für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6'907.35 (inkl. Auslagen und MwSt.). Es besteht (für beide Verfahren) keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Entschädigung des Privatklägers ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). V. Verfügungen 14. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 42 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.