177, Z. 223 ff.). Wäre der Besuch nach 10:00 Uhr morgens gewesen, so könnte es sehr gut sein, dass G.________ bereits nicht mehr zu Hause gewesen ist, ging er doch – gemäss Angaben des Privatklägers – zu dieser Zeit um jeweils 10:00 Uhr zur Arbeit. Dies müsste auch dem Beschuldigten, welcher gemäss E.________ genauestens über die Familie C.________ Bescheid gewusst habe, klar gewesen sein. Insofern hätten der Beschuldigte und E.________ bereits zwei Personen (den Privatkläger und G.________) nicht angetroffen, wenn sie am 15. Januar 2018 erst um 10:00 Uhr (zufolge Terminverschiebung durch den Beschuldigten, pag. 308) oder später gemeinsam zum Domizil der Familie C.