3. folgende beschlagnahmten Waffen und Zubehör nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 Waffengesetz dem Waffenbüro des Kantons Bern zum weiteren Entscheid über deren Verbleib übergeben werden: - 1 Flinte Winchester, - 16 Pack Munition zu Flinte, - 3 Wurfmesser in Holster, - 4 Schachteln Munition zu Flinte, - 1 Schlagring (Schlüsselanhänger), - 1 Messer mit Lederholster, - 1 Tomahawk mit Hülle.