III. Zivilpunkt Der Straf- und Zivilkläger beantragt auch oberinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. Januar bzw. 21. Januar 2018 (vgl. Ziff. 4.2 hiervor). Zur Begründung führte Fürsprecher D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass den Opfern von Tötungsversuchen Genugtuungsbeiträge zwischen CHF 20'000.00 und CHF 40'000.00 zuzusprechen seien. Vorliegend sei die Höhe der Genugtuung auf CHF 10'000.00 zu reduzieren, da «nur» ein Anstiftungsversuch erfolgt sei.