308) oder später gemeinsam zum Domizil der Familie C.________ gefahren wären. Dies erscheint in Anbetracht der angeklagten Raubmordvariante unlogisch. Im Übrigen konnte E.________ auch nicht plausibel darlegen, weshalb er sich mit dem Beschuldigten für den 15. Januar 2018 auf der Parkterrasse verabredet hatte, wenn er beim angeblichen Raubmordplan nicht habe mitmachen wollen. E.________ gab hierzu zwar an, er habe dies dem Beschuldigten von Beginn weg gesagt. Dies ist aber eher unwahrscheinlich, zumal der Beschuldigte ihn am 15. Januar 2018 ansonsten kaum erwartet hätte (pag. 308). Auch hinsichtlich der verabredeten Uhrzeit sind die Angaben von E.________ nicht schlüssig.