Interessanterweise machte E.________ den Beschuldigten im gesamten Verfahren auch ziemlich schlecht (er sei gefährlich, ein Psycho, hohl in der Birne, heroinsüchtig), obwohl er ihn gerade mal einen Monat vom X.________ kannte (pag. 136, Z. 62 ff.; pag. 139, Z. 35 f.; pag. 147, Z. 419 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass er gegenüber den Parteianwälten offen deklarierte, dass es die beste Aussage sozusagen für den Meistbietenden gebe (pag. 443). In Anbetracht dieser Äusserung und seinen ebenfalls vorliegenden SMS-Nachrichten an den Privatkläger (pag.