr dort gewesen (pag. 431 Z. 75) und er habe G.________ am Boden liegen sehen (pag. 430 Z. 34 ff.). Diese konstanten Aussagen erscheinen in sich soweit glaubhaft. Sie werden in der Gesamtwürdigung auf ihre Übereinstimmung mit dem festgestellten Rahmengeschehen zu überprüfen sein (siehe Ziff. 9.7.1 unten). 9.3.2 Wissen über die Identität des Unfallverursachers Am 11. April 2018 gab C.________ an, A.________ und E.________ hätten zu ihm gesagt, dass A.________ mit dem Stapler rückwärts gefahren sei und den Vater erwischt habe (pag. 430 Z. 38). E.________ und A.________ seien zusammen auf die Idee gekommen, A.________ als Fahrer auszugeben. Als er selber in die Firma gekommen sei, habe er gefragt, wer gefahren sei und beide hätten gesagt, A.________ sei gefahren (pag. 432 Z. 118). Bevor er in die Firma gekommen sei, hätten beide der Polizei bereits gesagt, dass A.________ gefahren sei (pag. 434 Z. 186 ff.). An der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 gab C.________ eben- falls an, er habe nach dem Unfall geglaubt, A.________ sei gefahren. Er habe gar nicht gewusst, dass H.________ dort gewesen sei (pag. 762 Z. 37 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 schilderte er, nach dem Unfall habe er mit E.________ nicht darüber gesprochen, wer der Fahrer des Staplers gewesen sei (pag. 974 f. Z. 45). Er glaube, so viel er sich erinnere, er ha- be erst mit A.________ über den Unfallverursacher gesprochen, als er nach dem 24 Spital in die Firma zurückgekommen sei. So habe er erfahren, dass A.________ gefahren sei. Er habe die ganze Zeit geglaubt, A.________ sei gefahren (pag. 975 Z. 6 ff.). Es fällt auf, dass C.________ in der ersten Einvernahme angab, A.________ und E.________ hätten ihm nach dem Unfall beide erzählt, A.________ sei den Stapler gefahren. An der oberinstanzlichen Verhandlung gab er hingegen an, diese Infor- mation erst später von A.________ erhalten zu haben, wobei er bemerkte, sich da- bei nicht mehr ganz sicher zu sein («Ich glaube», «so viel ich mich erinnere», «ich denke Mal so», pag. 975 Z. 6 ff.). Dank diesem Eingeständnis der eigenen Unsi- cherheit erscheint die Diskrepanz in den Aussagen von C.________ nicht per se unglaubhaft, bleibt er doch im Kern bei seiner Darstellung, wonach er selber zunächst A.________ für den Unfallverursacher gehalten habe. Am 11. April 2018 gab C.________ weiter an, er habe erst später von A.________ und E.________ erfahren, wer den Unfall verursacht habe. Am Tag nach dem Un- fall habe er von A.________ und einem anderen Mann erfahren, dass «er» gefah- ren sei. Dann habe er wieder gesagt, H.________ sei gefahren. Von E.________ habe er es erfahren, weil er ca. eine Woche nach dem Unfall mit ihm telefoniert ha- be und E.________ dabei gefragt habe, wer gefahren sei (pag. 432 Z. 94 ff., ähn- lich: pag. 434 Z. 184 ff.). Am 1. September 2020 gab er sodann an, er denke, er habe von A.________ erfahren, dass A.________ nicht der Fahrer gewesen sei (pag. 975 Z. 18). Aus diesen Aussagen kann geschlossen werden, dass C.________ kurz nach dem Unfall von A.________ über den wahren Unfallverur- sacher in Kenntnis gesetzt worden war, sicherlich aber vor dem Telefon mit E.________ – sonst hätte C.________ keinen Anlass gehabt, E.________ danach zu fragen, wer denn nun wirklich gefahren sei. 9.3.3 Telefonat zwischen C.________ und E.________ C.________ bestreitet nicht, dass zwischen ihm und E.________ ein Telefonge- spräch stattgefunden hat. So gab er am 11. April 2018 an, er habe mit E.________ telefoniert und ihn gefragt, wie es seinem Vater gehe. Er habe ihn auch gefragt, wer gefahren sei. E.________ habe ihm gesagt, er möge A.________ und wolle nicht sagen, wer gefahren sei. Er habe ihm dann gesagt, dass A.________ gefah- ren sei. Er habe ihm auch gesagt, er könne nicht sagen, dass H.________ gefah- ren sei, da er der Polizei schon etwas Anderes gesagt habe. Es sei ein ständiges Hin und Her gewesen. Einmal habe E.________ gesagt, A.________ sei gefahren und einmal habe er gesagt, H.________ sei gefahren (pag. 432 Z. 108 ff. und pag. 430 Z. 45). Er habe G.________ und E.________ nie im Leben unter Druck gesetzt und bedroht (pag. 433 Z. 160 und pag. 435 Z. 206). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 hingegen gab er an, er habe mit E.________ überhaupt nicht darüber gesprochen, wer gefahren sei. Er habe ihn nur gefragt, wie es dem Vater gehe, sonst nichts. A.________ habe ihm gesagt, er solle E.________ anrufen und nach dem Vater fragen. Es stimme nicht, dass er E.________ habe fragen sollen, warum er plötzlich nicht mehr das Gleiche sage. Vielleicht habe A.________ ihm das gesagt, aber er habe nie so et- was gefragt. Er habe bereits gewusst, dass die Polizei wisse, wer gefahren sei, die 25 Sache sei geklärt gewesen (pag. 975 Z. 26 ff.). Er habe E.________ nie bedroht (pag. 976 Z. 35). In diesen Aussagen liegt ein klarer Widerspruch: Während C.________ am 11. April 2018 relativ ausführlich und einigermassen detailreich den Dialog mit E.________ über den Unfallverursacher und dessen Unschlüssigkeit («Hin und Her») wiedergab, behauptete er an der oberinstanzlichen Verhandlung, er habe mit E.________ überhaupt nicht darüber gesprochen, wer den Gabelstapler gefahren sei. An dieser Stelle wird die Diskrepanz denn auch nicht erklärt durch das Einge- ständnis einer Erinnerungslücke. Im Gegenteil: C.________ bestritt an der oberin- stanzlichen Verhandlung mit einer in den früheren Einvernahmen nicht da gewese- nen Vehemenz, dieses Thema mit E.________ besprochen zu haben («Warum bit- te soll ich das fragen?», «Ich bin nicht so dumm», pag. 975 Z. 36 und 40). Die Aussage, er habe mit E.________ nicht über die Identität des Unfallverursa- chers gesprochen, erscheint im Vergleich mit der detailreichen Aussage in der Ein- vernahme vom 11. April 2018 unglaubwürdig. Aufgrund der Aussagen vom 11. April 2018 wird vielmehr davon ausgegangen, dass dieses Thema tatsächlich an einem Telefon zwischen C.________ und E.________ besprochen wurde. Den Aussagen von C.________ lässt sich keine genaue Angabe dazu entnehmen, wann sich dieses Telefongespräch ereignet hat. Anlässlich der Einvernahme von 11. April 2018 gab er lediglich an, das Gespräch habe ca. eine Woche nach dem Unfall stattgefunden (pag. 432 Z. 108 ff.). 9.3.4 Verhältnis nach den Vorfällen im November 2016 Konfrontiert mit den Vorwürfen, E.________ bedroht zu haben, wies C.________ mehrfach darauf hin, dass E.________ nach einer Pause von ca. einem Monat nach dem Unfall wieder regelmässig in die P.________(AG) gekommen sei. Er sei praktisch jeden Tag da gewesen (pag. 430 Z. 47 ff.). Sie hätten zusammen Kaffee getrunken, geraucht und miteinander gelacht (pag. 431 Z. 59). E.________ habe auch oft angerufen, damit sie abends den Betrieb nicht schliessen würden, da er etwas später vorbeikommen wolle. Dabei seien sie zwei jeweils auch alleine gewe- sen. Dieses Verhalten würde keinen Sinn machen, wenn E.________ tatsächlich so viel Angst gehabt hätte (pag. 435 Z. 220). Diese Aussagen hat C.________ an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholt (pag. 976 Z. 8 ff.). Sie er- scheinen logisch und übereinstimmend und somit für sich gesehen glaubhaft. Am 11. April 2018 gab C.________ ausserdem noch an, E.________ habe etwa zwei Monate zuvor «von meinem Chef» [A.________] CHF 500.00 geliehen, seit- her sei er nicht mehr zu ihnen gekommen. Er habe das Geld bisher nicht zurückbe- zahlt (pag. 430 Z. 50). Er habe mit E.________ weder vorher noch nachher ein Problem gehabt. Bis er das Geld vom Chef bekommen und nicht zurückbezahlt ha- be (pag. 434 Z. 188). 9.3.5 Interessenlage C.________ An der oberinstanzlichen Verhandlung hat C.________ mehrfach betont, kein In- teresse daran gehabt zu haben, die Aussage von E.________ zu beeinflussen. Er sei nicht dabei gewesen und das interessiere ihn nicht. Es sei nicht sein Problem 26 gewesen, was in dieser Firma passiert sei. Er sei einfach nur ein Arbeiter gewesen dort (pag. 976 Z. 1, ähnlich: pag. 975 Z. 26 ff.). Diese Aussage ist anzuzweifeln: Einerseits besteht zwischen C.________ und A.________ ein Verwandtschaftsverhältnis und offenbar ein enger Kontakt – das geltend gemachte Desinteresse an der Firma von A.________ erscheint schon deshalb nicht ganz glaubhaft. Zudem war C.________ Angestellter der P.________(AG) und ernährte mit diesem Lohn im Herbst 2016 eine fünfköpfige Familie (pag. 424 Z. 35). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Oktober 2016 hat er im Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung von Ausländern in der P.________(AG) sein Unverständnis über die Regelverletzungen seines Chefs zum Ausdruck gebracht und dabei angegeben, er hoffe «inständig», seine Arbeit behalten zu können (pag. 425 Z. 81 ff.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass C.________ sehr wohl ein In- teresse am Wohlergehen der P.________(AG) hatte und damit durchaus ein Motiv bestand, A.________ zu unterstützen, wenn dieser mit seiner Falschaussage ver- suchte, das Unternehmen vor den negativen Konsequenzen des Unfalls vom 15. November 2016 zu bewahren. 9.3.6 Fazit C.________ hat über weite Teile übereinstimmende und in sich logische Aussagen zu Protokoll gegeben. Aus dem Rahmen fallen jedoch seine Angaben zum Ge- sprächsthema des Telefonats zwischen ihm und E.________. Hierzu ist er in der oberinstanzlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten von den bisherigen – deut- lich glaubhafteren – Aussagen abgewichen und hat die neue Angaben mit einer Vehemenz vertreten, die aufhorchen lässt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass C.________ diesbezüglich anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht die Wahrheit gesagt hat und die Identität des Unfallverursachers am Telefon mit E.________, wie an der Einvernahme vom 11. April 2018 angege- ben, thematisiert wurde. Weiter dürfte C.________ entgegen seinen Aussagen an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung durchaus ein Interesse am Wohlerge- hen der P.________(AG) gehabt haben. Aufgrund dieses Aussageverhaltens können die restlichen – für sich genommen übereinstimmenden und logischen – Aussagen von C.________ nicht ohne weite- res als pauschal glaubhaft bezeichnet werden. Seine Angaben sind deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln erneut zu prüfen. 9.4 Aussagen E.________ E.________ wurde insgesamt vier Mal einvernommen: Einmal tatnah am 18. No- vember 2016, zweimal im Jahr 2018 und einmal anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2020. Es kann bereits an dieser Stelle fest- gehalten werden, dass die Aussagen von E.________ zu den Vorwürfen gegenü- ber C.________ von zahlreichen Ungereimtheiten durchzogen sind. Besonders auffällig ist eine starke Aggravierung der Vorwürfe gegenüber A.________ und C.________ von der ersten Einvernahme zur Einvernahme vom 26. März 2018, 27 welche er bereits in der zweiten Einvernahme im Jahr 2018 wiederum relativierte. Entsprechend wurde E.________ am 28. Juni 2018 vom Staatsanwalt mit dessen Feststellung konfrontiert, er erscheine zwischenzeitlich als sehr unglaubwürdig (pag. 399 Z. 79). Anlässlich der Befragung an der oberinstanzlichen Verhandlung sodann wich er Fragen aus, die auf die Bestätigung dieser Vorwürfe abzielten, bzw. versuchte die eigenen Vorwürfe zu entkräften und das zuvor von ihm behauptete Verhalten von A.________ und C.________ zu entschuldigen. Diese Gesamtbe- trachtung des Aussageverhaltens begründet bereits starke Zweifel an der Richtig- keit der im Jahr 2018 erhobenen Vorwürfe. Nachfolgend werden die Aussagen von E.________ ausführlich dargestellt. 9.4.1 Unfallsituation E.________ wurde erstmals am 18. November 2016 und somit drei Tage nach dem Unfall als Auskunftsperson befragt. Er beschrieb dabei detailliert den Unfallhergang und die unmittelbaren Reaktionen auf den Unfall. Eine Druckausübung von Seiten A.________ schilderte er dabei nicht. C.________ erwähnte er im Zusammenhang mit dem Geschehen am Unfalltag mit keinem Wort (pag. 383 f.). Diese Aussagen stehen in einem deutlichen Kontrast zu den Aussagen von E.________ an der Einvernahme vom 26. März 2018: Darin hat E.________ zu Beginn von sich aus massive Vorwürfe gegenüber A.________ und C.________ erhoben. Diese hätten ihn von Anfang an, gleich nach dem Unfall, unter Druck ge- setzt, damit er sage, A.________ sei mit dem Stapler gefahren (pag. 387 Z. 19 ff., pag. 389 f. Z. 123 ff., pag. 390 Z. 128 ff., pag. 391 Z. 178). Zuerst nur A.________, später sei auch C.________ dazu gekommen (pag. 390 Z. 128 ff., pag. 391 Z. 174). Dies sei der Grund gewesen, weshalb er der Polizei gesagt habe, A.________ sei gefahren, er habe «Schiss gehabt». Er wäre damit nicht einver- standen gewesen (pag. 392 Z. 198 und pag. 393 Z. 239). Diese Schilderung bestätigte er in der Einvernahme vom 28. Juni 2018 zunächst: A.________ und C.________ hätten auf ihn eingeredet, als er neben seinem Vater am Boden gekniet sei und hätten ihm gesagt, er solle sagen, dass A.________ ge- fahren sei. Er werde diese Situation bis an sein Lebensende nicht vergessen, dass sie ihn in einer solchen Situation dermassen unter Druck gesetzt hätten (pag. 399 Z. 59 und pag. 403 Z. 219). Zugleich relativierte er am 28. Juni 2018 dann aber die Rolle von A.________, indem er angab, dieser habe «nie etwas gegen ihn gesagt, er habe ihm nie gedroht und nichts». Mit ihm habe er nie ein Problem gehabt. Nur mit «S.________» [C.________] habe er diese Probleme (pag. 402 Z. 171). Auch die eigene Motivlage in Bezug auf die Falschaussage gegenüber der Polizei relati- vierte E.________ am 28. Juni 2018, indem er einräumte, er sei zu Beginn einver- standen gewesen damit, A.________ als Fahrer auszugeben (pag. 403 Z. 230). An der oberinstanzlichen Verhandlung sodann vermied es E.________, diese Vor- würfe zu wiederholen, indem er mehrfach angab, sich nicht mehr genau zu erin- nern bzw. dazu nichts mehr sagen zu wollen. So sagte er etwa, er wisse nicht mehr genau, wie das gegangen sei, «irgendwie sei dort ein Durcheinander» gewesen (pag. 955 Z. 9 und 22). Er könne sich erinnern, dass da etwas gewesen sei «we- gen dem Sagen, dass A.________ gefahren sei». Es sei schwierig, das «genau 28 nach Ablauf» zu sagen (pag. 955 Z. 41). Er lasse sich «da nicht mehr reinwickeln» (pag. 956 Z. 19). Zugleich relativierte er erneut seine früheren Aussagen, indem er angab, er habe C.________ beim Unfall nicht gesehen und dieser habe beim Unfall auch nicht mit ihm darüber gesprochen, was er bei der Polizei sagen solle (pag. 956 Z. 36 ff.). Konfrontiert mit seinen früher geäusserten Vorwürfen reagierte er mit Verständnis für die Beschuldigten (A.________ sei wohl unter Druck gewe- sen [pag. 955 Z. 41], «Klar ist es nicht schön. Aber wenn du unter Druck bist, pas- sieren Fehler. Für mich ist das ‘düre’» [pag. 958 Z. 4]). An diesen Aussagen fällt wie erwähnt auf, dass die Vorwürfe der Druckausübung, die E.________ im Jahr 2018 gegenüber A.________ und C.________ ausgespro- chen hat, in seinen tatnächsten Aussagen nicht angelegt sind. Zwar erwähnte er in der ersten Einvernahme, Angst zu haben, dass ihm jemand etwas antun könnte (pag. 384 Z. 88). Er brachte diese Angst aber in keiner Weise mit Interaktionen mit A.________ oder C.________ in einen Zusammenhang (siehe zu dieser Aussage ausführlicher Ziff. 9.4.3 unten). Erst anderthalb Jahre später, nachdem zwischen E.________ und den beiden Beschuldigten ein anderer Konflikt entbrannt war (sie- he Ziff. 9.4.5 unten), hat er massive Vorwürfe gegen die beiden erhoben. Bereits zwei Monate später, vor allem aber anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, relativierte er diese Vorwürfe bzw. nahm sie sogar gänzlich zurück. Die Vorwürfe erscheinen vor dem Hintergrund dieses inkonsistenten Aussageverhaltens nicht glaubhaft. 9.4.2 Aussagen über die Identität des Unfallverursachers Sowohl am 26. März 2018 wie auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 gab E.________ an, er habe ein oder zwei Tage nach dem Un- fall gegenüber der Polizistin T.________, die seine Schwester kenne, bzw. ge- genüber einer Polizistin, die mit seiner Schwester zur Schule gegangen sei, gesagt, wer wirklich gefahren sei. Diese habe wohl geahnt, dass er unter Druck gesetzt worden sei bzw. diese habe ihn angerufen und gefragt, ob das wirklich stimme (pag. 387 Z. 23 und pag. 956 Z. 3). An der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte er sodann, er sei nicht von alleine zur Polizei gegangen (pag. 956 Z. 3). Sie habe ihn angerufen und darauf habe er reagiert und «das» gesagt. Sehr wahrscheinlich hätte er es «eh» gesagt. Aber in dem Moment habe ihm dieses Telefonat «den Schub gegeben» (pag. 959 Z. 18). Es kann vorneweg genommen werden, dass die Polizistin T.________ tatsächlich im Zusammenhang mit diesem Vorfall vor Ort im Einsatz war, ein Gespräch zwi- schen ihr und E.________ jedoch nicht im Anzeigerapport vermerkt wurde. Dem- gegenüber hat der Einsatzleiter U.________ festgehalten, E.________ habe ihn am 17. November 2016 angerufen und berichtet, dass nicht A.________, sondern ein anderer Mann den Gabelstapler gefahren sei (pag. 31). E.________ hat seine Aussage somit tatsächlich zwei Tage nach dem Unfall – am 17. November 2016 – bei der Polizei korrigiert. Seine Beschreibung anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihm das Gespräch mit T.________ den «Schub» gegeben habe, die Wahrheit zu sagen, erscheint glaubhaft, zumal er dieses Gespräch bereits am 26. März 2018 erwähnt hatte und er mit dieser Schilderung die eigene Rolle bei der Vertuschung des Unfallverursachers nicht beschönigte. 29 Zuletzt gab E.________ an, er habe A.________ nicht erzählt, dass er vorhabe, bei der Polizei andere Aussagen zu machen. Er habe es lediglich S.________ [C.________] gesagt, als ihm dieser angerufen habe (pag. 957 Z. 25). 9.4.3 Telefonat zwischen C.________ und E.________ Ein ebenfalls inkohärentes Aussageverhalten kann in den Schilderungen von E.________ zum Inhalt des Telefonats zwischen ihm und C.________ beobachtet werden: An der ersten Einvernahme vom 18. November 2016 kam die Sprache erst auf C.________, als E.________ gefragt wurde, ob A.________ ihn noch einmal kon- taktiert habe. E.________ antwortete darauf wie folgt: «Heute Vormittag um ca. 9:45 Uhr rief mich S.________ an. […] S.________ sagte zu mir, dass ich der Polizei sagen soll, dass A.________ mit dem Stapler gefahren sei. Der andere ha- be keine Arbeitsbewilligung und keine Staplerprüfung. A.________ komme sonst ins Gefängnis. Wir könnten uns doch am Abend treffen und noch einmal darüber sprechen. Ich solle es auch meinem Vater sagen.» (pag. 384 Z. 84 ff.). Verbalisiert wurde sodann festgehalten, dass S.________ in Wirklichkeit C.________ heisse. An dieser Aussage fällt zunächst ihre Spontanität und Tatnähe auf: Weder der ein- vernehmende Polizist noch E.________ hatten C.________ bis zu diesem Zeit- punkt erwähnt gehabt und auch die Frage bezog sich nicht auf C.________. Den- noch schilderte E.________ von sich aus von diesem Telefongespräch, das sich wenige Stunden zuvor ereignet haben soll. Diese Umstände sind starke Hinweise für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Diese wird unterstrichen durch die Absenz von Übertreibungen: So gab E.________ den Ton des Gesprächs als durchaus freundlich wieder («Wir könnten uns doch am Abend treffen», pag. 384 Z. 86) und stellte dabei die Sorge von C.________ um A.________ in den Vordergrund («Der andere habe keine Arbeitsbewilligung und keine Staplerprüfung. A.________ komme sonst ins Gefängnis.», pag. 384 Z. 85). Diese durchaus glaubhaften Aussagen zum Telefonat mit C.________ stehen in einem deutlichen Kontrast zu den Aussagen von E.________ an den Einvernah- men vom 26. März 2018 und 28. Juni 2018: Am 26. März 2018 gab E.________ gleich zu Beginn und ohne entsprechende Frage an, man habe ihm gesagt, man würde ihn «umlah», wenn er «etwas» sage (pag. 387 Z. 19 ff.). Das mit dem «umlah» sei am nächsten Tag [am Tag nach dem Unfall] gewesen. Dieser S.________ habe ihn angerufen und gesagt, sie würden ihn «umlah», wenn er etwas sagen würde. Er habe etwa zwei Mal mit ihm telefo- niert. C.________ habe aber noch mehrmals versucht, ihn zu erreichen. A.________ habe ihn nie angerufen, immer nur S.________, also C.________ (pag. 390 Z. 134 ff.). C.________ habe ihm am Telefon gesagt, er solle sagen, dass A.________ gefahren sei. Er [E.________] sei schuld, wenn A.________ die ganze Bude verliere. Es sei auch noch ums Visum gegangen. C.________ habe ihm gesagt, dass A.________ die Bude und das Visum verlieren würde. Er habe gesagt, er würde ihn [E.________] finden, umbringen und dann gehe er zurück nach V.________ oder eben dorthin wo er herkomme. Das sei kein Problem für ihn (pag. 392 Z. 206). 30 Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum er bei der Polizei nichts von dieser Drohung gesagt habe, antwortete er, er habe sich das «auch vor heute überlegt». Er nehme das Risiko auf sich. Er habe von den Drohungen drei Monate lang Angstzustände gehabt, sei nie alleine gewesen und sie hätten immer die Türe kon- trolliert (pag. 392 Z. 222 ff.). Auf Frage gab er sodann an, die Drohung sei der Grund gewesen für die Anonymisierung des Vaters im Spital (pag. 393 Z. 265). Am 28. Juni 2018 vollzog E.________ auf Vorhalt dieser Vorwürfe eine Kehrtwen- de und gab an, die Drohung sei im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall pas- siert (pag. 400 Z. 122 und pag. 401 Z. 138). Er bestätigte jedoch seine frühere Aussage, wonach er nach den Drohungen rund drei Monate lang Angstzustände gehabt habe (pag. 398 Z. 52). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 antwortete er auf die Fragen, ob C.________ ihm gesagt habe, er würde ihn «umlah» und ob er dies erst genommen habe, wie folgt: «Ich weiss noch, dass wir an einem Telefon waren. Er hatte natürlich ‘Schiss’ irgendwie. Soviel ich weiss, schon. Sie waren un- ter Druck wegen diesem ganzen Unfall… Ja» (pag. 957 Z. 6 ff.) und «Nein, also im Moment schon grad, aber danach irgendwie… Ich weiss nicht, ob es mit A.________ war, aber wir hatten… wie war das jetzt? Wir hatten dieses ‘Gstürm’ an diesem Telefon. Ich weiss nicht mehr, wie es dann ging. Auf jeden Fall weiss ich, dass ich danach noch bei ihm in der Bude war, bei A.________» (pag. 957 Z. 13). Auch hier relativierte E.________ seine Aussagen bzw. brachte zum Aus- druck, sich nicht mehr genau an die Ereignisse erinnern zu können. Die Aussage, dass zwischen E.________ und C.________ in den Tagen nach dem Unfall ein Telefongespräch stattfand und dabei über den Unfallverursacher gespro- chen wurde, erscheint glaubhaft, zumal diese Eckpunkte von C.________ teilweise ebenfalls so angegeben wurden. Wie bereits begründet, erscheinen auch die Schilderungen am 18. November 2016 zum Inhalt dieses Telefonats grundsätzlich glaubhaft. Demgegenüber fallen die weiteren Aussagen von E.________, insbe- sondere jene vom 26. März 2018, durch massive Aggravationen auf, welche später wieder relativiert wurden, resp. von denen E.________ am 28. Juni 2016 sogar an- gab, sie seien in einem anderen Zusammenhang erfolgt. Die Gegenüberstellung der Aussagen von E.________ über die verschiedenen Befragungen hinweg säht aus diesem Grund ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe, die E.________ am 26. März 2018 gegenüber C.________ erhoben hat. Daran ändert auch die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Tatsache nichts, dass E.________ in der Einvernahme vom 18. November 2016 bereits er- wähnte, er habe Angst, dass ihnen jemand etwas antun könnte und sein Vater sei deswegen im Inselspital anonymisiert und in ein anderes Zimmer verlegt worden (pag. 384 Z. 88 ff.). E.________ hat diese Befürchtung weder konkretisiert noch mit C.________ in Zusammenhang gebracht oder angedeutet, er sei von jemandem konkret bedroht worden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Verlegung von G.________ veranlasst wurde, wo sich doch die angeblichen Dro- hungen gegen E.________ richteten. Es bestehen in diesen Aussagen somit zu wenige Anhaltspunkte, als dass gesagt werden könnte, die Schilderung der Dro- hung von C.________ sei darin bereits angelegt. Diese Aussagen vermögen die 31 augenfälligen Ungereimtheiten in den nachfolgenden Einvernahmen nicht aufzu- wiegen. 9.4.4 Verhältnis nach den Vorfällen im November 2016 Die Zweifel an der Wahrheit der am 26. März 2018 geäusserten Vorwürfe verstär- ken sich bei einer Analyse der Angaben von E.________ zu seinem Verhältnis mit C.________ resp. der P.________(AG) nach den Vorfällen vom November 2016. Am 26. März 2018 gab E.________ an, er sei nach dem Unfall nicht mehr in die P.________(AG) gegangen (pag. 388 Z. 51). Damit widersprach er der Darstellung von C.________, der konstant schilderte, E.________ sei nach dem Unfall nach einer Pause von ca. einem Monat wieder regelmässig in die P.________(AG) ge- kommen, wo sie auch mal zusammen einen Kaffee getrunken oder geraucht hätten (siehe Ziff. 9.3.4 oben). Konfrontiert mit dieser Diskrepanz räumte E.________ am 28. Juni 2018 ein, er habe ca. einen Monat nach dem Unfall Kontakt gehabt mit C.________ bzw. A.________ und sei daraufhin wieder regelmässig in die P.________(AG) gegan- gen. Es sei dann zu einem zweiten Konflikt mit C.________ gekommen (Zeitraum Frühling 2017 bzw. August/September 2017). Zu diesem Konflikt wolle er nicht mehr sagen, aber danach sei er nie mehr gegangen. Er hasse diese Leute jetzt «bis aufs Blut» (pag. 398 Z. 33, pag. 399 Z. 75, pag. 399 Z. 87, pag. 400 Z. 118, pag. 400 Z. 122). Die Begegnungen mit A.________ und C.________ nach dem Unfall seien normal verlaufen, sie hätten normal zusammen gesprochen (pag. 401 Z. 166). Es könne schon sein, dass man mal etwas zusammen getrunken habe. Das Verhältnis und der Umgang seien normal und gut gewesen. Sie hätte nie Pro- bleme gehabt und hätten es «super» gehabt vorher (pag. 402 Z. 171). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 gab er an, nach dem «Gstürm» am Telefon mit C.________ noch regelmässig «bei A.________ in der Bude» gewesen zu sein (pag. 957 Z. 13). Im Übereinstimmung mit den Aussagen von C.________ kann demnach festge- stellt werden, dass E.________ in der Zeit nach dem Unfall wieder regelmässig in die P.________(AG) ging und dort bis zu einem nicht näher bekannten zweiten Konflikt ein freundliches Verhältnis zu A.________ und C.________ pflegte. Es ist ebenfalls festzuhalten, dass E.________ in Bezug auf diese Frage in der Einver- nahme vom 26. März 2018 offenbar nicht die Wahrheit gesagt hatte. 9.4.5 Interessenlage E.________ Aufgrund der auffälligen Aggravierungen in den Aussagen von E.________ am 26. März 2018 ist von Interesse, dass nicht nur C.________ (siehe Ziff. 9.3.4 oben), sondern auch E.________ angab, dass es zwischen ihm und den Beschul- digten in der Zwischenzeit zu einem weiteren Konflikt gekommen sei. Bereits am 26. März 2018 sind entsprechende Andeutungen in den Aussagen von E.________ zu finden («Das ist etwas, was A.________ nicht betrifft. Es geht um etwas Ande- res und nicht um diesen Fall. Ich möchte dazu nicht mehr sagen» pag. 393 Z. 246). Am 28. Juni 2018 sagte er dann offen, es sei wieder zu einem Konflikt gekommen und dann sei er nicht mehr in die P.________(AG) gegangen. Zu diesem Konflikt 32 wolle er nicht mehr sagen. Dieser zweite Vorfall sei im Frühling 2017 passiert, glaublich im März. Sicher nicht später. Es sei zu diesem Vorfall gekommen und er habe dann gewusst, dass dort «alles schieflaufe». Er hasse diese Leute jetzt «bis aufs Blut». Er wolle dazu aber nichts sagen, denn er wisse, das C.________ und er daraus «nicht mehr herauskommen» würden. Er selber würde nicht mehr lebend da rauskommen (pag. 398 Z. 33). Offenbar waren in diesen Konflikt C.________ und die Frau von E.________ involviert (pag. 399 Z. 75 und pag. 400 Z. 122). Im Übrigen bestritt E.________, A.________ Geld zu schulden (pag. 399 Z. 69). Diese Aussagen sind insofern relevant, als dass E.________ im Zeitpunkt der Ein- vernahme vom 26. März 2018 offenbar eine tiefe Abneigung gegenüber C.________ verspürte, die während der Befragung vom 18. November 2016 noch nicht bestanden hatte. Es war somit auf Seite von E.________ durchaus eine Moti- vation vorhanden, die Vorwürfe gegenüber C.________ zu übertreiben. Dies beein- trächtigt die ohnehin zweifelhafte Glaubhaftigkeit dieser belastenden Aussagen zu- sätzlich. 9.4.6 Fazit Die Aussagen von E.________ in der ersten Einvernahme vom 18. Novem- ber 2016 in Bezug auf das Telefonat mit C.________ können als glaubhaft be- zeichnet werden. Demgegenüber ist die für die Anklage der versuchten Nötigung relevante Einvernahme vom 26. März 2018 übersäht von später wieder relativierten Übertreibungen, Ungereimtheiten und teilweise nachgewiesenen Lügen. Es beste- hen deshalb starke Zweifel an der Darstellung von E.________, wonach C.________ ihm gedroht habe, ihn «umzulegen», falls dieser bei der Polizei zuge- ben sollte, das H.________ den Unfall verursacht hatte. Diese Zweifel werden ei- nerseits bestärkt durch die Tatsache, dass E.________ trotz seiner angeblich gros- sen Angst aufgrund dieser Drohung bereits einen Monat nach dem Unfall wieder regelmässig in die P.________(AG) ging und dort zwischenzeitlich ein freundliches Verhältnis zu A.________ und C.________ pflegte. Andererseits werden die Zwei- fel dadurch bestätigt, dass E.________ im Zeitpunkt dieser zweiten Einvernahme offenbar eine starke Abneigung gegenüber C.________ verspürte, die ihren Ur- sprung in einem neuen Konflikt hatte, der mit dem Unfallgeschehen vom 15. No- vember 2016 in keinem Zusammenhang stand. 9.5 Aussagen A.________ A.________ ist in den Sachverhalt, der C.________ vorgeworfen wird, nur indirekt involviert. Seine Aussagen dienen in erster Linie dazu, die Aussagen von E.________ und C.________ einzuordnen sowie auf Übereinstimmungen resp. Diskrepanzen zu überprüfen. 9.5.1 Wissen über die Identität des Unfallverursachers In Bezug auf die Frage, wer C.________ zu welchem Zeitpunkt über die Identität des Unfallverursachers informiert hat, kann nur marginal auf die Aussagen von A.________ abgestellt werden. Dieser gab zwar an, er habe C.________ erzählt, wie der Unfall passiert sei und wer Stapler gefahren sei. Er glaube, er habe ihm gesagt, dass er selber gefahren sei, er könne sich aber nicht mehr erinnern 33 (pag. 472 Z. 446 ff.). Zugleich gab er aber auch an, nicht mehr zu wissen, wann C.________ die Wahrheit erfahren habe darüber, wer den Stapler gefahren sei, und sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er ihm das selber erzählt habe (pag. 473 Z. 453 ff.). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch folgende Aussage von A.________: C.________ sei nicht im Betrieb gewesen, als der Unfall passiert sei, sei dann jedoch in den Betrieb gekommen und da gewesen, als die Polizei und das Krankenauto gekommen seien (pag. 472 Z. 434 ff.). Auf diese Aussage ist zurück- zukommen (siehe Ziff. 9.7.1 unten). 9.5.2 Telefonat zwischen C.________ und E.________ A.________ wurde am 18. November 2016 mit der Aussage von E.________ kon- frontiert, wonach C.________ ihn am Vormittag desselben Tages angerufen und ihm gesagt habe, er solle bei der Polizei sagen, dass A.________ gefahren sei. Seine Antwort lautete: «Ich sagte C.________, dass er E.________ fragen solle, warum er auf einmal aussage, dass nicht ich gefahren sei» (pag. 458 Z. 159). Es sei jedoch niemand durch ihn oder seine Angestellten jemals bedroht worden, wenn sie der Polizei die Wahrheit sagen wollten (pag. 458 Z. 166). An der nächsten Einvernahme am 2. März 2018 dementierte A.________, er habe C.________ angewiesen, G.________ und E.________ zu kontaktieren (pag. 472 Z. 430). Er räumte auf Vorhalt der Aussagen von E.________ lediglich ein, es kön- ne sein, dass C.________ E.________ angerufen habe, er wisse es nicht (pag. 473 Z. 459). An der oberinstanzlichen Verhandlung von 1. September 2020 gab A.________ auf Vorhalt seiner eigenen Aussage vom 18. November 2016 dann wiederum an, es stimme schon, dass er C.________ gebeten habe, E.________ anzurufen und ihn zu fragen, warum er seine Aussage geändert habe (pag. 965 Z. 41). Er habe E.________ nicht selber gefragt, weil er sehr enttäuscht gewesen sei. Er habe C.________ aber nie gesagt, er solle E.________ «etwas sagen» und C.________ habe ihm zu 100% nicht «etwas gesagt», er kenne C.________ gut. Er habe ihn nur vielleicht gefragt, wieso er das gemacht habe (pag. 966 Z. 2). Da A.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut eingeräumt hat, C.________ gebeten zu haben, E.________ anzurufen und zu fragen, weshalb er auf einmal aussage, dass nicht A.________ den Stapler gefahren sei, kann auf diese Aussage abgestellt werden. Sie ist ein weiterer Hinweis darauf, dass a) C.________ am 18. November 2016 bereits über den wahren Unfallverursacher in- formiert worden war, b) das Telefonat zwischen C.________ und E.________ am 18. November 2016 tatsächlich stattgefunden hat und c) an diesem Telefonge- spräch die Identität des Unfallverursachers und das Aussageverhalten von E.________ thematisiert wurden. Relevant ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass A.________ offenbar von der Polizei erfahren hat, dass E.________ seine Aussage zur Frage des Unfallve- rursachers geändert hat (pag. 965 Z. 13). 34 9.5.3 Verhältnis nach den Vorfällen im November 2016 Anzufügen ist schlussendlich, dass auch A.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung angegeben hat, bis zum «zweiten Gericht» [gemeint sind vermutlich die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft im März 2018] noch Kontakt mit E.________ gehabt zu haben. Dieser habe dort gesagt, er habe Angst vor ihnen und ab diesem Punkt sei er nicht mehr in die Firma gekommen (pag. 964 Z. 9). Weiter hat auch A.________ angemerkt, er habe E.________ CHF 500.00 gege- ben (pag. 964 Z. 15). 9.6 Versuchte Anstiftung zu falscher Anschuldigung und evtl. zu falschem Zeug- nis (Ziff. B.1 der Anklageschrift) In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung sind zusätzlich zu den als glaubhaft beurteilten Aussagen von E.________, C.________ und A.________ die Anzeigerapporte vom 29. Dezember 2016 (pag. 28 ff.) und 22. November 2016 (pag. 74 ff.) in die Beweiswürdigung einzubeziehen. 9.6.1 Anzeigerapporte vom 29. Dezember 2016 und 22. November 2016 C.________ wird in den beiden Anzeigerapporten nicht erwähnt. Sie sind vorlie- gend von Relevanz, weil sie eine Einordnung des Telefonats vom 18. Novem- ber 2016 in den restlichen Geschehensablauf an diesem Tag erlauben. Dem Anzeigerapport vom 29. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass die Polizei (U.________) am Donnerstag, 17. November 2016, von E.________ erfuhr, dass nicht A.________, sondern H.________ den Unfall verursacht hat (pag. 29 und pag. 31). Am Freitag, 18. November 2016, 9:30 Uhr führten W.________ und U.________ von der Kantonspolizei sodann eine unangemeldete Kontrolle bei der P.________(AG) durch und stiessen dabei auf K.________, den sie aufgrund der Beschreibung von E.________ zunächst für den Unfallverursacher hielten und ihn für weitere Abklärungen auf die Wache J.________ brachten (pag. 32). Ebenfalls am Freitagmorgen, 18. November 2016, hat A.________ gemäss Anzeigerapport in seiner Firma gegenüber X.________ (Umweltkriminalität und Arbeitssicherheit) gestanden, dass sein Cousin H.________ den Gabelstapler gefahren sei (pag. 32). A.________ und H.________ seien gleichentags selbständig auf der Polizeiwache zur Einvernahme erschienen (pag. 32; Einvernahme H.________ um 14:40 Uhr, pag. 439; Einvernahme A.________ um 18:45 Uhr, pag. 454). Aus dem Polizeirapport vom 22. November 2016 geht hervor, dass H.________ am 18. November 2016, 13:00 Uhr durch X.________ in der P.________(AG) angehal- ten werden konnte. A.________ habe gestanden, dass H.________ den Arbeitsun- fall vom Dienstagvormittag zu verantworten habe (pag. 76). Die Anzeigerapporte stimmen inhaltlich überein bzw. ergänzen sich insofern, als dass aus dem Anzeigerapport vom 29. Dezember 2016 hervorgeht, dass A.________ am Morgen des 18. Novembers 2016, irgendwann nach 9:30 Uhr, ge- genüber X.________ gestanden hat, dass H.________ den Gabelstapler gefahren ist, und dem Anzeigerapport vom 22. November 2016 entnommen werden kann, dass H.________ um 13:00 Uhr des gleichen Tages ebenfalls von X.________ in der P.________(AG) angehalten wurde. 35 9.6.2 Gesamtwürdigung Aufgrund der übereinstimmenden und als glaubhaft erachteten Angaben von E.________ und C.________ wird davon ausgegangen, dass zwischen den beiden am Morgen des 18. Novembers 2016 ein Telefonat stattgefunden hat, an dem die Identität des Unfallverursachers thematisiert wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die – ebenfalls als glaubhaft beurteilte – Aussage von A.________ vom 18. November 2016 zu sehen, wonach er C.________ gebeten habe, E.________ zu fragen, weshalb er seine Aussage ändere. Die konkreten Angaben zu diesem Telefonat, welche E.________ am 18. Novem- ber 2016 gemacht hat, wurden in der Aussagenanalyse als glaubhaft beurteilt (sie- he Ziff. 9.4.3 oben). Gemäss diesen Angaben hat das Telefongespräch am 18. No- vember 2016 um ca. 9:45 Uhr – somit unmittelbar nach der Anhaltung von K.________ als vermeintlichen Unfallverursacher – stattgefunden und C.________ habe ihn darin gebeten, bei der Polizei anzugeben, A.________ sei den Stapler ge- fahren (pag. 384 Z. 81). Der von E.________ geschilderte Ablauf dieses Gesprächs erscheint auch im Zu- sammenhang mit den übrigen Geschehnissen an diesem Vormittag des 18. No- vembers 2016 stimmig: Spätestens als die Polizei anlässlich ihrer Kontrolle am 18. November 2016 um 9:30 Uhr K.________ für den Unfallverursacher hielt und ihn deswegen für weitere Abklärungen auf die Polizeiwache mitnahm, hatte A.________ davon Kenntnis, dass er selber bei der Polizei nicht mehr als Unfallve- rursacher galt. Damit in Einklang steht denn auch dessen Aussage, er habe von der Polizei erfahren, dass E.________ der Polizei den wahren Unfallverursacher bekannt gegeben hatte. A.________ erfuhr somit während der laufenden Polizei- kontrolle in seinem Betrieb, dass E.________ nicht mehr wie vereinbart ihn selber als Unfallverursacher angab, was ihn offenbar schwer enttäuschte (pag. 966 Z. 2). In dieser Situation erscheint es plausibel, dass der mit der anhaltenden Polizeikon- trolle beschäftigte A.________ C.________ bat, E.________ anzurufen und dieser dabei versuchte, im Hinblick auf die noch ausstehende Einvernahme von E.________, dessen Aussageverhalten noch zu beeinflussen. Da C.________ E.________ bereits um 9:45 Uhr und somit unmittelbar nach der Anhaltung von K.________ als angeblichen Unfallverursacher anrief, wusste er in diesem Zeit- punkt nicht, dass A.________ im Verlauf des Vormittags gegenüber X.________ selber einräumen würde, dass er den Unfall nicht verursacht hat. Sicherheit über die Identität des Unfallverursachers wurde sodann erst am Nachmittag des 18. No- vembers 2016 hergestellt, als H.________ von der Polizei angehalten und einver- nommen wurde. Als Verwandter und Angestellter von A.________, der aufgrund der vielen strafrechtlich relevanten Vorfälle in der P.________(AG) um seine An- stellung fürchtete, hatte C.________ durchaus ein Interesse daran, die Identität des wahren Unfallverursachers geheim zu halten und damit ein weiteres Verfahren we- gen illegaler Beschäftigung von Ausländern zu verhindern. 9.6.3 Massgeblicher Sachverhalt Die Kammer erachtet demnach folgenden Sachverhalt als erstellt: 36 C.________ hat E.________ am Vormittag des 18. Novembers 2016 angerufen und ihn gebeten, bei der Polizei auszusagen, A.________ sei mit dem Stapler ge- fahren. Der andere habe keine Arbeitsbewilligung und keine Staplerprüfung. A.________ komme sonst ins Gefängnis. Man könne sich doch am Abend treffen und noch einmal darüber sprechen. Er solle es auch seinem Vater sagen. Ziel die- ser Bitte war, die Ermittlungstätigkeiten der Polizei in Bezug auf den Unfall vom 15. November 2016 zu beeinflussen, damit weiterhin A.________ und nicht H.________ als Unfallverursacher betrachtet würde. Sowohl E.________ als auch C.________ wussten zu diesem Zeitpunkt, dass H.________ und nicht A.________ den Unfall verursacht hatte. 9.7 Versuchte Nötigung (Ziff. B.2 der Anklageschrift) In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Nötigung wird in erster Linie auf das Er- gebnis der Aussagenanalyse abgestellt. Zu würdigen sind zudem die von C.________ eingereichten Empfangsscheine der P.________(AG), soweit diese für das Beweisergebnis von Bedeutung sind (siehe Ziff. 9.7.2 unten). 9.7.1 Vorbemerkung Im Sinne einer Vorbemerkung wird darauf hingewiesen, dass C.________ gemäss Ziff. B.2 der Anklageschrift eine Drohung gegenüber E.________ per Telefon in der Zeit zwischen dem 16.-18. November 2016 vorgeworfen wird, verbunden mit der Aufforderung, bei der Polizei A.________ als Unfallverursacher anzugeben (pag. 703). Nicht Teil der Anklage ist eine allfällige Druckausübung auf E.________ während des Unfallgeschehens resp. am Tag des Unfalls selber. Die Aussagen der Beteiligten zur Präsenz von C.________ am Unfallort und seinem Verhalten dort sind somit höchstens relevant, soweit sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den weiteren Vorwürfen beeinflussen. Dies gilt insbesondere für die von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachte Ungereimtheit zwischen den Zeitangaben von C.________ einerseits und dem Po- lizeirapport und A.________ andererseits. C.________ gab an, am Unfalltag erst zur Werkhalle gekommen zu sein, als die Polizei und das Krankenauto schon da gewesen seien, der Helikopter jedoch noch nicht (pag. 430 Z. 28 ff., pag. 431 Z. 71, pag. 762 Z. 37 ff. und pag. 974 Z. 34). Er sei zwischen 9:00 Uhr und 11:00 Uhr dort gewesen (pag. 431 Z. 75) und er habe G.________ am Boden liegen sehen (pag. 430 Z. 34 ff.). Gemäss Anzeigerapport ging die Meldung über den Unfall um 10:37 Uhr bei der Polizei ein. Beim Eintreffen der Polizei sei die Ambulanz schon vor Ort gewesen. G.________ sei bereits medi- zinisch versorgt worden und habe sich in der Werkhalle auf der Rettungsbahre be- funden. G.________ sei dann mit einem Helikopter der Rega ins Inselspital über- flogen worden (pag. 28 ff.). Die Anhaltung von A.________ durch die Polizei erfolg- te gemäss Protokoll des IRM um 11:10 Uhr (pag. 66). Die Generalstaatsanwalt- schaft brachte hierzu folgendes vor: Da sich G.________ beim Eintreffen der Poli- zei schon auf der Rettungsbahre befunden habe, sei es nicht möglich, dass C.________, der nach eigenen Angaben erst nach der Polizei eingetroffen sei, G.________ noch in der Halle am Boden habe liegen sehen. Zudem habe auch 37 A.________ angegeben, C.________ sei nach dem Unfall, aber vor dem Eintreffen der Polizei und der Ambulanz in der Werkhalle angekommen (pag. 472 Z. 434 ff.). Die Diskrepanz zwischen den eigenen Angaben von C.________ und dem Anzei- gerapport kann C.________ nicht entgegengehalten werden, weil aus dem Anzei- gerapport nicht hervorgeht, ob sich die Rettungsbahre auf dem Boden befand oder nicht. Hingegen kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass A.________ in seiner Einvernahme vom 2. März 2018, und somit bevor C.________ in den Fokus des Ermittlungsverfahrens geriet, angab, dieser sei bereits vor Polizei und Ambu- lanz in der Werkhalle eingetroffen (siehe Ziff. 9.5.1 oben). Diese Diskrepanz er- weckt Zweifel an den für sich genommen als glaubhaft beurteilten Aussagen von C.________ zum Unfallgeschehen (siehe Ziff. 9.3.1 oben). Dieser Umstand wird in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein. 9.7.2 Empfangsscheine der P.________(AG) Um zu belegen, dass E.________ auch nach dem Unfall und den angeblichen Drohungen weiterhin in die P.________(AG) kam, reichte C.________ diverse Empfangsscheine der P.________(AG) zu den Akten (pag. 438). Diese datieren von den Zeiträumen vom 6. Oktober 2017 bis 26. Oktober 2017 sowie 21. Febru- ar 2018 bis 28. März 2018 und lauten auf die Namen E.________ sowie Y.________. Laut C.________ stammen diese alle von E.________, der jeweils ei- nen falschen Namen angegeben habe, um die Einnahmen nicht versteuern zu müssen (pag. 437). Dies wird von E.________ bestritten, er bestätigte jedoch seine Unterschrift auf einer Quittung vom Oktober 2017, die auf den Namen «Y.________» lautet (pag. 402 Z. 176 ff.). Aufgrund des klaren Ergebnisses der Aussagenanalyse (siehe Ziff. 9.7.3 unten) kann auf eine eingehende Würdigung dieser Empfangsscheine verzichtet werden. Es ist lediglich festzuhalten, dass E.________ seine Unterschrift auf einem Empfangsschein aus dem Oktober 2017 bestätigt hat und somit erwiesen ist, dass er mindestens in diesem Zeitpunkt Mate- rial in die P.________(AG) gebracht hat. 9.7.3 Gesamtwürdigung C.________ bestreitet, E.________ damit gedroht zu haben, ihn «umzulegen». Auch A.________ gibt an, C.________ habe ihm «zu 100% nicht etwas gesagt», er kenne C.________ gut. Er habe ihn nur vielleicht gefragt, wieso er das gemacht habe (pag. 966 Z. 2). Die Anklage stützt sich ausschliesslich auf die Aussagen von E.________ an der Einvernahme vom 26. März 2018, in der er angab, C.________ habe ihn angerufen und gesagt, er würde ihn «umlah», wenn er etwas sagen würde. Daraufhin habe er während dreier Monate Angstzustände gehabt (pag. 390 Z. 134 ff. und pag. 392 Z. 222 ff.). Diese Aussagen wurden in der Aussagenanalyse als unglaubhaft be- wertet, insbesondere, weil sie gegenüber früheren Aussagen durch eine massive Aggravation auffielen, welche später wieder relativiert wurde, resp. weil E.________ am 28. Juni 2018 sogar angab, diese Drohungen seien in einem ande- ren Zusammenhang erfolgt. Die fehlende Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird da- durch unterstrichen, dass E.________ am 26. März 2018 wahrheitswidrig angab, seit dem Unfall und den Drohungen nicht mehr in die P.________(AG) gegangen 38 zu sein. Aus den weiteren Befragungen mit E.________ ging jedoch hervor, dass er in dieser Zeit wieder regelmässig Material in die P.________(AG) lieferte und dabei ein freundliches Verhältnis zu A.________ und C.________ pflegte. Dies wurde durch den von E.________ unterschriebenen Empfangsschein belegt und stimmt überdies mit den in diesem Punkt als glaubhaft beurteilten Aussagen von C.________ überein. Zurecht hat C.________ dazu darauf hingewiesen, dass E.________ wohl kaum wieder regelmässig in die P.________(AG) gegangen wä- re, wenn er tatsächlich so grosse Angstgefühle verspürt hätte, wie er dies in der Einvernahme vom 26. März 2018 geltend gemacht hat. Zuletzt fällt auf, dass E.________ im Zeitpunkt der Einvernahme vom 26. März 2018 aufgrund eines neuen Konflikts offenbar eine tiefe Abneigung gegenüber C.________ verspürte, die während der Befragung vom 18. November 2016 noch nicht vorhanden war. Es bestand somit von Seiten E.________ durchaus eine Motivation für die aggravier- ten Vorwürfe gegenüber C.________. Dies beeinträchtigt die ohnehin zweifelhafte Glaubhaftigkeit dieser Vorwürfe zusätzlich. Das Ergebnis der Aussagewürdigung ist so klar, dass die eingangs in Frage ge- stellte Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ zum Unfallgeschehen am Beweisergebnis der Kammer nichts zu ändern vermag (siehe Ziff. 9.7.1 oben). 9.7.4 Fazit Im Ergebnis werden die belastenden Aussagen von E.________ gegenüber C.________ als unglaubhaft beurteilt, soweit er diesen beschuldigte, ihm damit ge- droht zu haben, ihn «umzulegen». Mangels anderweitiger Beweismittel kann der angeklagte Sachverhalt somit nicht nachgewiesen werden. C.________ ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 10. A.________ 10.1 Fahrlässige Körperverletzung 10.1.1 Vorbemerkung Aufgrund der aufgeführten Bestimmungen in der Anklageschrift vom 25. Juli 2018 sowie mit Blick auf die Verurteilung von H.________ wird vorliegend lediglich die einfache fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) geprüft, nicht jedoch die schwere fahr- lässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB (pag. 693 und pag. 698 ff.). 10.1.2 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Es handelt sich dabei um ein An- tragsdelikt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umstän- 39 den und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB.) Es ist ausserdem voran zu stellen, dass A.________ vorliegend nicht durch aktives Handeln am Unfall beteiligt war. Zu prüfen sind deshalb zusätzlich die Vorausset- zungen der Begehung durch Unterlassen gemäss Art. 11 StGB. Danach kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Ver- trages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (sog. Garantenstellung). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Um- ständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Daraus ergeben sich folgende, einzelnen Tatbestandsmerkmale, die nachfolgend zu prüfen sind: - Tatbestandsmässiger Erfolg - Garantenstellung - Nichtvornahme der gebotenen und physisch real möglichen Handlung - Missachtung einer Sorgfaltspflicht - Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts nach den konkreten Umständen und dem persönlichen Fachwissen des Beschuldigten - Zumutbarkeit der unterlassenen Handlungen - Hypothetische Kausalität/Vermeidbarkeit Die Vorschriften, welche im Folgenden die Garantenpflicht begründen werden, um- schreiben zugleich die vom Arbeitgeber zu gewährleistenden Sicherheitsstandards und stellen damit auch den für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtsverletzung rele- vanten Massstab dar. Sie bestimmen sowohl, wer zufolge einer Garantenstellung handeln muss, als auch, wie diese Person handeln muss, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen (vgl. Niggli/Muskens, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 148 zu Art. 11). Die Verletzung der Garantenpflicht und die Sorgfaltspflichtverletzung fallen vorliegend somit zusammen. Im Kern ist demnach zu prüfen, ob der Be- schuldigte eine aufgrund seiner Garantenpflicht objektiv gebotene und physisch re- al mögliche Abwendungshandlung unterlassen und damit eine Sorgfaltspflicht ver- letzt hat. 10.1.3 Subsumtion Der erforderliche Strafantrag wurde am 14. Dezember 2016 fristgerecht gestellt (pag. 647). Beim Gabelstaplerunfall vom 15. November 2016 in der Werkhalle der P.________(AG) wurde G.________ vom Gabelstapler erfasst und zu Boden ge- worfen. Seine Beine gerieten unter den Fahrzeugbau, wobei er sich am linken Un- terschenkel vom Fussgelenk bis zum Knie ein sogenanntes Décollement, Blutge- fässverletzungen, mehrere Knochenbrüche und weitere Verletzungen zuzog, wel- 40 che diverse Operationen zur Folge hatten. G.________ wurde damit im Sinne vom Art. 125 Abs. 1 StGB am Körper geschädigt. Der tatbestandsmässige Erfolg der Körperverletzung ist gegeben. Aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer und -inhaber der P.________(AG) bestehen für A.________ diverse gesetzliche Verpflichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit in seinem Betrieb: Gestützt auf Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen ange- messen sind. Dabei hat er die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen (Art. 82 Abs. 2 UVG). Diesen obliegt ihrerseits die Pflicht, den Arbeitgeber bei der Durch- führung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrank- heiten zu unterstützen und dabei insbesondere die Sicherheitseinrichtungen richtig zu gebrauchen (Art. 82 Abs. 3 UVG). Die vom Arbeitgeber zu treffenden Mass- nahmen wurden unter anderem in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) konkretisiert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VUV ist es die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitsablauf möglichst gefahrlos zu gestalten, den Arbeitnehmer auf Gefahren hinzuweisen, ihn zu instruieren und für eine geeignete Überwachung auf Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VUV darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren ausser- dem nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Die Arbeit mit Gabelstaplern stellt gemäss Bun- desgericht eine besonders gefährliche Arbeit im Sinne dieser Bestimmung dar (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_292/2016 vom 20. September 2016 E. 3.2.2 mit Ver- weis auf das Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/94 vom 29. Ju- ni 1994). In Bezug auf das Bedienen eines Gabelstaplers wurde für die Konkretisierung die- ser Anforderungen im Jahr 2016 auf das Lehrmittel für den Einsatz von Staplern der Schweizerischen Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik (10. Aufl., 2016; nachfolgend: ASFL-Lehrmittel; pag. 39 ff.) abgestellt. Vorgesehen ist darin entweder eine Ausbildung mit innerbetrieblicher Anerkennung, die eine Grundaus- bildung durch einen anerkannten Staplerfahrer-Instruktor und eine innerbetriebli- che, ergänzende Ausbildung auf Basis der Betriebsanleitung umfasst. Oder aber eine Ausbildung mit überbetrieblicher Anerkennung, die eine Grundausbildung durch eine SUVA-anerkannte Ausbildungsstätte und wiederum eine innerbetriebli- che, ergänzende Ausbildung auf Basis der Betriebsanleitung erfordert (pag. 41, ASFL-Lehrmittel S. 18). In diesen Ausbildungen wird insbesondere auch das kor- rekte Fahrverhalten im Allgemeinen und beim Rückwärtsfahren im Besonderen vermittelt (pag. 46 f., ASFL-Lehrmittel S. 86 f.). Gestützt auf diese Bestimmungen kann festgehalten werden, dass A.________ als Geschäftsführer und -inhaber der P.________(AG) die Pflicht hatte, durch die Or- ganisation der betrieblichen Abläufe sowie die Instruktion und Überwachung seiner Mitarbeitenden, Unfälle in seinem Betrieb zu verhindern. Er hatte somit gegenüber 41 seinen Mitarbeitern sowie allen weiteren Personen, die sich in seinem Betrieb auf- hielten und durch einen Betriebsunfall in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, eine Garantenstellung inne. Konkret wäre A.________ dazu verpflichtet gewesen, Arbeiten mit dem Gabelstap- ler nur Arbeitnehmern übertragen, die gemäss ASFL-Lehrmittel dafür ausgebildet sind. Weiter hätte er den Arbeitsablauf möglichst gefahrlos gestalten, die Arbeit- nehmer auf Gefahren hinweisen, sie instruieren und für eine geeignete Überwa- chung der Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen sorgen müssen. Diese Vor- schriften umschreiben den konkreten Sorgfaltsmassstab, den A.________ zu erfül- len hatte. Die tatbestandsmässigen Verletzungen bei G.________ wurden dadurch verur- sacht, dass H.________ mit einem Gabelstapler rückwärts fuhr und dabei G.________ übersah. H.________ hatte keinen Staplerausweis, was A.________ bewusst war. A.________ hatte ihm zu einem früheren Zeitpunkt gezeigt, wie man mit einem Stapler fährt, ist selber jedoch nicht als Staplerfahrer-Instruktor aner- kannt. Er war somit nicht befugt, H.________ zu zeigen, wie man Stapler fährt. Darüber hinaus hat er es bei dieser Instruktion unterlassen, H.________ über die äusserst wichtigen Sicherheitsvorschriften aufzuklären und ihn darauf hinzuweisen, dass er ohne Staplerprüfung den Stapler trotz der soeben erfolgten Einführung nicht würde bedienen dürfen. Gleichzeitig hat er in den betrieblichen Abläufen kei- ne Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass unbefugte Personen die Ga- belstapler bedienten. Insbesondere waren die Zündschlüssel stets beim Fahrzeug und wurden nicht separat aufbewahrt. Damit hat er zugleich seine Garantenpflicht wie auch die als Betriebsinhaber und Arbeitgeber gebotene Sorgfalt verletzt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, diese gesetzlichen Anforderungen an die eigene Betriebssicherheit zu erfüllen. Zu prüfen ist weiter, ob die Staplerfahrt von H.________ und der daraus resultie- rende Unfall für A.________ individuell voraussehbar waren. Dem Beweisergebnis kann entnommen werden, dass H.________ während seines Aufenthalts in der Schweiz vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 mit dem Einver- ständnis von A.________ diverse, gerade anfallende Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________ verrichtete und im Rahmen dieses Einsatzes am 15. November 2016, ca. 10:30 Uhr, ohne Rücksprache mit A.________ einen Elektro-Gabelstapler bediente. A.________ war in diesem Zeit- punkt selber damit beschäftigt, einen Stapler zu bedienen und hat den Vorgang erst bemerkt, als sich der Unfall bereits ereignet hatte. Dennoch war sowohl das Behändigen des Staplers durch H.________, wie auch der daraus resultierende Unfall für A.________ voraussehbar: H.________ verrichtete in der P.________(AG) jene Arbeiten, die gerade anfielen. Es liegt auf der Hand, dass es für diverse Tätigkeiten in einem AA.________ (Betrieb) erforderlich ist, einen Ga- belstapler zu bedienen. H.________ war von A.________ zuvor gezeigt worden, wie man den Gabelstapler bedient und es war ihm daraufhin weder verboten wor- den, diesen zu benutzen, noch war er über allfällige Gefahren im Umgang damit hingewiesen worden. A.________ musste demnach davon ausgehen, dass H.________ keine Gründe hätte, auf den Einsatz eines Staplers zu verzichten, 42 wenn dieser für die anfallenden Arbeiten nützlich wäre. Darüber hinaus befanden sich die Zündschlüssel des Staplers beim Fahrzeug selber. H.________ musste dadurch auch keine physischen oder organisatorischen Hindernisse bewältigen, um den Gabelstapler zu bedienen. Insbesondere musste er nicht mit A.________ Rücksprache nehmen, um einen Stapler zu behändigen. Indem A.________ H.________ unbeaufsichtigt in der Werkhalle anfallende Arbeiten erledigen liess, nachdem er ihm gezeigt hatte, wie man Gabelstapler fährt, ohne jedoch Vorkeh- rungen zu treffen, um H.________ vom Einsatz des Gabelstaplers abzuhalten, musste er damit rechnen, dass H.________ den Gabelstapler einsetzen würde, wenn dies für die Arbeit, die er gerade erledigte, erforderlich war. Da A.________ selber über eine Staplerfahrerausbildung verfügt, war ihm darüber hinaus bewusst, wie hoch das Risiko für gravierende Unfälle beim Einsatz von Gabelstaplern ist, ge- rade wenn der Stapler von einer unkundigen Person geführt wird. Für A.________ war somit voraussehbar, dass H.________ im Zuge seiner Arbeit einen Gabelstap- ler behändigen und damit einen Unfall verursachen könnte. Es wäre A.________ ohne weiteres zumutbar gewesen, H.________ entweder kor- rekt am Gabelstapler auszubilden oder ihm den Einsatz des Gabelstaplers zu ver- bieten und die innerbetrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass es diesem nicht möglich war, sich ohne zu fragen auf den Stapler zu setzen und loszufahren. Es liegt auf der Hand, dass diese letztgenannten Massnahmen verhindert hätten, dass H.________ den Gabelstapler bediente und damit einen Unfall verursachte. Auch eine korrekte Ausbildung von H.________ hätte einen Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit verhindert – ist doch das Rückwärtsmanövrieren Teil des Aus- bildungsstoffes für die Staplerfahrerprüfung. Der Umstand, dass G.________ nach Angaben seines Sohnes entgegen seinen Anweisungen in der Werkhalle umhergelaufen sei, vermag diesen (hypothetischen) Kausalverlauf nicht zu unterbrechen: Im Zeitpunkt, in dem H.________ den Gabel- stapler behändigte, waren in der Werkhalle Abladearbeiten im Gang und es befan- den sich mit G.________, E.________ und A.________ neben H.________ min- destens drei Leute in der Werkhalle. H.________ musste deshalb damit rechnen, dass sich Personen hinter ihm bewegen könnten und er war durch die Situation in der Werkhalle in keiner Weise von der Pflicht befreit, vorsichtig zu manövrieren. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass A.________ aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und -inhaber der P.________(AG) eine gesetz- liche Garantenpflicht zukam, Arbeitnehmende und weitere anwesende Personen in seinem Betrieb vor Unfällen zu schützen. Mit seinem Untätigbleiben in Bezug auf die Ausbildung und Instruktion von H.________ und die Ausgestaltung der innerbe- trieblichen Abläufe hat er diese Garantenpflicht verletzt und die gebotene Sorgfalt nicht an den Tag gelegt. Diese Untätigkeit war ursächlich für den Unfall und die tat- bestandsmässigen Verletzungsfolgen bei G.________. Der Unfall war für A.________ voraussehbar und er wäre mit Vornahme der gebotenen Vorsichts- massnahmen durch A.________ zu vermeiden gewesen. Die Vornahme dieser Massnahme wäre A.________ möglich und zumutbar gewesen. Er hat somit den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB durch Unterlassen erfüllt. 43 Es sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Rechtfertigung oder einen Schuldausschluss begründen könnten. 10.1.4 Fazit A.________ ist wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StGB schuldig zu sprechen. 10.2 Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung 10.2.1 Anwendbares Recht Auf den 1. Januar 2019 – somit nach Begehung des vorliegend zu prüfenden De- likts – ist eine Teilrevision des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) in Kraft getre- ten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Gestützt auf Art. 126 Abs. 4 AIG resp. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB ist in Bezug auf die Strafbestimmungen das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für die beschuldigte Person das mildere ist. Die im vorliegenden Verfahren anzu- wendenden Bestimmungen sind inhaltlich unverändert geblieben. Das neue Recht ist somit nicht das mildere, weshalb auf das alte Recht abgestellt wird und dement- sprechend die frühere Bezeichnung «AuG» verwendet wird (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 2019 196 vom 14. Februar 2020 E. III.4.1). 10.2.2 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG erfüllt, wer als Arbeitgeberin oder Arbeit- geber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Tatbestand kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (Art. 117 Abs. 3 AuG). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung beschränkt sich nicht nur auf Arbeit- geber im zivilrechtlichen Sinne: «Beschäftigen» im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG bedeutet ungeachtet der Natur des Rechtsverhältnisses, jemanden eine Erwerbs- tätigkeit ausüben zu lassen (BGE 137 IV 297 E. 1.3 mit Hinweisen). Als Erwerbs- tätigkeit gilt gemäss Art. 11 Abs. 2 AuG jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeüb- te unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Abzugrenzen ist die Erwerbstätigkeit von einer reinen Gefälligkeitsleistung. Eine qualifizierte Tatbegehung liegt vor, wenn eine Person, die nach Art. 117 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, innert fünf Jahren erneut eine Straftat nach Art. 117 Abs. 1 StGB begeht. 10.2.3 Ober- und bundesgerichtliche Rechtsprechung Sowohl das Obergericht des Kantons Bern wie auch das Bundesgericht hatten be- reits zeitlich eng begrenzte Arbeitseinsätze von Personen ohne Arbeitsbewilligung zu beurteilen (siehe auch pag. 802, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Zusammenhang mit einem Einsatz von zweimal ca. 90 Minuten in der Küche ei- nes Restaurants erachtete es das Bundesgericht als wesentlich, dass dieser Ein- satz im Rahmen eines Bewerbungsverfahren stattgefunden hatte und somit die Bewertung des Bewerbers im Vordergrund stand. Der betriebliche Nutzen und die Ausbildung der beschäftigten Person seien dabei nachrangig gewesen. Aus die- 44 sem Grund qualifiziere der fragliche Einsatz nicht als Beschäftigung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG (BGE 137 IV 297 E. 1.4 und 1.5). Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Bundesgericht auch einen bloss dreistündigen Arbeitseinsatz als möglicherweise tatbestandsmässig erachtet, sofern dabei der betriebliche Nut- zen für den Arbeitgeber im Vordergrund stand. Gestützt auf diese Rechtsprechung beurteilte das Obergericht des Kantons Bern in SK 2017 383 einen vierstündigen, unentgeltlichen Arbeitseinsatz in der Küche des Beschuldigten als Erwerbstätigkeit – es sei bei diesem Einsatz nicht um Test- oder Probearbeit gegangen, sondern es sei die Arbeitsleistung der eingesetzten Perso- nen im Vordergrund gestanden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2017 383 vom 3. Mai 2018 E. III.14.2). In SK 2010 423 hatte das Obergericht des Kantons Bern einen Fall zu beurteilen, in dem zwei Asylbewerber während eines knappen Tages unentgeltlich Altreifen in einem Pneulager bearbeiteten und anschliessend in einen Container luden. Gemäss den obergerichtlichen Erwägungen änderte dabei der Umstand, dass die beiden Asylbewerber nur wenige Stunden beschäftigt worden seien oder dass sie kein Entgelt erhalten hätten, nichts daran, dass es sich um eine «Erwerbstätigkeit» im Sinne der Bestimmung gehandelt habe. Massgebend für die Abgrenzung war vielmehr die Frage, ob die Tätigkeit über eine reine Gefälligkeit hinausging und normalerweise gegen Entgelt erfolgte. Mit ihrem Einsatz hätten die beiden Männer ganz direkt dem Exportgeschäft des Beschuldigten gedient, das darauf ausgerich- tet sei, einen Gewinn zu erzielen. Hätten sie diese Arbeit nicht erledigt, hätte der Beschuldigten jemanden anstellen und bezahlen müssen, um die Arbeit zu erledi- gen. Mit dem Einsatz der beiden Asylbewerber habe er sich die entsprechenden Kosten sparen können. Die beiden hätten denn unter normalen Umständen für die- se Tätigkeit auch ein Entgelt erwartet. Der Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG sei damit erfüllt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2010 423 vom 1. Fe- bruar 2011 E. III.4.3). 10.2.4 Subsumtion H.________ verrichtete in der Zeit vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 diverse Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________, ohne über die dafür erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen zu verfü- gen. Die Tatsache, dass die Tätigkeit nur während einer kurzen Zeitspanne erfolgte, steht einer tatbestandsmässigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die P.________(AG) war ein AA.________(Betrieb) im Eigentum von A.________. Dieser strebte mit dem Betrieb der P.________(AG) die Erzielung eines Gewinns an und beschäftigte für die Erledigung der anfallenden Arbeiten zusätzliches Per- sonal. Insbesondere war es durchaus üblich, dass A.________ Personen für kürze- re, sogar nur stundenweise Arbeitseinsätze beschäftigte und diese dafür – sei es monetär oder mit Naturalien – auch entlöhnte. Die Tätigkeiten von H.________ um- fassten insbesondere Reinigungsarbeiten sowie das Abisolieren von Kabeln. Diese Arbeiten waren in einem AA.________(Betrieb) alltägliche Aufgaben, die somit di- rekt dem Betrieb der P.________(AG) dienten. Sie entsprachen von der Art der 45 Tätigkeit her jenen Arbeiten, für die A.________ üblicherweise Personen anstellte. Von einer reinen Gefälligkeitsleistung kann vor diesem Hintergrund nicht gespro- chen werden. Beim Einsatz von H.________ handelte es sich um eine Tätigkeit, bei der der betriebliche Nutzen im Vordergrund stand und für die üblicherweise ein Entgelt erwartet würde resp. für die in der P.________(AG) üblicherweise ein Ent- gelt ausgerichtet wurde. Tatsächlich kann auch vorliegend nicht davon gesprochen werden, H.________ sei für seinen Einsatz nicht entlöhnt worden, auch wenn er unbestrittenermassen kein Geld erhielt: Er hat während seines Aufenthalts bei A.________ Logis erhalten und durfte für Übersetzungsarbeiten sowohl auf A.________ als auch auf einen Angestellten der P.________(AG), C.________, zurückgreifen. Sein Einsatz stellt somit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG dar. A.________ war als damaliger Geschäftsführer und -inhaber der P.________(AG) für die Rekrutierung von Mitarbeitenden zuständig und somit Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 AuG. Ihm war bewusst, dass H.________ nicht über die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen verfügte. Dennoch liess er ihn in der P.________(AG) arbeiten. Damit hat er sowohl den objektiven wie auch den sub- jektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 10.2.5 Qualifikation A.________ wurde im Jahr 2014 zwei Mal wegen Beschäftigung von Ausländerin- nen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG verurteilt (Strafbefehl vom 30. Oktober 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Q.________ sowie Strafbefehl vom 6. November 2014 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau; pag. 898). Beide Strafbefehle waren im Zeitpunkt der vor- liegend zu prüfenden Deliktsbegehung rechtskräftig. A.________ hat das vorlie- gende Delikt innert fünf Jahren nach zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Art. 117 Abs. 1 StGB begangen und erfüllt damit die Qualifikation von Art. 117 Abs. 2 AuG. 10.2.6 Fazit A.________ ist wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 AuG schuldig zu sprechen. 11. C.________ In Bezug auf C.________ ist lediglich die rechtliche Würdigung des als versuchte Anstiftung zu falscher Anschuldigung und evtl. zu falschem Zeugnis angeklagten Sachverhalts zu prüfen. 11.1 Versuchte Anstiftung zu falscher Anschuldigung 11.1.1 Tatbestandsmerkmale Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, macht sich der ver- suchten Anstiftung zu diesem Verbrechen schuldig (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Ver- such ist strafbar, wenn ein Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, oder 46 wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann, nachdem der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 StGB). Strafbar ist auch der untaugliche Versuch, es sei denn, der Täter verkenne aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, über- haupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Art. 22 Abs. 2 StGB). Eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn her- beizuführen. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 10 f. zu Art. 303). Nicht tatbestandsmässig ist die fal- sche Bezichtigung einer Person, wenn eine Strafuntersuchung wegen der fragli- chen Handlung bereits hängig ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 30 zu Art. 303). Der Täter muss wider besseren Wissens handeln, das heisst der direkte Vorsatz wird ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Be- zichtigung und schliesst Eventualvorsatz aus (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 27 zu Art. 303). Zudem muss der Täter die Absicht haben, eine Strafverfolgung herbeizu- führen. Dabei reicht es, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt, also nur mit Eventualabsicht handelt (BGE 80 IV 117). 11.1.2 Subsumtion C.________ hat E.________ am Vormittag des 18. Novembers 2016 angerufen und ihn gebeten, bei der Polizei auszusagen, A.________ sei mit dem Stapler ge- fahren. Ziel dieser Bitte war, die Ermittlungstätigkeiten der Polizei in Bezug auf den Unfall vom 15. November 2016 zu beeinflussen, damit weiterhin A.________ und nicht H.________ als Unfallverursacher betrachtet würde. Wäre E.________ dieser Bitte nachgekommen, hätte er wenige Stunden später gegenüber der Polizei und somit gegenüber einer Behörde angegeben, A.________ habe den Unfall vom 15. November 2016 verursacht und damit eine fahrlässige Körperverletzung be- gangen. Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein Vergehen, eine falsche Anschuldigung wegen diesem Tatbestand ist somit strafbar. A.________ war nicht Fahrer des Gabelstaplers, was E.________ wusste. Er hätte somit wider besseren Wissens einen Nichtschuldigen eines Vergehens bezichtigt. Ihm wäre zudem bewusst gewesen, dass dies ein Strafverfahren gegen A.________ zur Folge haben würde. Die Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2016 wurden erst am 18. September 2017 eröffnet. Es war somit Stand 18. November 2016 kein Verfahren gegen A.________ hängig (pag. 1 und pag. 3). Hätte E.________ der Bitte von C.________ Folge geleistet, hätte er demnach eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB begangen. E.________ ist dieser Bitte jedoch nicht nachgekommen, die Einwirkung von Sei- ten C.________ blieb somit ohne Wirkung. Indem C.________ E.________ telefonisch davon zu überzeugen versuchte, bei der Polizei A.________ als Unfallverursacher anzugeben, versuchte er, bei E.________ den Entschluss hervorzurufen, eine entsprechende falsche Anschuldi- gung abzugeben. Er hat damit die Schwelle zum strafbaren Versuch gemäss 47 Art. 22 Abs. 1 StGB überschritten. Bei der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die versuchte Anstiftung zur Begehung dieses Tatbestands ist somit strafbar. C.________ wusste, dass A.________ nicht der wahre Unfallverursacher war und ihm war auch bewusst, dass eine entsprechende Aussage von E.________ ein Strafverfahren gegen A.________ zur Folge hätte. Dies war das Ziel seines Han- delns. Er hat zudem bewusst und willentlich auf E.________ eingewirkt, um ihn zu einer entsprechenden Aussage zu bewegen. C.________ erfüllt somit den subjek- tiven Tatbestand sowohl in Bezug auf die Anstiftungshandlung, wie auch auf die auszuführende Tat. C.________ hat damit die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der versuchen Anstiftung zu falscher Anschuldigung erfüllt. Der Umstand, dass A.________ im Verlaufe des Vormittags vom 18. Novem- ber 2016 der Polizei gegenüber selber eingestand, nicht mit dem Gabelstapler ge- fahren zu sein, hindert die Strafbarkeit dieses Versuchs nicht. Zum einen muss aufgrund des zeitlichen Ablaufs davon ausgegangen werden, dass C.________ im Zeitpunkt des Telefonats mit E.________ noch nicht wusste, dass A.________ im Verlauf des Vormittags gegenüber X.________ einräumen würde, dass er den Un- fall nicht verursacht hat (siehe Ziff. II.9.6.2 oben). Zum anderen hätte die Angabe von A.________, nicht selber gefahren zu sein, bei einer gegenteiligen Aussage von E.________ ein Strafverfahren gegen A.________ erstmals nicht abgewendet – vielmehr wären umso mehr Ermittlungen aufgenommen worden, um den wahren Unfallverursacher zu identifizieren und die unterschiedlichen Aussagen der Betei- ligten zu erklären. Ein Strafverfahren gegen A.________ als Unfallverursacher war erst obsolet, als H.________ sich der Polizei als Unfallverursacher stellte und ein Geständnis ablegte. Dies geschah jedoch erst am Nachmittag des 18. Novembers 2016 und somit nach dem Telefonat zwischen C.________ und E.________ (siehe Ziff. II.9.6.1 und Ziff. II.9.6.2 oben). Allfällige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 11.1.3 Fazit C.________ hat sich der versuchten Anstiftung zur falschen Anschuldigung schul- dig gemacht. 11.2 Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis Die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis wurde vorliegend eventualiter ange- klagt und wäre demnach nur zu prüfen gewesen, wenn der Hauptvorwurf der ver- suchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung nicht erfüllt worden wäre. Die Kam- mer ist an diese Eventualüberweisung gebunden, auch wenn die beiden Tat- bestände in echter Konkurrenz zueinander stehen und deshalb kumulativ hätten angeklagt werden können (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 41 zu Art. 307). 48 IV. Strafzumessung 12. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 12.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (pag. 813 ff., S. 35 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird auf diese Ausführungen verwiesen. 12.2 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.] et al., Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013 [nachfolgend: Be- arbeiter, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB], N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach ob- jektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist da- bei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönli- chen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in Bezug auf A.________ im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass vorliegend das ältere Recht milder ist als das neue Recht und deshalb das al- te Recht anzuwenden ist. Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 813, S. 35 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist folgendes: Wie nachfolgend zu begründen sein wird, hält die Kammer in Bezug auf A.________ und im Unterschied zur Vorinstanz eine Geldstrafe nicht für angemessen und ver- urteilt diesen zu einer Freiheitsstrafe (siehe Ziff. 13.7 unten). Auch unter diesem Aspekt ist das alte Recht weiterhin als das mildere zu beurteilen, da die Vorausset- zungen für die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten unter dem alten Recht höher waren als unter dem neuen Recht. 49 Die Tatsache, dass die Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und die Widerhandlungen gegen das Baugesetz (BauG; BSG 721.0) bis in das Jahr 2018 angedauert haben, ändern an diesem Ergebnis nichts, zumal diese mit Busse bestraft werden und sich in Bezug auf die Sanktion der Busse mit der Revision auf den 1. Januar 2018 keine Änderungen ergeben haben. Auch C.________ hat das ihm vorgeworfene Delikt vor dem Inkrafttreten der Teil- revision des StGB am 1. Januar 2018 begangen. Es stellt sich somit auch hier die Frage nach dem anwendbaren Recht. Versuchte Anstiftung zu falscher Anschuldi- gung wird gemäss Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Nach dem alten Recht war es möglich, für eine Strafe von bis zu 360 Einheiten eine Geldstrafe auszusprechen. Nach dem neuen Recht muss ei- ne Strafe ab 180 Einheiten als Freiheitsstrafe vollzogen werden. Im Bereich der Strafen bis zu 180 Einheiten waren zudem die Voraussetzungen für die Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe unter dem alten Recht höher. Das alte Recht erweist sich somit auch hier als das mildere, das neue Recht kommt nicht zu Anwendung. 12.3 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2., BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bil- dung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über 50 die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). In Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz hat das Bundesgericht erwo- gen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vor- strafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe in- folge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstra- fe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundes- gericht wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschlies- send addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. ausführlich dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1). Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bil- den (BGE 116 IV 14 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4 mit Hinweisen). 13. A.________ A.________ ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und qualifizierter Beschäfti- gung eines Ausländers ohne Bewilligung zu bestrafen. Beide Delikte werden gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB resp. Art. 117 Abs. 2 AuG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der qualifizierten Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung ist zudem mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 2 AuG). Zusätzlich ist für folgende Delikte, deren Schuldspruch bereits in Rechtskraft er- wachsen ist, die Strafe neu festzusetzen: - Irreführung der Rechtspflege, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 304 StGB); - Versuchte Begünstigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305 i.V.m. Art. 22 StGB); - Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Auslän- ders (C.________), bedroht mit Busse bis zu CHF 20'000 (Art. 117 Abs. 3 AuG); - dreifache Widerhandlung gegen die VEP, bedroht mit Busse bis zu CHF 5'000 (Art. 32a Abs. 1 VEP); 51 - vierfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Nichtabgabe von Auswei- sen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung), bedroht mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 lit. b des Stras- senverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]); - mehrfache Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz (GschG; SR 814.20), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 22 und 70 Abs. 1 lit. b GSchG); - mehrfache Widerhandlungen gegen das USG, bedroht mit Busse bis zu CHF 20'000 (Art. 61 Abs. 1 lit. h USG); - mehrfache Widerhandlungen gegen das BauG, bedroht mit Busse von CHF 1’000 bis CHF 40'000 (Art. 50 Abs. 1 BauG). Es kann vorneweg genommen werden, dass die Kammer vorliegend für alle Delik- te, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als ange- messene Sanktion erachtet (Begründung siehe Ziff. 13.7 unten). Es ist demnach für diese Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 20. August 2019 auszufällen. Eine zweite Gesamtstrafe ist für die mit Busse bedrohten Delikte zu bilden. Hierbei wird zu beachten sein, dass die Bussen teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. November 2016 und der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Juli 2017 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 20. August 2019 auszusprechen sind. Nachfolgend wird zunächst die Strafe für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren- den Delikte begründet und die Gesamtfreiheitsstrafe sowie die notwendige Zusatz- strafe gebildet. In einem zweiten Schritt wird für die restlichen Delikte eine Ge- samtbusse gebildet (siehe Ziff. 13.9 unten). 13.1 Fahrlässige Körperverletzung Fahrlässige Körperverletzung wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dem Umstand, dass das Delikt vorliegend durch Unterlassen begangen wurde, kann das Gericht mit einer fakultativen Strafmilderung begegnen (Art. 11 Abs. 4 StGB). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, berücksichtigt die Kammer die geringe Beteiligung von A.________ im Rahmen des Tatverschuldens. Es wird deshalb auf eine zusätzliche Reduktion der Strafe verzichtet. 13.1.1 Objektive Tatschwere G.________ hat durch den Unfall vom 15. November 2016 tiefgreifende Verletzun- gen erlitten, welche im Rahmen der einfachen fahrlässigen Körperverletzung als erheblich bezeichnet werden müssen – der Grad der Rechtsgutsverletzung wiegt demnach schwer. A.________ Tatbeitrag beschränkte sich allerdings auf sein Versäumnis als Arbeit- geber, den Unfallverursacher H.________ im Umgang mit dem Bedienen eines 52 Gabelstaplers korrekt zu instruieren resp. ihm bis zum Ablegen der erforderlichen Ausbildung das Staplerfahren zu untersagen und geeignete organisatorische Massnahmen zu treffen, die ein Behändigen des Staplers durch Unbefugte verhin- dert hätten. Unter dem Titel Art und Weise der Tatbegehung ist das Verschulden demnach als leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 13.1.2 Subjektive Tatschwere A.________ hat das Delikt fahrlässig begangen, was jedoch tatbestandsimmanent ist und deshalb nicht zu einer Reduktion des Tatverschuldens führt. Zu den be- schriebenen Versäumnissen durch A.________ kam es aufgrund dessen nachläs- siger Betriebsführung und seiner durch mehrere Vorstrafen sichtbar gewordene Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Vorschriften. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, seinen Betrieb vorschriftsgemäss zu führen. Die- ser Umstand wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Dennoch bewegt sich das Tat- verschulden weiterhin im leichten Bereich. 13.1.3 Gesamtverschulden Mit Blick auf das leichte Tatverschulden sowie die Bestrafung des Unfallverursa- chers H.________ zu einer Geldstrafe von 110 Tagesätzen und einer Verbin- dungsbusse von CHF 800.00 erscheint vorliegend eine Bestrafung in der Höhe von 70 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 13.2 Irreführung der Rechtspflege Die Irreführung der Rechtspflege wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 StGB). 13.2.1 Objektive Tatschwere Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere kann weitgehend auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 815 f., S. 37 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019 N 5). A.________ bezichtigte sich unmittelbar nach dem Staplerunfall vom 15.11.2016 als Unfallverursacher und mithin einer schweren fahrlässigen Körperverletzung, dies obschon unbestrittenermassen sein Cousin, H.________, den Stapler im Zeitpunkt des Unfalls behändigt hatte. Er beschränkte sich jedoch darauf, mündlich gegenüber der Polizei zu behaupten, er habe den Unfall verursacht. Dabei ging er weder besonders durchdacht, noch sehr überzeugend vor, wiederholte aber immerhin seine Behauptung anlässlich seiner protokollarischen Einvernahme vom 15.11.2016 (p. 449 ff.). Seine zunächst wahrheitswidrigen Aussagen bewirkten allerdings weder grös- sere polizeiliche Ermittlungen noch wurden weitere Personen in das Verfahren involviert. Das objekti- ve Tatverschulden wiegt daher leicht. Präzisierend hält die Kammer unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung fest, dass A.________ E.________ als Sohn des Unfallopfers miteinbezogen hat in die falsche Darstellung des Unfallvorgangs. Es ist denn auch der Richtigstellung von E.________ zu verdanken, dass die falsche Aussage von A.________ keine 53 grösseren polizeilichen Ermittlungen nach sich gezogen hat. Dennoch erachtet auch die Kammer das Tatverschulden weiterhin als leicht. 13.2.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hat das subjektive Tatverschulden zu Recht als neutral bezeichnet. Darauf wird verwiesen (pag. 816, S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz für das Tatverschulden festgesetzte Strafe in der Höhe von 50 Strafeinheiten als angemessen. 13.3 Versuchte Begünstigung Versuchte Begünstigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 305 i.V.m. Art. 22 StGB). 13.3.1 Objektive Tatschwere Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere sowie zur Berücksichtigung der versuchten Begehung vollumfänglich an (pag. 816, S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der Begünstigung kann grundsätzlich auf das hiervor Gesagte verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist, dass A.________ die Strafverfolgung eines Vergehens verhindert wollte, es aber aufgrund der Berichtigung seiner Aussagen nach drei Tagen beim Versuch blieb, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. Der tatsächliche Unfallverursacher, H.________, wurde schliesslich u.a. we- gen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (p. 693 f.). Das objektive Tatverschulden wiegt auch hier leicht. 13.3.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direkten Vorsatz gehandelt hat. Ziel der Begünstigungshandlung war, sein Unter- nehmen vor einem weiteren Verfahren wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu bewahren. Gleichzeitig schützte er mit diesem Vorgehen seinen Cousin vor einem Strafverfahren. Das subjektive Tatverschulden ist insgesamt als neutral zu bewerten. 13.3.3 Gesamtverschulden In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer für die versuchte Be- günstigung eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. 13.4 Missbrauch von Ausweisen und Schildern Die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde- rung wird gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zu beurteilen ist vorliegend eine vierfache Begehung dieses Delikts. Nachfolgend ist jedoch nicht innerhalb dieser Deliktsmehrheit eine Ge- samtstrafe zu bilden. Vielmehr ist für jede einzelne Deliktsausübung eine Strafe festzulegen. Diese Einzelstrafen sind danach im Rahmen der Gesamtstrafenbil- dung zur Einsatzstrafe zu asperieren. 54 Die VBRS-Richtlinien sehen für die erstmalige Begehung dieses Delikts eine Strafe von 6 Strafeinheiten, bei der zweiten Begehung eine Strafe von 12 Strafeinheiten, bei der dritten Begehung 18 Strafeinheiten und bei der vierten Begehung 25 Stra- feinheiten vor. A.________ wurde vor den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen bereits fünf Mal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Auffor- derung bestraft (pag. 897 ff.). Die Kammer erachtet deshalb mit Blick auf die VBRS-Richtlinien für den Vorfall vom 25. Oktober 2016 eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. Für den zweiten Vorfall vom 14. Februar 2017 wird die Strafe auf 30 Strafeinheiten, für den dritten Vorfall vom 1. März 2017 auf 35 Strafeinheiten und für den vierten Vorfall vom 24. Oktober 2017 auf 40 Strafeinheiten festgesetzt. 13.5 Widerhandlungen gegen das GschG Widerhandlungen gegen das GschG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem einmaligen Versto- ss gegen Umweltschutzgesetzgebungen, bei denen ein Gewässer verschmutzt wird, oder auch nur die Gefahr einer Gewässerverschmutzung geschaffen wird, ei- ne Strafe von 25 Strafeinheiten vor. Vorliegend hat A.________ vom 13. Juli 2016 bis 9. März 2017 Öl, Altöl, Farbe und ähnliche Substanzen auf seinem Areal gelagert, ohne eine Auffangwanne zu be- nutzen. Dadurch entstand ein hohes Risiko, dass die wassergefährdenden Stoffe ins Abwasser und Grundwasser gerieten. Zuvor war A.________ mit Strafbefehl vom 7. November 2016 bereits wegen desselben Delikts, begangen am 12. Ju- li 2016, verurteilt worden. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle und der fortgesetzten Widerhandlungen erachtet die Kammer die von der Vorinstanz angesetzte Strafe von 45 Strafeinheiten als zu gering. Die Strafe wird aus den genannten Gründen auf 60 Strafeinheiten festgesetzt. 13.6 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Das Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 2 AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Frei- heitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Die VBRS-Richtlinie sieht für die Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung von bis zu drei Monaten eine Strafe von 60-90 Strafeinheiten vor. A.________ liess H.________ während seines Aufenthalts in der Schweiz von gut einer Woche diverse, gerade anfallende Arbeiten in der Werkhalle der P.________(AG) verrichten. Aufgrund dieser kurzen Zeit ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen und es erscheint mit Blick auf die Empfehlung in der VBRS- Richtlinie eine Strafe vom 60 Strafeinheiten angemessen. Wie nachfolgend dargelegt wird, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe für angemes- sen (siehe Ziff. 13.7 unten). Dennoch, resp. gerade mit Blick auf die Gründe für die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, wird in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien auf das zusätzliche Ausfällen einer Geldstrafe verzichtet. 55 13.7 Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist gemäss dem anwendbaren Strafgesetzbuch grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alterna- tiv zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als «ultima ratio» bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-Dolge, N 25 zu Art. 34 mit Hinweisen). Dabei ist die Auswir- kung auf den Täter der präventiven Effizienz gegenüberzustellen. Für die vorliegend zu beurteilenden Vergehen können mit Blick auf die Strafhöhen von 20-70 Strafeinheiten sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wobei auf eine Freiheitsstrafe vorab dann erkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die gemeinnützige Arbeit fällt dabei weg, da sie heute nicht mehr als eigenständige Sanktion zur Verfügung steht. Nach Ansicht der Kammer ist es vorliegend angezeigt, für sämtliche der Geldstrafe zugänglichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Massgebend dafür sind in erster Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten zahlreichen Vorstrafen. Jedes der vorliegend zu beurteilenden Delikte bezieht sich entweder auf Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht oder das Strassenverkehrsrecht oder steht in Zusammenhang mit der nachlässigen Betriebsführung des Beschuldigten. Seit dem Jahr 2014 – und zu einem beträchtlichen Teil vor Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte – ergingen gegen den Beschuldigten elf Urteile, ausnahmslos wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, die Ausländergesetzgebung, die Umweltschutzgesetzgebung oder Vorschriften zur Betriebsführung (Buchführung, AHV). Mehrere dieser Delikte beging der 56 Beschuldigte während laufendem Verfahren. A.________ wurde zunächst vier Mal zu einer bedingten Geldstrafe, danach sechsmal zu einer unbedingten Geldstrafe und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 897 ff.). Letztere wurde mittels Electronic Monitoring vollzogen (pag. 970 Z. 20). Bei keiner einzigen der bedingt vollzogenen Strafen hat der Beschuldigte die Probezeit bestanden, schlussendlich wurde der bedingte Vollzug trotz Verwarnung jedes Mal widerrufen (pag. 897 ff.). Der Umfang dieser einschlägigen Delinquenz zeigt deutlich auf, dass die zahlreichen Geldstrafen den Beschuldigten völlig unbeeindruckt liessen und die Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen als Sanktion vorliegend ungeeignet erscheint. Es erscheint aufgrund dieser Vorstrafen denn auch ausgeschlossen, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren (siehe Ziff. 13.8.4 unten). Hinzu tritt, dass sich der Beschuldigte trotz seinem (bescheidenen) Einkommen in einer schwierigen finanziellen Situation befindet und hoch verschuldet ist (Schulden von über CHF 300‘000.00; pag. 910). Sein Einkommen ist mit einer Lohnpfändung belastet (pag. 910). Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint unter diesen Vorausset- zungen zumindest fraglich. Zudem wird die Wirksamkeit einer Geldstrafe durch an- gehäufte Schulden beschränkt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 344 vom 20. Januar 2017 E. 12.2). Mit Blick auf die umfangreiche einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und sei- ne offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Verhängung von Geldstrafen fällt denn auch die Abwägung von präventiver Effizienz auf der einen Seite und Auswir- kung auf den Beschuldigten auf der anderen Seite zu Gunsten der Freiheitsstrafe aus. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten eine einschneidende Sanktion ist und Auswirkungen insbeson- dere auf das Berufsleben des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden können. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten kann jedoch entnommen werden, dass die Wahl der Sanktionsart über lange Zeit vergleichsweise milde ausfiel, dem Be- schuldigten mehrfach der bedingte Vollzug gewährt wurde und in zahlreichen Fäl- len lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Dem Beschuldigten wurden somit diverse Chancen gewährt, sein Verhalten zu ändern. Indem er sich dennoch weiterhin nicht um die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften kümmerte, musste er mit dem Risiko einer empfindlichen Auswirkung von künftigen Strafen auf sein Leben rechnen. Als Folge davon überwiegt vorliegend der spezialpräventive Nut- zen die persönlichen Interessen des Beschuldigten. Es ist demnach vorliegend für jedes einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. 13.8 Konkrete Höhe der Freiheitsstrafe 13.8.1 Gesamtstrafe Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Wie soeben begründet, wird vorliegend für jedes beurteilte Vergehen eine Freiheitsstrafe aus- gesprochen (siehe Ziff. 13.7 oben). Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 57 Die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte haben vorliegend alle denselben abstrakten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Mit Blick auf das konkrete Verschulden stellt die fahrlässige Körperverletzung das schwerste Delikt und somit die Einsatzstrafe dar. Zu den 70 Tagen für die fahrlässige Körperverlet- zung sind somit die 50 Tage für die Irreführung der Rechtspflege im Umfang von 35 Tagen zu asperieren. Wegen dem engen Zusammenhang mit der Irreführung der Rechtspflege werden die 20 Tage für die versuchte Begünstigung sodann le- diglich im Umfang von 50%, ausmachend 10 Tage asperiert. Weiter werden die je 60 Tage für die Widerhandlungen gegen das AuG sowie ge- gen das GSchG mit je 40 Tagen asperiert. Die Asperation der Widerhandlungen gegen das SVG erfolgt abgestuft: Die 25 resp. 30 Tage für die ersten beiden Wi- derhandlungen werden mit 20 Tagen asperiert, die dritte Widerhandlung mit 25 Ta- gen und die Vierte mit 30 Tagen. Daraus resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 290 Tagen. 13.8.2 Allgemeine Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils korrekt zusammengefasst und zutreffend beurteilt, dass sich diese neutral auf die Strafzu- messung auswirken. Darauf wird verwiesen (pag. 817, S. 39 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen sind diese Ausführungen mit den Informationen, dass A.________ mittlerweile geschieden ist, zu seiner Ex-Frau und seinen vier erwachsenen Kindern aber ein gutes Verhältnis pflegt. Er ist als Geschäftsführer der Z.________ (GmbH) tätig, wo er aktuell pandemiebedingt reduziert arbeitet und eine Kurzarbeitsentschädigung bezieht (pag. 908 ff.). Im Zeitpunkt der oberinstanz- lichen Verhandlung war zudem seine künftige Wohnsituation unklar, da ihm seine Wohnung per Ende August gekündigt worden war, er jedoch noch keine neue Wohnung gefunden hatte (pag. 962 Z. 4). Auch diese Umstände haben keine Aus- wirkungen auf die Höhe der Strafe. Die einschlägigen Vorstrafen wurden im Sinne der spezifischen Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen berücksichtigt. In diesem Zusammen- hang ist jedoch auf das Vorbringen der Verteidigung einzugehen, wonach die Vor- strafen von A.________ zu relativieren seien, da diese massgeblich auf das feh- lende Sprachverständnis und die Komplexität der verletzten Normen zurückzu- führen seien. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Gegen den Beschuldig- ten lagen im Zeitpunkt der vorliegend interessierenden Delikte bereits sechs Urteile wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs-, Ausländer- und Umweltschutzgesetzgebung vor. Es mag verständlich sein, dass die Fremdsprachigkeit zu Beginn einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Hürde darstellt, die eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften ein Stück weit entschuldigen kann. Die Delinquenz von A.________ geht aber weit über solche „Anfängerfehler“ hinaus. Innerhalb von drei Jahren wurde er sechs Mal rechtskräftig verurteilt wegen Verstössen gegen die immer gleichen Gesetze. Dies zeugt nicht von einer entschuldbaren Unkenntnis, sondern schlicht von einem Desinteresse, sich mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen auseinander zu setzen, und von Gleichgültigkeit der geltenden Rechtsordnung gegenüber. Das 58 fehlende Sprachverständnis und die geltend gemachte Komplexität der Vorschriften können mit dieser Vorgeschichte nicht mehr als mildernde Umstände vorgebracht werden. Straferhöhend wirkt sich an dieser Stelle aus, dass A.________ während dem lau- fenden Verfahren erneut einschlägige Delikte beging (pag. 897 ff.). Dieser Umstand offenbart eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber gesetz- lichen Vorgaben und wirkt sich straferhöhend aus. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er einen Teil seiner Vergehen ein- gestanden hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit kann nicht ausgemacht wer- den. Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe ist um 40 Tage zu erhöhen und beläuft sich nach Berücksichtigung der Täterkom- ponente somit auf 330 Tage. 13.8.3 Retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte wurde am 20. August 2019 von der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt wegen Delikten, die der Beschuldigte am 7. und 10. Dezember 2018 begangen hat. Diese Delikte wurden somit vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. Februar 2019 in der vorlie- genden Sache begangen und mit der gleichen Strafart bestraft. Die Voraussetzun- gen für die Bildung einer Zusatzstrafe sind damit erfüllt. Wäre das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, hätte die Staatsanwaltschaft Region Bern- Mittelland ihre Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil der Vorinstanz ausfällen müssen. Da aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens die Bildung einer Gesamtstrafe bislang nicht erfolgt ist, ist die vorliegende Freiheitsstrafe demnach als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. August 2019 auszufällen (BGE 102 IV 242 E. II.4.a, BGE 129 IV 113 E. 1.3). Als schwerstes Delikt gilt auch hier die fahrlässige Körperverletzung. Die 100 Tage Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 20. August 2019 sind demnach zur Ge- samtstrafe im vorliegenden Verfahren zu asperieren. Die Strafe von 330 Tagen wird dadurch um 70 Tage erhöht, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 400 Tagen ergibt. Davon sind die bereits ausgesprochenen 100 Tage wieder abzu- ziehen. Daraus resultiert eine Zusatzstrafe von 300 Tagen resp. 10 Monaten Frei- heitsstrafe. 13.8.4 Bedingter Vollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, N 6 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Ge- richt ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vor- belastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- 59 chen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbio- grafie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weshalb der bedingte Vollzug mit Blick auf die Strafhöhe prinzipiell möglich wäre. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt jedoch zahlreiche einschlägige Vor- strafen des Beschuldigten auf. A.________ hat auch während laufendem Verfahren weiter delinquiert und aktuell ist bereits wieder ein Verfahren wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern hängig (pag. 897 ff.). Die Lebensver- hältnisse des Beschuldigten können aufgrund der unklaren Wohnsituation und der hohen Schulden nicht als geregelt bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund muss die Legalprognose des Beschuldigten als ungünstig bezeichnet werden und der Vollzug der Freiheitsstrafe erscheint notwendig, um den Täter von der Bege- hung weiterer Delikte abzuhalten. 13.8.5 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe A.________ wird verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 20. August 2019. 13.9 Gesamtbusse Den vorinstanzlichen Überlegungen im Zusammenhang mit der Übertretungsbusse kann grundsätzlich gefolgt werden, zumal dieses Vorgehen von den Parteien nicht beanstandet wurde. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer aufgrund der abstrakten Strafandrohung einer Busse von CHF 1‘000.00 bis CHF 40‘000.00 die Widerhandlungen gegen das BauG als schwerstes Delikt. Für dieses wird demnach eine Einsatzstrafe festgelegt, die anschliessend aufgrund der weiteren Übertretun- gen erhöht wird. In Abweichung von der vorinstanzlichen Methodik werden die ein- schlägigen Vorstrafen jedoch nicht im Rahmen einer allgemeinen Täterkomponente berücksichtigt, sondern bei der Festlegung der einzelnen Bussen. 13.9.1 Widerhandlungen gegen das BauG Widerhandlungen gegen das BauG werden mit Busse von CHF 1’000 bis CHF 40'000 bestraft (Art. 50 Abs. 1 BauG). In der VBRS-Richtlinie wird für das einmalige Missachten von Auflagen einer Baubewilligung eine Busse ab CHF 2'000.00 vorgesehen. Die Widerhandlungen gegen das BauG von A.________ beziehen sich auf das La- gern von Abfällen und Fahrzeugen ausserhalb von Abfallanlagen. Damit hat er den Gesamtbauentscheid vom 19. Juli 2013 überschritten. Der Schuldspruch bezieht sich auf Widerhandlungen vom 13. Juli 2016 bis zum 5. April 2018. Für die Zeit da- vor wurde A.________ für dasselbe Verhalten bereits am 7. November 2016 mit einem Strafbefehl verurteilt, wenn auch lediglich wegen Verstössen gegen das USG und das GSchG (pag. 897 ff.). Mit Blick auf die anhaltende Widerhandlung nach einer bereits erfolgten Verurteilung wegen demselben Verhalten, erachtet die 60 Kammer die von der Vorinstanz angesetzte Busse von CHF 2'000.00 als zu tief. Angemessen erscheint eine Busse von CHF 3'000.00. 13.9.2 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Das fahrlässige Beschäftigen eines Ausländers ist bedroht mit Busse bis zu CHF 20'000 (Art. 117 Abs. 3 AuG). A.________ hat das vorliegende Delikt begangen, indem er C.________ von Ende Mai 2016 bis zum 27. Oktober 2016 im Kanton Bern beschäftigt hat, obwohl des- sen Bewilligung lediglich auf den Kanton AB.________ lautete. A.________ war am 30. Oktober 2014 und am 6. November 2014 bereits wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung verurteilt worden, war im Zeit- punkt der Deliktsbegehung also mehrfach einschlägig vorbestraft (pag. 897 ff.). Zu- dem kann das Verhalten des Beschuldigten vorliegend nur noch knapp als fahrläs- sig bezeichnet werden, da auf der Verfügung des Kantons AB.________ ausdrück- lich und gut sichtbar stand, dass die Bewilligung nur für den Kanton AB.________ gültig war (pag. 155). Auch hier erscheint eine Busse von CHF 600.00 deshalb zu tief. Die Kammer erachtet eine Busse von CHF 1'000.00 als angemessen. Diese wird im Umfang von CHF 700.00 asperiert. 13.9.3 Widerhandlungen gegen die VEP Widerhandlungen gegen die VEP sind bedroht mit Busse bis zu CHF 5'000 (Art. 32a Abs. 1 VEP). Der Vorwurf bezieht sich auf das Beschäftigen von K.________, L.________ und M.________. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von je CHF 500.00, ins- gesamt CHF 1'500.00, erscheint angemessen. Sie ist im Umfang von CHF 1'000.00 zu asperieren. 13.9.4 Widerhandlungen gegen das USG Widerhandlungen gegen das USG werden mit Bussen bis zu CHF 20'000 bestraft (Art. 61 Abs. 1 lit. h USG). Die VBRS-Richtlinie sieht für eine einmalige Begehung dieses Delikts eine Busse von CHF 300.00 vor. A.________ hat den Tatbestand erfüllt, in dem er in der Zeit vom 13. Juli 2016 bis am 5. April 2018 kontrollpflichtige Abfälle (darunter Fahrzeuge, Kühlschränke und andere elektronische Geräte) ohne Bewilligung entgegengenommen hat und sich nicht an die Auflagen der abfallrechtlichen Bewilligungen hielt. Er war wegen dem- selben Verhalten am 7. November 2016 bereits mit einem Strafbefehl wegen Wi- derhandlung gegen das USG verurteilt worden. Auch hier erscheint deshalb eine Busse von CHF 600.00 nicht als angemessen. Die lange Dauer dieser Widerhand- lung trotz bereits erfolgter Kontrollen und Verurteilung wegen desselben Verhaltens sind mit einer Busse von CHF 1’500.00 zu sanktionieren. Diese ist im Umfang von CHF 1'000.00 zu asperieren. 13.9.5 Fazit Gesamtbusse Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtbusse von CHF 5'700.00. 61 13.9.6 Retrospektive Konkurrenz Die Bussen sind teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. November 2016 und der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Juli 2017 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 20. August 2019 auszusprechen. Zu Gunsten des Beschuldigten und in Einklang mit der vorinstanzlichen Methodik wird die teilweise Zusatzstrafe gebildet, indem die Bussen der drei bereits erfolgten Urteile mit einem Faktor von ca. 2/3 zur Gesamtbusse für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte asperiert werden. Im Anschluss daran werden die bereits ausge- sprochenen Bussen von dieser hypothetischen Gesamtbusse wieder abgezogen, was die teilweise Zusatzstrafe ergibt. A.________ war mit den genannten Urteilen zu Bussen von insgesamt CHF 3’950.00 verurteilt worden. Diese Bussen werden nun im Umfang von ca. 2/3, ausmachend CHF 2’750.00, zur Gesamtbusse von CHF 5'700.00 asperiert. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtbusse von CHF 8'450.00. Werden davon die be- reits ausgesprochenen Bussen von insgesamt CHF 3’950.00 wieder abgezogen, resultiert daraus eine Zusatzstrafe von CHF 4'500.00. 13.9.7 Ersatzfreiheitsstrafe Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vorliegend praxisgemäss auf 45 Tage festgelegt. 13.9.8 Fazit Gesamtbusse A.________ wird verurteilt zu einer Übertretungsbusse von CHF 4'500.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. November 2016 und der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Juli 2017 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 20. August 2019. 14. C.________ C.________ ist für die versuchte Anstiftung zu falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. Die versuchte Anstiftung wird wie der Versuch zum Verbrechen bestraft, zu dem die betroffene Person hätte bestimmt werden sol- len (Art. 24 Abs. 2 StGB). Für die Bemessung der Strafe bei einer versuchten Tatbegehung legt das Gericht in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichti- gung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzie- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 62 14.1 Strafhöhe Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht somit von Geldstrafe bis zu einer Frei- heitsstrafe von 20 Jahren. 14.1.1 Objektive Tatkomponente Durch den Tatbestand von Art. 303 StGB werden einerseits das Interesse der All- gemeinheit an der Integrität und dem Funktionieren der Justiz, andererseits die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht angeschuldigten Person geschützt (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 5 f. zu Art. 303). Das Handeln von C.________ war darauf ausgerichtet, gegen A.________ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung herbei zu führen. Dieser Ver- such erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die Polizei telefonisch bereits den Hinweis erhalten hatte, dass A.________ dieses Delikt nicht begangen habe. A.________ hatte sich zuvor bereits selber als Unfallverursacher ausgegeben. Weder die Inte- grität und das Funktionieren der Justiz, noch die Persönlichkeitsrechte von A.________ wären demnach durch das vollendete Delikt in erheblichem Masse verletzt worden. C.________ hat E.________ an einem Telefongespräch gebeten, A.________ in der Einvernahme bei der Polizei als Unfallverursacher anzugeben und begründete dies damit, dass der richtige Unfallverursacher H.________ keine Arbeitsbewilli- gung und keine Staplerprüfung habe. Mit Blick auf die Bandbreite der möglichen Tatbegehungen erscheint dieses Vorgehen nicht als besonders verwerflich, zumal sich das Einwirken auf ein einmaliges Telefongespräch beschränkte. Das objektive Tatverschulden kann deshalb als leicht bezeichnet werden. 14.1.2 Subjektive Tatkomponente C.________ hat direkt vorsätzlich gehandelt, was mit Blick auf das Verschulden neutral zu werten ist. Zweck seiner Handlungen war, A.________ in dessen eige- nem Unterfangen zu unterstützen, sich selber als Unfallverursacher auszugeben und die Beteiligung von H.________ zu vertuschen, um negative Konsequenzen für das Unternehmen abzuwenden. C.________ hat somit einerseits im Interesse von A.________ gehandelt. Andererseits hatte er als Angestellter der P.________(AG) durchaus auch ein eigenes Interesse am Wohlergehen dieses Unternehmens. Sein Handeln kann deshalb nicht als ausschliesslich altruistisch bezeichnet werden und das Verschulden wird dadurch nicht gemindert. Es wäre C.________ ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. 14.1.3 Zwischenfazit Strafhöhe für das vollendete Delikt Zusammengefasst ist das Tatverschulden von C.________ als sehr leicht zu be- zeichnen. Für das vollendete Delikt wäre eine Strafe von 50 Strafeinheiten ange- messen. 14.1.4 Verschuldensunabhängige Tatkomponente Der von C.________ beabsichtigte Erfolg blieb aus verschiedenen Gründen aus: Einerseits kam E.________ der Bitte von C.________ nicht nach. Weiter gab 63 A.________ noch am selben Morgen gegenüber der Polizei an, nicht selber gefah- ren zu sein. Zuletzt gestand H.________ am Nachmittag desselben Tages in einer polizeilichen Einvernahme, den Unfall verursacht zu haben. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 StGB auf 20 Strafeinheiten zu reduzieren. 14.1.5 Täterkomponente C.________ lebt mit seiner Partnerin und drei Kindern zusammen in O.________ und wird von der Sozialhilfe unterstützt. Seine persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. C.________ war vor dem 18. November 2016 be- reits mehrfach bestraft worden, wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie einmal wegen Hehlerei und einmal wegen einer Übertretung des BetmG (pag. 895 f.). Da es sich bei diesen Vorstrafen nicht um einschlägige Delikte handelt, werden sie vorliegend nicht straferhöhend berücksich- tigt. Der Umstand, dass C.________ der vorliegende Vorwurf bis zuletzt abstritt und dadurch auch keine Einsicht oder Reue zeigte, wirkt sich nicht negativ auf die Strafhöhe aus. Da das vorliegende Strafverfahren gegen C.________ erst am 27. März 2018 zu laufen begann (pag. 4), kann zudem auch das Delikt vom 18. Februar 2017 wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises nicht als Delinquenz während dem laufenden Verfahren und somit straferhöhend gewichtet werden. Es ist keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen. Die Täterkomponenten sind deshalb neutral zu bewerten und bewirken weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der aufgrund der Tatkomponenten festgesetzten Strafe. 14.1.6 Fazit Strafhöhe C.________ ist mit einer Strafe in der Höhe von 20 Einheiten zu sanktionieren. 14.2 Strafart Zu den theoretischen Ausführungen zur Wahl der Strafart wird auf das bereits Ge- sagte verweisen (siehe Ziff. 13.7 oben). Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstra- fe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für ei- ne bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Wie sogleich dargelegt wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt (siehe Ziff. 14.4). Es ist demnach nicht möglich, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. C.________ ist mit einer Geldstrafe zu belegen. 14.3 Retrospektive Konkurrenz C.________ wurde am 10. August 2017 vom Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt (pag. 896). Diese Verurteilung erfolgte nach der Begehung des vorliegend beurteil- 64 ten Delikts am 18. November 2016. Da es sich bei der bereits ausgesprochenen Strafe ebenfalls um eine Geldstrafe handelt, kommt Art. 49 Abs. 2 StGB zur An- wendung und es ist vorliegend eine Zusatzstrafe zu bilden. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe am 10. August 2017 erfolgte wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Auswei- ses nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Mit der Strafandrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ohne Beschränkung hat die versuchte Anstiftung zu falscher Anschuldigung den höheren abstrakten Strafrahmen. Dieser Verurteilung kommt demnach ungeachtet der tieferen konkreten Strafhöhe bei der Bildung der Zusatzstrafe die Funktion der Einsatzstrafe zu. Die Geldstrafe von 20 Strafeinheiten ist somit durch die bereits ausgesprochene Strafe von 40 Strafeinheiten angemessen zu erhöhen. Es rechtfertigt sich dabei ei- ne Erhöhung der Strafe um 30 Strafeinheiten. Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich dadurch auf 50 Strafeinheiten, wovon die bereits ausgefällten 40 Stra- feinheiten wieder abzuziehen sind. Es resultiert daraus eine Strafe von 10 Einheiten als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, vom 10. Au- gust 2017. 14.4 Bedingter Vollzug C.________ lebt mit seiner langjährigen Partnerin und den drei gemeinsamen Kin- dern in O.________. Die Familie wird vom Sozialdienst unterstützt. Die durch die Arbeitslosigkeit frei gewordene Zeit nutzt C.________ offenbar, um Französisch zu lernen (pag. 973 Z. 40). Die bisher ausgesprochenen Vorstrafen bezogen sich nicht auf einschlägige Delikte. Zudem ist C.________ seit der Eröffnung des vorliegen- den Strafverfahrens am 27. März 2018 (pag. 4) resp. seit dem letzten Delikt am 18. Februar 2017 nicht mehr strafrechtlich aufgefallen (pag. 895 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht vom Vorliegen einer negativen Legalprognose gesprochen werden und C.________ ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Mit Blick auf die verschiedenen Vorstrafen wird jedoch die Probezeit auf drei Jahre und nicht ledig- lich auf das Minimum von zwei Jahren angesetzt. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 14.5 Tagessatzhöhe Die fünfköpfige Familie von C.________ erhält monatlich CHF 4'700.00 von der Sozialhilfe (pag. 916 f.). Dieses Einkommen ist aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um die Hälfte auf CHF 2'350.00 zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.2). Nach dem allgemeinen Abzug sowie den Abzügen für die Partnerin und die drei Kindern resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 65 14.6 Fazit Strafzumessung C.________ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vau- dois, Yverdon, vom 10. August 2017. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben. Die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten 15.1 Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschul- digte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten an- teilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat (und gegebenenfalls der Privat- klägerschaft) aufzuerlegen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [nachfol- gend: BSK StPO-Bearbeiter], N 6 zu Art. 426). Die Gerichtsgebühren vor der ersten Instanz wurden auf CHF 1'000.00 festgelegt, wovon CHF 600.00 auf A.________ und CHF 400.00 auf C.________ entfielen (pag. 768 ff.). Die zusätzliche Gebühr für die Urteilsbegründung wurde auf je CHF 500.00 festgesetzt. Die Gebühr für die Untersuchung betrug für A.________ total CHF 7'694.20 und für C.________ total CHF 1'376.10 (pag. 706). Zu den Ge- bühren hinzu kam die mit Verfügung vom 18. Januar 2019 festgesetzten Zeugen- entschädigung für E.________ in der Höhe von CHF 295.00 (pag. 740). Diese wurden im Umfang von CHF 95.00 A.________, im Umfang von CHF 200.00 C.________ zugeschrieben (pag. 768 ff.). An dieser durch die Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Verfahrenskosten zwischen den beiden Beschuldigten wird festgehalten. 15.1.1 Neuverteilung A.________ Die auf A.________ entfallenden Gebühren von CHF 7'694.20 für die Untersu- chung und CHF 600.00 Gerichtsgebühren wurden im erstinstanzlichen Urteil zu zwei Dritteln (CHF 5'129.50 plus CHF 400.00) den Schuldsprüchen zugewiesen und zusätzlich zu den Auslagen von CHF 95.00 A.________ zur Bezahlung aufer- legt. Das restliche Drittel der Gebühren (CHF 2'564.70 für die Untersuchung plus CHF 200.00 Gerichtsgebühren) wurden den Freisprüchen zugewiesen und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 66 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen – A.________ hat somit die darauf entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'624.50 vollumfänglich zu tragen. Von den vier vorinstanzlichen Freisprüchen sind zwei in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die beiden anderen, angefochtenen Freisprüche erfolgten vor der obe- ren Instanz Schuldsprüche. Die vor der oberen Instanz noch zu beurteilenden De- likte betrafen deutlich schwerwiegendere Delikte als die beiden rechtskräftig ge- wordenen Freisprüche. Es rechtfertigt sich deshalb, A.________ zwei Drittel der auf die vorinstanzlichen Freisprüche entfallenden Gebühren von insgesamt CHF 2'764.70, ausmachend CHF 1'843.15, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restli- chen auf die vorinstanzlichen Freisprüche entfallenden Gebühren in der Höhe von CHF 921.55 hat der Kanton Bern zu tragen. Ebenfalls von A.________ zu tragen sind ferner die Gebühren von CHF 500.00 für die schriftliche Urteilsbegründung durch die Vorinstanz. Die von A.________ zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich somit auf total CHF 7'967.65 (Gebühren CHF 7'872.65, Auslagen CHF 95.00). 15.1.2 Neuverteilung C.________ Die auf C.________ entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'946.10 [recte: CHF 1'976.10] (Gebühr Untersuchung CHF 1'376.10, Gebühr Vorinstanz CHF 400.00, Auslagen CHF 200.00) wurde vor der ersten Instanz als Folge der umfassenden Freisprüche dem Kanton Bern auferlegt. Vor der oberen Instanz wurde C.________ in einem Punkt ebenfalls freigespro- chen, im zweiten Punkt jedoch verurteilt. Es rechtfertigt sich deshalb, die vorin- stanzlichen Gebühren je hälftig C.________ und dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Die zu verteilende Gebühr setzt sich zusammen aus der Gebühr der Untersuchung von CHF 1'376.10, der Gerichtsgebühr der Vorinstanz von CHF 400.00 sowie der Gebühr von CHF 500.00 für die schriftliche Urteilsbegrün- dung, ausmachend total CHF 2'276.10. C.________ und der Kanton Bern haben somit je eine Gebühr in der Höhe von CHF 1'138.05 zu tragen. Auf den Schuldspruch von C.________ entfallen sodann die Auslagen für die Zeu- genentschädigung von E.________ in der Höhe von CHF 200.00. Die von C.________ zu tragenden vorinstanzliche Verfahrenskosten belaufen sich somit auf total CHF 1'338.05 (Gebühren CHF 1'138.05, Auslagen CHF 200.00). 15.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 festgelegt. Da für beide Beschuldigte zwei Schuldpunkte sowie die 67 Straffolge zu beurteilen waren, entfallen die Verfahrenskosten je hälftig, ausma- chend CHF 3'000.00, auf die beiden Beschuldigten. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 56.80. Auch diese entfallen je zur Hälfte, ausmachend CHF 28.40, auf die beiden Beschuldigten. 15.2.1 A.________ A.________ hat vor der oberen Instanz einen Freispruch in den beiden strittigen Schuldpunkten beantragt, sowie die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesproche- nen Sanktion. Vor Obergericht erfolgten zwei Schuldsprüche und eine deutliche Verschärfung der Sanktion. A.________ ist demnach mit seinen Anträgen vor der oberen Instanz unterlegen und hat die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'028.40 (Gebühren CHF 3'000.00, Auslagen CHF 28.40) zu tra- gen. 15.2.2 C.________ C.________ hat in den beiden strittigen Schuldpunkten einen Freispruch beantragt. In einem Punkt wurde er verurteilt, im anderen entsprechend seinem Antrag freige- sprochen. Er gilt somit als teilweise unterliegend und hat die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (CHF 3'000.00) und Auslagen (CHF 28.40) zur Hälfte, ausma- chend CHF 1'514.20 (Gebühren CHF 1'500.00, Auslagen CHF 14.20), zu tragen. Die auf den Freispruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'514.20 (Gebühren CHF 1'500.00, Auslagen CHF 14.20) trägt der Kanton Bern. 16. Amtliche Entschädigung 16.1 Rechtsanwalt B.________ Für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Kostenno- te vom 2. September 2020 (pag. 1010) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'784.25 zu entschädigen. Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Partei. Dementsprechend hat A.________ dem Kanton Bern die gesamte für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 4'784.25 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. 16.2 Rechtsanwalt D.________ Für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Kosten- note vom 1. September 2020 (pag. 1004) festgesetzt, wobei aufgrund der verkürz- ten Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion um 1:45 Stunden) und der abge- 68 sagten Urteilseröffnung (Reduktion um 2:00 Stunden) entsprechende Kürzungen vorgenommen wurden. Eine weitere Kürzung erfolgte betreffend den Posten «Re- digieren Kostennote und schriftlicher Antrag», wofür 0:45 Stunden als angemessen erachtet werden. Rechtsanwalt D.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'276.10 zu ent- schädigen. Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Partei. C.________ ist vorliegend teilwei- se unterlegen, weshalb er dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'276.10 zur Hälfte, ausmachend CHF 2'138.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 969.30 ebenfalls zur Hälfte, ausmachend CHF 484.65, zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 69 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28.02.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts, angeblich begangen am 31.05.2017 in I.________; 1.2. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das AHVG, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in F.________. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 2.2. der versuchten Begünstigung, begangen in der Zeit vom 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 2.3. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers (C.________) ohne Bewilligung in der Zeit von ca. Ende Mai 2016 bis am 27.10.2016 in F.________; 2.4. der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP), mehrfach begangen wie folgt: 2.4.1. in der Zeit von ca. Anfang November 2016 bis am 18.11.2016 in F.________ (durch Beschäftigen von K.________); 2.4.2. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von L.________); 2.4.3. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von M.________); 2.5. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Nichtabgabe von Auswei- sen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung), mehrfach be- gangen wie folgt: 70 2.5.1. am 14.02.2017 in F.________; 2.5.2. am 25.10.2016 in N.________; 2.5.3. am 01.03.2017 in N.________; 2.5.4. am 24.10.2017 in F.________; 2.6. der Widerhandlungen gegen das GschG durch Nichtvorschriftgemässes Lagern von Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 09.03.2017 in F.________; 2.7. der Widerhandlungen gegen das USG durch Annehmen von kontrollpflich- tigen Abfällen ohne Bewilligung, mehrfach begangen in der Zeit von 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________; 2.8. der Widerhandlungen gegen das BauG durch Überschreiten des Gesamt- bauentscheides vom 19.07.2013 durch Lagern von Abfällen und Fahrzeu- gen ausserhalb von Abfallanlagen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________. II. Die auf den Freispruch gemäss Ziff. I.1 hiervor entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 921.55 (Gebühren CHF 921.55) werden dem Kanton Bern auferlegt. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 15.11.2016 in F.________ z.N. G.________; 2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Aus- länders ohne Bewilligung, begangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________; und unter Berücksichtigung der Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 sowie in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 11, 22 Abs. 1, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 125 Abs. 1, 304, 305, 333 aStGB Art. 117 Abs. 1, 2 und 3 AuG Art. 9 Abs. 1bis, 32a Abs. 1 VEP Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 22 und 70 Abs. 1 lit. b GSchG Art. 61 Abs. 1 lit. h USG Art. 82 Abs. 1 UVG Art. 50 BauG 71 Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsan- waltschaft Region Bern-Mittelland vom 20.08.2019. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 4'500.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 07.11.2016 und der Staatsanwaltschaft Zug vom 12.07.2017 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staats- anwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 20.08.2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 45 Tage festgesetzt. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen und auf die Schuldsprüche entfallenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'967.65 (Gebühren CHF 7'872.65, Ausla- gen CHF 95.00). 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'028.40 (Gebühren CHF 3'000.00, Auslagen CHF 28.40). IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.75 200.00 CHF 3’950.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 492.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’442.20 CHF 342.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’784.25 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'784.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. 72 B. I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 16.11.2016 bis am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo z.N. E.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von C.________, Rechtsanwalt D.________, gemäss Ziff. III nachfolgend, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 1'138.05 (Gebühren CHF 1'138.05) an den Kanton Bern, sowie unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 1'514.20 (Gebühren CHF 1'500.00, Auslagen CHF 14.20) an den Kanton Bern. II. C.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, begangen am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo; und in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2, 303 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, vom 10.08.2017. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen und auf den Schuldspruch entfallenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'338.05 (Gebühren CHF 1'138.05, Ausla- gen CHF 200.00). 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen und auf den Schuldspruch entfallenden oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'514.20 (Gebühren CHF 1'500.00, Ausla- gen CHF 14.20). 73 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 370.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’970.40 CHF 305.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’276.10 volles Honorar 18.00 250.00 CHF 4'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 370.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'870.40 CHF 375.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'245.40 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 2. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'276.10 zur Hälfte, ausmachend CHF 2'138.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 969.30 ebenfalls zur Hälfte, ausma- chend CHF 484.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; betreffend beide Beschuldigte; nur Dis- positiv) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (betreffend A.________; Dispositiv und Motiv) - dem Amt für Migration und Personenstand (betreffend A.________; nur Dispositiv) - dem Staatssekretariat für Migration (betreffend A.________; nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Umwelt (betreffend A.________; nur Dispositiv) 74 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (betreffend A.________; nur Dispositiv) - dem Migrationsamt des Kantons AC.________ (betreffend C.________; nur Disposi- tiv) Bern, 3. September 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. Januar 2021) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 75