Für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 6'907.35 ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 45 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).