__ am 19. Januar 2018 am Domizil der C.________ lediglich F.________ antraf und es nicht als nötig erachtete, diese (explizit) über den angeblichen Mordplan aufzuklären oder den Privatkläger umgehend telefonisch zu kontaktieren, obwohl er im Besitz seiner Handynummer gewesen sei (pag. 148, Z. 478 ff.). Dies lässt sich nur dadurch erklären, dass E.______