Dem Beschuldigten wurden sodann bereits CHF 1'500.00 an Verfahrenskosten rechtskräftig auferlegt. Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit auf die Freisprüche entfallend, in Höhe von CHF 22'195.50 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO); ein prozessuales Verschulden im engeren oder weiteren Sinn kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden. 12.2 Berufungsverfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.