Allerdings lassen sich die meisten der objektiv feststehenden bzw. zugestandenen Tatsachen mindestens genauso gut, wenn nicht gar besser, mit der Variante eines fingierten Raubes erklären, auch wenn – wie die Vorinstanz festhält – durchaus einige Fragezeichen bleiben. So etwa die Suche nach einem Schalldämpfer, nach Tresoren, das erhöhte Interesse am Privatkläger und etwa dem «W.________». Allein gestützt darauf lässt sich jedoch noch nicht auf die angeklagte Sachverhaltsversion schliessen. Diese stützt sich nämlich im Wesentlichen auf die Aussagen von E.________.