Es spricht demnach einiges für die von ihr geschilderte Version eines fingierten Raubes. Demgegenüber bestehen an der angeklagten Raubmordvariante erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel. Vieles ist ausserordentlich dubios und auch der Beschuldigte vermag mit seinen Aussagen nicht zu überzeugen. Allerdings ist auch die Kammer der Ansicht, dass die von E.________ geschilderte Version, auf welcher der Anklagesachverhalt weitestgehend beruht, zu viele Widersprüche und Fragezeichen und letztlich unüberwindbare Zweifel zurücklässt. Dem Beschuldigten kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er E.________ dazu bewegen wollte, die gesamte Familie C._____