13. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Rechtsanwalt B.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 17'444.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 79.58 Stunden entspricht (pag.