Nach dem Gesagten geht auch die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Raubmordvariante gemäss Anklagesachverhalt so nicht für den 15. Januar 2018 geplant gewesen sein kann. Hingegen lässt sich ein fingierter Raub für den besagten Tag schon viel eher annehmen. So könnte durchaus sein, dass der Beschuldigte für einen fingierten Raub einen Komplizen suchte, würden dann auch das gemeinsame Auskundschaften, der Einkauf im Bauhaus und die detaillierten Gespräche über die Familie C.________ Sinn machen.