38 schaft, für welche E.________ sogar seine Aversion gegen die Strafverfolgungsbehörden resp. die Polizei überwindet, kann in Anbetracht der Umstände jedenfalls nicht angenommen werden. Dies lässt – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – durchaus Zweifel an der Motivation von E.________ aufkommen, zumal dieser – wie es scheint – nicht aus Freundschaft bzw. Sorge um seinen Freund und dessen Familie gehandelt hat. 11.6.8 Glaubwürdigkeit von E.________ Schliesslich sind der guten Ordnung halber auch noch einige Worte zur Person E.____