Vorliegend sei die Höhe der Genugtuung auf CHF 10'000.00 zu reduzieren, da «nur» ein Anstiftungsversuch erfolgt sei. Gemäss Beweisergebnis ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der Anklageziffer 1 inkl. Eventualanklage freizusprechen. Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. Kosten und Entschädigungen