2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’000.00 werden je hälftig (ausmachend jeweils CHF 3’000.00) dem Straf- und Zivilkläger C.________ und dem Kanton Bern auferlegt. IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO folgendes erkannt: 1. Die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: