Auch eine entsprechende Erwartung lässt weitere nicht zu unterdrückende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und an der Glaubwürdigkeit seiner Person aufkommen. So könnte er die Geschichte ausgeschmückt oder gar Teile dazu erfunden haben, weil er sich davon in finanzieller Hinsicht mehr erhoffte. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es durchaus sein kann, dass die Familie C.________ der Geschichte von E.________ geglaubt hat. Insbesondere F.________ machte anlässlich ihrer Einvernahmen im Wesentlichen glaubhafte Aussagen. Es spricht demnach einiges für die von ihr geschilderte Version eines fingierten Raubes.