somit eine Entschädigung von CHF 17‘013.90 ausgerichtet. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 30. Juli 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7'217.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 33.44 Stunden entspricht (pag. 428 f.). Die Kammer kürzt die im Übrigen als angemessen erachtete Honorarnote um 1.44 Stunden (Dauer Hauptverhandlung) und entschädigt Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6'907.35 (inkl. Auslagen und MwSt.).