und dem Privatkläger Hinsichtlich der angeblichen Freundschaft zwischen E.________ und dem Privatkläger, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 641 f.) einerseits und die Ausführungen der Kammer andererseits (Ziff. 11.5 hiervor) verwiesen werden. Während der Privatkläger aussagte, er kenne E.________ vom Sehen her seit vielen Jahren (pag. 107, Z. 30 f.), behauptete F.________, ihn überhaupt nicht zu kennen (pag. 188, Z. 64 ff.). Dies widerspricht zwar den Aussagen von E.________, wonach er den Privatkläger schon lange kenne (pag.