Dies lässt sich nur dadurch erklären, dass E.________ entweder den Beschuldigten doch nicht so ernst genommen hat, wie von ihm behauptet und/oder er sich doch nicht solche Sorgen um die Familie C.________ gemacht hatte (weil es ihn entweder nicht interessierte oder weil er die geschilderte Geschichte unter Umständen selbstständig etwas ausgeschmückt hatte). Nach dem Gesagten geht auch die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Raubmordvariante gemäss Anklagesachverhalt so nicht für den 15. Januar 2018 geplant gewesen sein kann.