Sinn machen. Gerade bei der Variante des fingierten Raubes wäre es von eminenter Bedeutung gewesen, dass eben nur F.________ zu Hause gewesen wäre. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Beschuldigte und E.________ über die Gewohnheiten und Abwesenheiten der übrigen Familienmitglieder Bescheid gewusst hätten, wie dies hinsichtlich des besagten 15. Januar 2018 der Fall gewesen ist. Der Beschuldigte wusste, dass G.________ ab ca. 10:00 Uhr bei der Arbeit ist und sich der Privatkläger noch im Ausland aufhält. 11.6.7 Freundschaft von E.________ und dem Privatkläger Hinsichtlich der angeblichen Freundschaft zwischen E.___