12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 23'695.50 (Gebühren von insgesamt CHF 21'900.00 [Kosten der Untersuchung CHF 8’150.00, Auftritt der Staatsanwaltschaft CHF 1'250.00, Kosten des Gerichts CHF 12'500.00] und Auslagen von CHF 1'795.50; pag.