In Anbetracht dieser Äusserung und seinen ebenfalls vorliegenden SMS-Nachrichten an den Privatkläger (pag. 133 f.) geht die Kammer davon aus, dass E.________ wohl eine Art Wiedergutmachung erwartete. Dass eine solche tatsächlich geflossen ist, kann mit Blick auf das oberinstanzliche Aussageverhalten von E.________ zwar eher verneint werden, kann aber letztlich offenbleiben, zumal bereits die Erwartung einer allfälligen Belohnung befürchten lässt, dass E.________ für das Melden des Raubmordplans einiges ausgeschmückt oder gar erfunden haben dürfte. 11.7 Fazit