im gesamten Verfahren widersprüchlich, unlogisch und in weiten Teilen zweifelhaft aus. So ist denn etwa das von ihm genannte Datum des 15. Januar 2018 völlig widersinnig, wenn tatsächlich die Tötung der Familie C.________ im Vordergrund gestanden haben soll. Er konnte sodann auch keine nachvollziehbare Erklärung liefern, weshalb er die Familie C.________ nicht sogleich vor der angeblich geplanten Tat warnte bzw. weshalb er F.________ nicht wenigstens am 19. Januar 2018 über den angeblich (ernsthaften) Mordplan des Beschuldigten aufklärte. In Widersprüche verstrickte er sich sodann auch betreffend sein Verhältnis zum Privatkläger bzw. der Familie C.___