Diese stützt sich nämlich im Wesentlichen auf die Aussagen von E.________. Letztlich kommt es daher darauf an, welches Gewicht seinen Aussagen beigemessen wird bzw. ob sich diese als glaubhafte Grundlage der angeklagten Raubmordvariante eignen. Kommt man zum Ergebnis, dass auf seine Aussagen mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden kann, so lässt sich eine Mordabsicht nicht erstellen. Wie hiervor bereits mehrfach aufgezeigt, fielen die Aussagen von E.________ im gesamten Verfahren widersprüchlich, unlogisch und in weiten Teilen zweifelhaft aus.